Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zur Identität eines Unternehmens gehört auch die Rechtsformveröffentlicht am 8. April 2014
OLG Köln, Urteil vom 25.10.2013, Az. 6 U 226/12
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass in der Zeitungswerbung eines Unternehmens auch die Rechtsform mit angegeben werden muss. Anderenfalls seien die Angaben zur Identität unvollständig und die Werbung daher wettbewerbswidrig. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Verbraucher aufgrund der Werbung bereits eine geschäftliche Entscheidung treffen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Fordert eine Werbung zum Vertragsschluss auf, muss die Identität des Unternehmers genannt werdenveröffentlicht am 26. September 2013
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.05.2013, Az. 6 U 60/13
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Frankfurt hat – ebenso wie wenig später das OLG Schleswig (hier, m.w.N.) – entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige für eine Kreuzfahrt, die bereits eine Aufforderung zum Vertragsschluss für Verbraucher enthalte, Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden müssen. Werde die Anzeige durch einen Vermittler aufgegeben, sei dieser für die Angabe der notwendigen Infomationen verantwortlich. Eine Aufforderung zum Vertragsschluss sei bereits dann gegeben, wenn die wesentlichen Merkmale der Reise und ein Mindestpreis angegeben würden, Details wie verschiedene Kabinenkategorien seien nicht erforderlich. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Schleswig: Werbender muss Identität und Anschrift in Zeitungsanzeigen angebenveröffentlicht am 24. September 2013
OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2013, Az. 6 U 28/12
§ 3 UWG, § 5a UWGDas OLG Schleswig hat entschieden, dass in einer Zeitungsanzeige für Kreuzfahrten Identität und Anschrift des Werbenden angegeben werden müssen. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn die für einen Vertragsschluss wesentlichen Informationen wie Produkt und Preis benannt werden. Die Nennung aller Einzelheiten sei nicht erforderlich, um beim Verbraucher einen Vertragsentschluss hervorzurufen, so dass bereits in der Anzeige alle wesentlichen Informationen des Anbieters (Identität und Anschrift) angegeben werden müssten. Die Angabe einer Telefonnummer und Internetadresse genüge nicht. Ähnlich sahen dies bereits das OLG München (hier), das LG Mönchengladbach (hier) und das LG Essen (hier). Das OLG Jena (hier) hatte hingegen einen Fall zu beurteilen, in welchem keine konkrete Kaufaufforderung Teil des Angebots war. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Saarbrücken: Impressums-Angaben nur zu den Filialen eines Unternehmens ohne denen des Stammsitzes sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 27. Mai 2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013, Az. 1 U 41/12 – 13
§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches mehrere Filialen betreibt, im Impressum auch die Identität und Anschrift des Hauptsitzes anzugeben hat, anderenfalls ein Fall wettbewerbswidriger Irreführung vorliegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Saarbrücken: Bei Prospektwerbung muss der Hauptsitz des Werbenden angegeben werdenveröffentlicht am 16. Mai 2013
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.03.2013, Az. 1 U 41/12 – 13
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Saarbrücken hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung (hier: eines Möbelhauses) der Hauptsitz des werbenden Unternehmens angegeben werden muss. Lediglich die Anschrift einer Filiale genüge nicht zur Erfüllung der Informationspflichten des UWG. Eine bloße Filiale habe begrifflich schon keine Identität, diese komme vielmehr erst dem Rechtsträger zu. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mönchengladbach: Prospektwerbung muss über Identität und Anschrift des Unternehmers aufklärenveröffentlicht am 22. Februar 2012
LG Mönchengladbach, Urteil vom 08.02.2012, Az. 8 O 50/11
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Mönchengladbach hat entschieden, dass ein Unternehmer in einer Prospektwerbung seine Identität und Anschrift anzugeben hat, anderenfalls ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. In einem Prospekt würden die Waren so deutlich vorgestellt, dass sich der Verbraucher in der Regel von ihren Merkmalen und Preisen eine klare Vorstellung machen könne, was einen Kaufentschluss auslösen könne. Dies sei auch der Fall, wenn keine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben sei und der Verbraucher erst ein Ladengeschäft aufsuchen müsse. Bei solchen Angeboten müssen die Identität und die Anschrift des Unternehmers unmittelbar angegeben werden, es reiche nicht aus, dass diese Informationen in den Geschäftslokalen oder im Internet abrufbar wären. Ebenso entschied bereits das OLG Hamm in diesem Urteil. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Werbendes Unternehmen muss seine Identität in Werbeprospekten offen legenveröffentlicht am 17. Juni 2011
OLG München, Urteil vom 31.03.2011, 6 U 3517/10
§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWGWie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das OLG München im Berufungsverfahren gegen einen Discounter entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbung seine Identität offen zu legen hat. Dies gelte auch für einen Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters. Werde der Verbraucher durch die Werbung in die Lage versetzt, eine Kaufentscheidung treffen zu können, habe das werbende Unternehmen seine Identität und Anschrift anzugeben. Die genaue Firmierung und Kontaktadresse im Eingangsbereich einer Verkaufsstelle sei nicht ausreichend, da dem Verbraucher bereits mit der Werbung die Informationen für eine Kontakaufnahme zur Verfügung gestellt werden sollten. Müsse er dazu erst die Verkaufsstelle aufsuchen, laufe dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider.
Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 11.05.2010, Az. 9 HKO 23637/09
- LG Kempten: Die Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung ist freiwillig, auch wenn die Erklärung per Fax als Beispiel für die Textform genannt wirdveröffentlicht am 6. August 2009
LG Kempten, Urteil vom 26.02.2008, Az. 3 O 146/08
§ 14 BGB-InfoVO, § 355 BGBDas LG Kempten hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Telefaxnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung freiwillig erfolgt. Wie in vielen Widerrufsbelehrungen zu beobachten ist, wurde das Telefax von dem Beklagten als Mittel der Wahl zur Abgabe einer Widerrufsbelehrung in Textform aufgeführt („z.B. per Brief, Fax oder E-Mail“), sodann aber in der Anschrift des Verkäufers lediglich eine ladungsfähigen Anschrift und eine E-Mail-Adresse, aber keine Telefaxnummer angegeben. Die Abmahnerin klagte nun, dass dies nicht ausreichend sei. Hierdurch werde der Verbraucher am Vertrag festgehalten, so dass ihm ein Wettbewerbsvorteil gegenüber ihr, der ebenfalls gewerblich tätigen Klägerin, entstehe. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich um Transaktionen über eine Internetplattform (eBay) handele, so dass ohnehin die Widerrufsform per E-Mail nahe liegend sei. (mehr …)