Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Zu dem Eintragungshindernis einer dreidimensionalen Marke, wenn die Form durch die Ware selbst bedingt ist – Kit Katveröffentlicht am 24. November 2015
EuGH, Urteil vom 16.09.2015, Az. C-215/14
Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Richtlinie 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2008/95/EGDer EuGH hat entschieden, dass die Form eines Schokoladenriegels („Kit Kat“) nicht ohne Weiteres als dreidimensionale Marke eingetragen werden kann. Werde die Form der Ware durch die Ware selbst bedingt oder sei zum Erreichen einer technischen Wirkung erforderlich, bestehe keine Unterscheidungkraft. Dies sei bei den Merkmalen des vorliegenden Schokoriegels der Fall (Grundform einer rechteckigen Tafel = Art der Ware; Vorhandensein, Position und Tiefe der den Riegel der Länge nach durchziehenden Rillen und die Zahl der Rillen, die zusammen mit der Breite des Riegels die Zahl der „Rippen“ bestimmen = technische Wirkung). Eine Unterscheidungskraft, die durch Benutzung des Zeichens erlangt wurde, müsse nachgewiesen werden, d.h. der Anmelder müsse nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise allein die mit dieser Marke – und nicht die mit anderen etwa vorhandenen Marken – gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Düsseldorf: Zur rechtserhaltenden Nutzung einer Marke für die Klasse 16 (Druckereierzeugnisse)veröffentlicht am 18. November 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2015, Az. I-20 U 176/14
§ 49 Abs. 1 MarkenG, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in der Klasse 16 („Druckereierzeugnisse; Formulare (Formblätter); Handbücher; Kataloge; Rundschreiben; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Papier oder Kunststoff; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen“) ausreichend ist, eine mit der Marke als Herkunftshinweis gekennzeichnete Mitgliederzeitung, welche sich an 140.000 Mitglieder richtet, herauszubringen. Zwar sei die Zeitung nicht als eigenständige Leistung, sondern zur Förderung des Absatzes der Hauptleistung der Beklagten angeboten worden, dies reiche jedoch für eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne des Markengesetzes aus. Es handele sich nicht um eine lediglich symbolische Leistung. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Zur ernsthaften Benutzung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 17. November 2015
EuG, Urteil vom 24.09.2015, Az. T-317/14
Art. 15 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass hinsichtlich der ernsthaften Benutzung einer dreidimensionalen Marke (hier: Kochherd) nicht zwangsläufig nachgewiesen werden muss, dass die Marke isoliert benutzt wurde. Die gemeinsame Nutzung z.B. mit einem Wortkennzeichen schade nicht und entspreche den gängigen geschäftlichen Gepflogenheiten. Entscheidend sei nur, dass gerade auch die dreidimensionale Marke in ihrer Eigenschaft als betrieblicher Herkunftshinweis genutzt worden sei, was im vorliegenden Fall jedoch anzunehmen war. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- EuG: Die Benutzung einer Marke als Teil eines anderen Kennzeichens kann auch eine ernsthafte Benutzung darstellenveröffentlicht am 6. November 2015
EuG, Urteil vom 24.09.2015, Az. T-211/14
Art. 15 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass eine ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann vorliegt, wenn diese Marke als Bestandteil einer anderen Marke verwendet wird. Voraussetzung für die ernsthafte Benutzung sei, dass die in Frage stehende Marke immer noch als Herkunftshinweis für die betreffende Ware diene und durch die kombinierte Verwendung mit einem anderen Zeichen die Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigt werde. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamburg: Zur Auswirkung des Verfalls einer nationalen Marke auf eine entsprechende Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 29. September 2015
OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015, Az. 3 U 2/12
§ 21 MarkenG, § 26 MarkenG, § 49 Abs. 1 S. 3 MarkenG, § 51 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 125c MarkenG, Art. 34 EGV 40/94, Art. 112 Abs. 3 EGV 40/94Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der drohende Verfall einer Marke wegen einer mehr als 5-jährigen Nichtbenutzung und in Kenntnis eines drohenden Löschungsverfahrens nicht umgangen werden kann, indem der Markeninhaber auf die Marke verzichtet und deren Zeitrang mit einer Gemeinschaftsmarke in Anspruch nimmt und nunmehr jene nutzt. Die nicht abwendbare Löschung, welche ohne den Verzicht des Markeninhabers eingetreten wäre, infiziere nach Auffassung des Gerichts auch die gemeinschaftsrechtliche Seniorität. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Hamburg: Die Abbildung einer stilisierten Hose auf dem sog. Hangtag (Anhänger) einer Jeans kann markenrechtlichen Schutz genießenveröffentlicht am 28. September 2015
LG Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 416 HK O 186/14
Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. b) GMV; § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Abbildung einer skizzierten Hose auf dem Anhänger (Hangtag) einer Jeans durch die Beklagte Markenrechte der Klägerin verletzt, welche dieses bzw. ein sehr ähnliches Zeichen als Bildmarke geschützt hatte. Es handele sich nicht nur um eine beschreibende Verwendung der Skizze (gezeichnete Hose mit Gesäßtaschen mit Ziernaht (sog. „Stitching“)), sondern es liege eine markenmäßige Benutzung vor. Die Bildmarke der Klägerin diene als Herkunftshinweis und es bestehe Verwechslungsgefahr. Ein Verbraucher, dem die Marke bekannt sei, könne dem Irrtum erliegen, dass die so gekennzeichneten Hosen von der Klägerin hergestellt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG München I: Vertrieb von Werbeblocker-Software ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 1. Juli 2015
LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDas LG München I hat entschieden, dass das Angebot und der Vertrieb von Werbeblocker-Software keine wettbewerbswidrige Behinderung von Medienunternehmen mit werbegebundenden Onlineangeboten darstellt, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden. Zur Pressemitteilung 04/15 des LG München I: (mehr …)
- EuG: Zur ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarkeveröffentlicht am 16. Juni 2015
EuG, Urteil vom 16.04.2015, Az. T-258/13
Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass es für die ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftswortmarke ausreicht, wenn der Markeninhaber auf von der Marke erfassten Waren (hier: Kopfkissen, Schlafsäcke, Bettwaren, Bettdecken) ein Schrägband mit dem Schriftzug der Wortmarke an der Ecke der Waren anbringe und diesen Schriftzug in einer Verkaufsbroschüre präsentiere. Dies sei auch eine übliche Kennzeichnung von Bettwaren. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke kann auch durch Verwendung eines Wort-/Bildkennzeichens erfolgenveröffentlicht am 15. Juni 2015
BGH, Beschluss vom 18.12.2014, Az. I ZR 63/14
§ 26 Abs. 1 und 3 S. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke auch dann gegeben ist, wenn die Marke ausschließlich in Form eines Wort-/Bildkennzeichens, welches die Wortmarke enthält, erfolgt. Die Abweichungen der benutzten Form von der Eintragung seien für die rechtserhaltende Benutzung unschädlich, da der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert worden sei. Die Hinzufügung von Bildelementen verändere den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke dann nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert werde, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur rechtmäßigen Nutzung eines fremden Unternehmenskennzeichensveröffentlicht am 3. Juni 2015
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2015, Az. 6 U 35/15
§ 15 Abs. 2 MarkenG, § 23 Nr. 3 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens in der Form „Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der XVZ“ nicht markenrechtswidrig ist. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Benutzung der Marke „XVZ“ vorliege. Jedenfalls aber sei diese Art der Verwendung gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG erlaubt, sofern die Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung diene, dafür notwendig sei und nicht gegen die guten Sitten verstoße. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung: