Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Apotheken-Bonustaler im Zusammenhang mit preisgebundenen Arzneimitteln sind unzulässigveröffentlicht am 17. Februar 2016
OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2015, Az. 4 U 12/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F.; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1 und 4 AMPreisV, § 3 AMPreisVDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit „2 Taler nach Arztbesuch – Einfach Terminnotiz vom letzten Termin innerhalb von 2 Tagen nach dem Arztbesuch abgeben“ wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Gemäß dieser Werbung würden sog. Bonustaler auch für den Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln gewährt. Es sei aber nicht nur untersagt, preisgebundene Medikamente zu einem anderen als dem vorgeschriebenen Preis abzugeben, sondern es dürften gekoppelt mit deren Erwerb auch keine anderweitigen Vorteile gewährt werden, die den Erwerb günstiger erscheinen ließen. Dies wäre bei der Gewähr von „Bonustalern“ jedoch der Fall. Eine Bagatellgrenze kenne das Arzneimittelpreisrecht nicht, so dass auch geringwertige Vorteile zum Verstoß führten. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- VG Münster: Ausgabe von Apotheken-Gutscheinen kann gegen die Preisbindung verstoßenveröffentlicht am 22. Dezember 2015
VG Münster, Urteil vom 12.11.2015, Az. 5 K 954/14
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 19 Nr. 3 BO Apotheker; § 78 Abs. 2 S. 2 und 3 S. 1 AMGDas VG Münster hat entschieden, dass die Ausgabe von Gutscheinen bei Abgabe eines Rezepts durch eine Apotheke, z.B. für Geschenkpapier oder Kuschelsocken, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstoßen kann. Dies sei auch der Fall, wenn es sich um geringwertige Zugaben im Wert von ca. 0,50 Euro handele, weil die Preisbindung auch dann umgangen werde, wenn der Kunde zwar den angegebenen Preis zahlen müsse, dazu aber Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für den Kunden wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen. Insoweit gehe die Arzneimittelpreisverordnung dem HWG, welches geringwertige Zugaben erlaube, vor. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BVerwG: Eine inländische Apotheke darf Arzneimittel von ausländischen EU-Apotheken auf Kundenwunsch beziehenveröffentlicht am 23. Juni 2015
BVerwG, Urteil vom 26.02.2015, Az. 3 C 30.13
§ 52a Abs. 7 AMG, § 69 Abs. 1 S. 1 AMG, § 73 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG; § 7 S. 1 ApoG, § 8 S. 2 ApoGDas BVerwG hat entschieden, dass ein Bestell- und Abholservice einer inländischen Apotheke in der Form, dass auf Bestellung des Kunden Arzneimittel von einer Apotheke im EU-Ausland bezogen und auf deren Rechnung an den Kunden abgegeben werden, zulässig ist, soweit der Betreiber der inländischen Apotheke seine pharmazeutische Verantwortung tatsächlich wahrnehme. Vorliegend sei dies der Fall. Vor der Ausgabe an Kunden würden die Arzneimittel auf Qualität, Eignung, Unbedenklichkeit, Übereinstimmung mit der Bestellung usw. geprüft. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Die Zugabe eines Brötchengutscheins bei Abgabe eines preisgebundenen Arzneimittels ist unlauterveröffentlicht am 13. Mai 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 17/15
§ 4 Nr. 11 UWG; § 7 AMGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels gegen das Arzneimittelpreisrecht verstößt und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies gelte auch, wenn es sich lediglich um einen geringwertigen Brötchengutschein handele. Das Arzneimittelpreisrecht verbiete grundsätzlich, Vorteile jeglicher Art zu gewähren und das Heilmittelwerbegesetz sei hinsichtlich preisgebundener Medikamente entsprechend angepasst worden, da auch geringwertige Vorteile einen unerwünschten Preiswettbewerb zwischen Apotheken auslösen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept kann wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 31. März 2015
BGH, Urteil vom 08.01.2015, Az. I ZR 123/13
§ 48 Abs. 1 AMGDer BGH hat entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne Rezept unzulässig ist. Eine Ausnahme bestehe lediglich in dringenden Fällen, wenn der Apotheker durch den verschreibenden Arzt zuvor (z.B. telefonisch) benachrichtigt und das Rezept baldmöglichst nachgereicht werde. Vorliegend habe jedoch ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für eine dem Arzt unbekannten Person bewegt. Zur Pressemitteilung Nr. 3/2015:
- OLG Düsseldorf: Werbung einer Versandapotheke mit der Aussage „TÜV-geprüft“ ist ohne nähere Angaben unzulässigveröffentlicht am 26. März 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Aussage „TÜV-geprüft“ einer Versandapotheke auf einer Webseite unzulässig ist, wenn keine Angaben dazu getätigt werden, worauf sich diese Aussage bezieht. Tatsächlich hatte die Beklagte ein TÜV-Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement erhalten, was aber aus ihrem Webauftritt nicht nachvollziehbar war. Damit fehlten wesentliche Angaben, die für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers notwendig seien. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Wuppertal: Apotheken dürfen nicht für das Stechen von Ohrlöchern werbenveröffentlicht am 3. März 2015
LG Wuppertal, Urteil vom 01.01.2015, Az. 12 O 29/15
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 4 ApBetrO, § 1a Abs. 10 u. 11 ApBetrODas LG Wuppertal hat entschieden, dass ein Apotheker keine Werbung für das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern betreiben darf. Eine solche Leistung sei nicht apothekenüblich, da sie nicht gesundheitsdienlich sei. Im Gegenteil werde beim Stechen von Ohrlöchern die köperliche Unversehrtheit beeinträchtigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: Apothekenwerbung mit „Zwei Taler nach Arztbesuch“ ist zulässigveröffentlicht am 16. Februar 2015
LG Bochum, Urteil vom 26.11.2014, Az. 13 O 137/14
§ 4 UWG, § 8 UWG; § 78 AMGDas LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung einer Apotheke mit dem Slogan „Zwei Taler nach Arztbesuch“ zulässig ist und insbesondere nicht gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoße. Es fehle an einer Verknüpfung mit der Vorlage eines Rezepts oder dem Erwerb von Medikamenten oder anderen Waren. Berechtigt sei die ausgesprochene Abmahnung der Klägerin jedoch bezüglich zu kleiner Sternchenhinweise bei anderen Werbeangaben gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Apotheken-Einkaufsgutschein im Wert von 1 Euro bei Einlösung eines Rezepts ist nun unzulässigveröffentlicht am 12. August 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 32/14
§ 78 AMG; § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG; § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung eines Einkaufsgutscheins von einem Euro bzw. eines Loses, welches als Gewinn solch einen Gutschein enthalten kann, in einer Apotheke bei Abgabe von preisgebundenen Arzneimitteln nicht zulässig ist. Bisher hatte die Rechtsprechung des BGH solche Zugaben noch als unterhalb der Spürbarkeitsgrenze betrachtet (siehe z.B. hier), dies sei nach Verschärfung des § 7 HWG jedoch nicht mehr gesetzeskonform. Durch eine solche Zugabe werde ein unerwünschter Preiswettbewerb zwischen Apotheken geschaffen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Versandmodell „Vorteil24“ für Arzneimittel ausländischer Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 9. Juli 2014
OLG München, Urteil vom 26.06.2014, Az. 29 U 800/13
§ 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMGDas OLG München hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel, die in einer deutschen Apotheke bestellt und über eine niederländische Apotheke geliefert werden, gegen das Wettbewerbs- und Arzneimittelpreisrecht verstößt. Bei diesem so genannten Modell „Vorteil24“ konnten die Arzneimittel vom Kunden am nächsten Tag abgeholt werden, wofür der Kunde Preisnachlässe auf Zuzahlungen oder einen Warengutschein erhielt. Der Apotheker erhielt Provisionen. Diese Vorgehensweise verstoße jedoch – auch nach Auffassung des BGH (hier) – gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel. Darüber hinaus sah das OLG München in diesem Modell auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der beteiligten Apotheker, weil durch die Aussicht auf Provisionen die Pflicht, die Interessen der Apothekenkunden zu wahren, verletzt werden könnte.