IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Juni 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012, Az. I-4 U 18/12
    § 3 BuchPrG, § 7 Abs. 1 Nr. 5 BuchPrG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Ausnahme nach dem Buchpreisbindungsgesetz für Räumungsverkäufe nicht vorliegt, wenn nicht tatsächlich ein Buchhandelsunternehmen geschlossen wird, sondern nur eine unselbständige Buchverkaufsstelle. Vorliegend sei die Abweichung von den festgesetzten Ladenpreisen nicht zulässig gewesen. Zum Beschluss (ohne Gründe):

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2011

    Nach Angaben des Schleswig-Holstein Magazin, einer Sendung des NDR, prüft Facebook, ob die Weiterleitung von Nutzerdaten aus Schleswig-Holstein in die USA gänzlich gestoppt werden kann. Der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, berichtete dem Magazin gegenüber über dieses  Ergebnis eines Gesprächs mit Richard Allan, Facebook Europa „Director of Policy“ am 20.10.2011in Kiel. Die Sortierung soll anhang der sog. IP-Adressen erfolgen. Er habe das Gefühl, dass seine datenschutzrechtlichen Vorstellungen zum ersten Mal verstanden worden seien. Vgl. auch unsere Beiträge hier, hier, hier und hier.

  • veröffentlicht am 2. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2009, Az. 3 U 55/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hingewiesen werden muss. Der (potentielle) Kunde müsse sich darüber im Klaren sein, dass er das Abonnement unwiderruflich abschließe. Grundsätzlich unterlägen Abonnement-Verträge zwar dem Fernabsatzrecht, unterfallen jedoch einer Ausnahmeregelung, wonach ein Widerrufsrecht „bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten“ nicht bestehe. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Information habe den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2011, Az. 5 U 207/10
    §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. 5 Abs. 1 PAngV

    Das OLG Hamburg hat entschieden – wie bereits das Landgericht zuvor – dass ein Tätowierer in seinem Studio keinen Preisaushang gemäß der Preisangabenverordnung anbringen muss. Es liege hier eine künstlerische Tätigkeit vor, vergleichbar mit einem Auftrags-Porträt-Maler, welche einer Ausnahmeregelung der Preisangabenverordnung unterfalle. Die z.T. komplexen Bildkompositionen, die z.B. den ganzen Rücken oder Arm bedecken, seien als persönlich-geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 UrhG zu qualifizieren. Das OLG hat die Revision für dieses Urteil zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 24.09.2010, Az. 327 O 702/09
    §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 8 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PAngV

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass in einem Tatto-Studio keine Verpflichtung zur Anbringung eines Preisaushangs gemäß der Preisangabenverordnung besteht, da die Tätigkeit des Tätowierers als künstlerische Leistung einer Ausnahmeregelung unterfällt. Der Argumentation der Klägerin, dass es sich beim Tätowieren – auch bei eigenen Entwürfen – um eine manuell-technische Tätigkeit, die einem Handwerksberuf ähnele, handele, wurde nicht gefolgt. Das Gericht sah die künstlerische Komponente im Vordergrund und somit auch das Eingreifen der Regelung des § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV als gegeben an. Es führte dazu aus:

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  • veröffentlicht am 16. September 2010

    LG Erfurt, Urteil vom 13.07.2010, Az. 1 HK O 5/10
    §§
    3 Abs. 1, 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 der Anlage 1; 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Erfurt hat entschieden, dass die Bewerbung von elektronischen Haushaltsgeräten wettbewerbswidrig ist, wenn die nach der Energieverbrauchtskennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben fehlen. Dies bezog sich im vorliegenden Fall vornehmlich auf Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte sowie Elektrobacköfen. Dies gelte auch, wenn Ausstellungsküchen, die Elektrogeräte beinhalten, oder Küchen im Paket mit Elektrogeräten angeboten würden. Durch den Einbau in eine Ausstellungsküche würden die Geräte nicht zu Gebrauchtgeräten, die einem Ausnahmetatbestand unterfallen könnten. Zur Wettbewerbswidrigkeit fehlender oder fehlerhafter Angaben der EnVKV haben bereits zahlreichen anderen Gerichte entschieden, so z.B. das OLG Hamm, LG Dresden, OLG München oder das LG Hamburg. Zur Entscheidung im Volltext:

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  • veröffentlicht am 13. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07
    §§ 4 Nr. 11 UWG; 4 Abs. 1, 5 und 6 HWG;
    Art. 89 Abs. 2, 91 Abs. 2 EG-RL 83/2001

    Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, für zugelassene Arzneimittel zu werben, sofern die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben insgesamt fehlen, es sei denn, es werde ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis: „Wirkstoff:“ geworben.  In letzterem Fall handele es sich um eine bloße Erinnerungswerbung, die die geforderten Pflichtangaben gemäß der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 6 HWG nicht zu enthalten brauche. Mit einer solchen Werbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheine. Andere Kunden, denen das Präparat nicht bekannt sei, könnten durch eine solche Werbung nicht fehlgeleitet werden. Die oben genannte Vorschrift sei jedoch nicht abschließend, d.h. dass neben Bezeichnung des Arneimittels, Name, Firma, Marke und „Wirkstoff:“ auch weitere Angaben wie z.B. Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig seien. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift werde nur durch zusätzliche Angaben mit medizinisch relevantem Inhalt verlassen. Die Angabe von Anwendungsgebieten für das beworbene Produkt schließe das Vorliegen einer bloßen Erinnerungswerbung jedoch aus; Pflichtangaben seien zu tätigen.

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  • veröffentlicht am 3. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2010, Az. 6 U 49/09
    §§ 307; 312 b Abs. 3 Nr. 6; 312 d Abs. 1 BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für eine im Internet angebotene Bahnfahrkarte, die den Käufer innerhalb eines Zeitraums von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten seiner Wahl berechtigt, kein Widerrufsrecht gilt. Vielmehr greife insoweit die Ausnahmeregelung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ein. Diese lautet: „Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2010

    BVerfG, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10
    §§ 9, 4 PAngV, Art. 3 GG

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass teurer Schmuck nicht gleichzusetzen ist mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Letztere müssen bei der Ausstellung in einem Schaufenster gemäß einer Ausnahmevorschrift der Preisangabenverordnung nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass hochpreisiger Schmuck ebenfalls in diese Kategorie einzuordnen sei und deshalb im Sinne der Gleichbehandlung nicht mit einer Preisangabe versehen werden müsse. Darüber hinaus seien die Interessen von Juwelieren, die ohnehin einem erhöhten Diebstahl- und Raubüberfallrisiko ausgesetzt seien, zu berücksichtigen. Eine Preisauszeichnung könne deren Versicherungsschutz gefährden. Das Gericht teilte diese Rechtsansicht jedoch nicht. Der Schmuckhandel weise so gravierende Unterschiede zu den genannten Ausnahmen auf, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.

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  • veröffentlicht am 11. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; §§ 312 c Abs. 1 Satz 1; 312 d; 355 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine vollständige Auflistung der gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB unter Verwendung des Ausdrucks „u.a.“ gegen das Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB verstößt. Streitgegenständlich war der Textteil „Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde„. (mehr …)

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