IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06
    §§ 1, 2, 4 PAngV

    Der BGH hat entschieden, dass es nicht zulässig ist, den Grundpreis von Waren in einem Internetshop, die z.B. nach Gewicht, Länge oder Volumen angegeben werden, erst in der Artikelbeschreibung anzugeben, die beim Anklicken des Produkts gezeigt wird. Der Grundpreis sei in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben, was nur dann der Fall sei, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten.  Werde auf einer Vorseite, z.B. der Startseite, der Artikel nur mit dem Endpreis beworben, sei dies wettbewerbsrechtlich unzulässig, da der Kunde vor seiner Kaufentscheidung nicht zwangsläufig die weiter beschreibende Produktseite aufrufen müsse. Wenn eine Werbung unter Angabe von Preisen erfolge, sei auch für die Werbung die Preisangabenverordnung zu beachten, da sie lediglich ein Minus zum eigentlichen Angebot darstelle.

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  • veröffentlicht am 13. August 2009

    eBay reagiert auf die Verlinkung externer Seiten bisweilen sensibel. „Es ist grundsätzlich verboten, Verweise (Links) auf externe Websites und Informationsquellen sowie Verlinkungen und andere Verbindungen (z.B. sogenannte „Call me“-Schaltflächen oder Links) zu Live-Chat-Systemen in die eBay-Artikelseiten einzufügen. Als Links gelten dabei auch eBay-Fenster, erstellt über „eBay auf meiner Seite“ sowie nicht aktivierte Web-Adressen (URLs) und Teile davon.“ (JavaScript-Link: eBay). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von eBay nur zugelassen, wenn die dabei verwendeten Linktexte allein den mit den Ausnahmen verfolgten Zwecken dienen.  Diese Linktexte sind insbesondere dann nicht erlaubt, wenn sie andere, nicht bei eBay angebotene Artikel bewerben. Ausnahmen gelten für: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 21.01.2009, Az. I-13 O 277/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Update: Die folgende Entscheidung des LG Bochum wurde vom OLG Hamm mit Urteil vom 16.06.2009 aufgehoben (Link: OLG Hamm). Die veränderte Rechtslage unterstreicht die Berechtigung unserer ursprünglichen und weiterhin aktuellen Warnung, welche wir bereits in Hinblick auf die Frankfurter und Berliner Rechtsprechung geäußert hatten. Der Vollständigkeit halber weisen wir auf einen Beschluss des LG Köln hin, nach dem die WAP-Ansicht ebenfalls zu einem Wettbewerbsverstoß durch unterlassene Angabe von Pflichtangaben führt (Link: LG Köln).

    Das LG Bochum hat hinsichtlich der Darstellung von eBay- Angeboten auf einem Handy im WAP-Modus eine zurückhaltende Rechtsansicht verkündet. Es seien keine wettbewerbsrechtlich relevanten Informationsdefizite erkennbar, wenn dem Artikel der Hinweis beigefügt sei, dass das Angebot mit allen Details unter www.ebay.de eingesehen werden könne. Zitat: „Nach Auffassung der Kammer ist im Hinblick darauf, dass die technischen Kapazitäten bei den über die Portale mobil.ebay.de und wap.ebay.de angesprochenen Handys und Smartphones begrenzter sind, nicht zu beanstanden, dass die Informationen nicht direkt auf dem Handy ausgegeben werden sondern auf jeder Seite darauf hingewiesen wird, dass es sich nur um den Auszug eines Angebotes handelt und das Angebot mit allen Details bei www.ebay.de eingesehen werden kann, verbunden mit der Aufforderung, sich über diese Seite vollständig zu informieren, bevor ein Gebot abgegeben oder ein Artikel gekauft wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hannover, Urteil vom 04.03.2009, Az. 512 C 13032/08
    § 281 BGB

    Das AG Hannover hat entschieden, dass aus einer beigefügten Abbildung nicht ohne Weiteres auf eine bestimmte Beschaffenheit des Gegenstands geschlossen werden darf. Digitale Abbildungen aus dem Internet seien wegen der begrenzten Auflösung zur Vereinbarung einer bestimmten Qualität ungeeignet. Ein Käufer dürfe nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass es sich bei der in der Artikelbeschreibung aufgeführten Abbildung um die Abbildung des tatsächlich angebotenen Gegenstandes handele. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Berichtet hat über dieses Urteil der Kollege Scholz aus Barsinghausen in der aktuellen Ausgabe des eBay-Magazins.

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