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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 25 W (pat) 50/10
    § 26 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke nicht angenommen werden kann, wenn diese Marke zu Verkaufszwecken innerhalb von 2 Jahren für nur jeweils einen Monat verwendet wird. Denn eine Marke müsse, auch wenn Benutzungshandlungen innerhalb der maßgeblichen Zeiträume nicht über den gesamten Zeitraum der fünf Jahre erfolgen müssten, in Abgrenzung zur Scheinbenutzung tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent sein. Dies war vorliegend nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az. 29 U 3633/10
    §§ 124, 115 Abs. 1, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Marke tatsächlich rechtserhaltend benutzt wird, entscheidend vom Verkehrsverständnis abhängt. Für eine ernsthafte Benutzung sei ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet werde, für die sie eingetragen sei. Dabei sei jedoch die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Die streitgegenständliche Marke war für Arzneimittel eingetragen, doch lediglich beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln benutzt worden. Nach Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers habe es sich jedoch auch bei den vertriebenen Tabletten um Medizin gehandelt, da das Mittel auf der Verpackung neben der Kennzeichnung „Sallaki TABLETS“ den Hinweis „AYURVEDIC MEDICINE“ und Indikationen verschiedener entzündlicher Erkrankungen (Ostheo arthritis, myositis, fibrositis) enthielt. Ein derart aufgemachtes Mittel, das als MEDICINE (Medizin) bezeichnet werde, zur Behandlung von entzündlichen Erkrankungen bestimmt sei und individuell vom Arzt verschrieben werde, stufe der Verbraucher als Arzneimittel ein. Dies reiche für die rechtserhaltende Benutzung aus, auch wenn die konkrete Art der Benutzung gegen lauterkeitsrechtliche oder gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen verstoße.

  • veröffentlicht am 15. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 25/09
    §§ 107, 114, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 26 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede kein Hinweis des Gerichts erfolgen muss bzw. darf, dass nunmehr zur Benutzung vorgetragen werden muss. Die Einrede war von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhoben worden. Die Widersprechende hätte nunmehr eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen müssen. Dies erfolgte nicht, obwohl es eine Obliegenheit der Widersprechenden gewesen sei, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums rechtserhaltend benutzt habe. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedürfe es keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Zwar bestehe die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren, sie habe aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. April 2011

    BPatG, Beschluss vom 21.02.2011, Az. 29 W (pat) 39/09
    §§ 50 MarkenG;
    23 Abs. 3 Satz 2 RVG

    Der 29. Senat des BPatG hat entschieden, dass für Löschungsverfahren in der Regel 50.000 EUR als Streitwert festzulegen sind. Dies gelte auch, wenn sich das Löschungsverfahren gegen eine unbenutzte Marke richte. Maßstab für die Festlegung dieses hohen Wertes seien die wirtschaftlichen Nachteile, die für die Allgemeinheit im Fall der Rechtsbeständigkeit der angegriffenen Marke zu erwarten seien. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde zugelassen, weil andere Senate bei unbenutzten Marken einen Streitwert von 25.000 EUR als ausreichend erachteten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2011, Az. 6 U 27/10 – nicht rechtskräftig
    § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Marke „Illu“ durch die Herausgabe der Zeitschrift „SuperIllu“ rechtserhaltend genutzt wird und dementsprechend gegenüber dem Inhaber der prioritätsälteren Marke „SUPERILLU“ Löschungsansprüche bestehen. Zitat: „c) Die Benutzung von „SUPERillu“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke „ILLU“ dar. Es handelt sich um die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden Form, ohne dass die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke veränderte, § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG. Maßgeblich ist, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2009, 772 Rz. 39 – Augsburger Puppenkiste; GRUR 2008, 714 Rz. 27 – idw). Bei der Hinzufügung eines Zeichenbestandteils (hier: SUPER) kommt es darauf an, dass der Verkehr den hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 2008, 616 Rz. 12 – AKZENTA m.w.N.).“ Der Senat hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 13.01.2011, Az. 25 W (pat) 21/10
    §§
    43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2  i.V.m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke im Widerspruchsverfahren der Markeninhaber konkrete Angaben zur Benutzung der Marke tätigen muss. Insbesondere bei Marken, die für mehrere Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen sind, müsse differenziert werden, welche Umsätze welchen Waren oder Dienstleistungen zuzuordnen seien. Grundsätzlich könnten Umsatzzahlen, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden genannt sind, einen maßgeblichen Umstand für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung darstellen, dafür müsste jedoch die konkrete Zuordnung gegeben sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2011

    BPatG, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 29 W (pat) 551/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass der Anmelder einer (Wort-)Marke diese später nicht oder jedenfalls für einen Großteil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht benutzen wird, nicht zu einer Bösgläubigkeit der Markenanmeldung führt. Das DPMA hatte die Anmeldung der Marke „arztrente“ zu den vollständig aufgeführten Klassen 16, 35 und 36 u.a. mit der Begründung zurück gewiesen, dass im Hinblick auf das umfangreiche Waren-/  Dienstleistungsverzeichnis, das im Wesentlichen aus der Übernahme sämtlicher für die beanspruchten Klassen in der Suchdatenbank des DPMA aufgeführten Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen bestehe, kein ernsthafter Benutzungswille angenommen werden könne. Denn eine solch umfangreiche (selbst auch nur geplante) Nutzung oder Lizenzierung des beantragten Zeichens erscheine unmöglich. Die Beschwerdeinstanz sah dies anders und führte aus:

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  • veröffentlicht am 10. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 09.12.2010, Az. T-253/09 und T-254/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass eine durch Benutzung der Marke erworbene Unterscheidungskraft (hier: einer dreidimensionalen Bildmarke) bereits beim Anmeldeverfahren vor dem HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) geltend gemacht werden muss. Eine erstmalige Geltendmachung dieses Aspekts vor dem EuG sei zu spät und damit nicht  zu berücksichtigen. Die Berufung auf die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft sei eine gegenüber der Frage der den betreffenden Marken innewohnenden Unterscheidungskraft eigenständige Rechtsfrage. Habe sich daher die Klägerin im Verfahren vor dem HABM nicht auf die von den fraglichen Marken erworbene Unterscheidungskraft berufen, sei das HABM nicht verpflichtet, von Amts wegen deren Vorliegen zu prüfen. Somit sei im vorliegenden Fall die Berufung der Klägerin auf die durch die Benutzung der angemeldeten Marke erworbene Unterscheidungskraft im Verfahren vor dem Gericht unzulässig. Eine Unterscheidungskraft an sich lehnte das Gericht ab, da die Eignung der Bildmarke, die Waren der Kägerin von denjenigen ihrer Konkurrenten zu unterscheiden, sich als bloße übliche Ausführungsvariante der Gehäuse von Pumpen oder deren Elektromotoren erweisen würden. Diese Merkmale seien nicht geeignet, die betreffenden Waren zu individualisieren und als solche eine bestimmte betriebliche Herkunft zu bezeichnen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.08.2010, Az.  6 U 89/09
    §§
    5 Abs. 1; Abs. 2 S. 1; 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Unternehmenskennzeichnung mit Aufnahme der Nutzung einer Domain entstehen kann. Allerdings sei die Nutzungsaufnahme und nicht der Zeitpunkt der Registrierung für die Entstehung des Markenrechts Ausschlag gebend. Der Senat: „Die Auffassung der Beklagten, es sei bereits auf den Registrierungszeitpunkt der Domains, also auf den 08.02. bzw. 10.02.2001, abzustellen, da die Benutzung der Domains ihrer Registrierung alsbald nachgefolgt sei, teilt der Senat nicht. Der BGH hat allerdings in der Entscheidung „mho.de“ (GRUR 2005, 430) Ausführungen dazu gemacht, dass die Registrierung einer Domain den ersten Schritt im Zuge der Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellen könne (a.a.O., S. 431). Dies geschah indes im Zusammenhang mit der Frage, welchen Einschränkungen ein mit der Sperrwirkung der Domain-Registrierung begründeter Freigabeanspruch des Namensträgers aus § 12 BGB unterliegt. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung hat der BGH unter bestimmten Voraussetzungen die Registrierung der Domain, die den Verstoß gegen § 12 BGB eigentlich schon begründet, als unschädlich angesehen, wenn ihr die Entstehung einer rechtfertigenden Rechtsposition auf Beklagtenseite alsbald nachfolgt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 17.11.2009, Az. 4 U 88/09
    §§ 26, 55 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass für die rechtserhaltende Nutzung einer eingetragenen Marke nicht jegliche Nutzung der Marke ausreicht. Es sei erforderlich, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet werde, für die sie eingetragen ist. Nur dann könne sie ihrer Hauptfunktion gerecht werden, nämlich dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren, indem sie ihm ermögliche, diese Ware von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Beklagte habe das für sie eingetragene Zeichen jedoch lediglich als Unternehmenskennzeichen für ihr Gartencenter verwendet. Es fand sich auf Geschäftspapieren und auf dem Firmen-LKW sowie auf Etiketten und Schildern an den Verkaufsstellen von Pflanzen. Das OLG Hamm war der Auffassung, dass das Zeichen in dieser Verwendung nicht in Bezug auf einzelne Produkte, sondern hinsichtlich des gesamten Sortiments benutzt werde. Eine Verwendung als Herkunftsnachweis für die vertriebenen Waren ließe sich gerade  nicht feststellen. Dem Verkehr erscheine das Zeichen lediglich als Kennzeichnung des Gartencenters der Beklagten, die die Ware anbiete, nicht jedoch als Kennzeichung für bestimmte Produkte. Aus diesem Grund stehe der Klägerin ein Löschungsanspruch wegen Verfalls der streitgegenständlichen Marke auf Grund fünfjähriger Nichtbenutzung zu.

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