IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 25 W (pat) 224/03
    §§ 50 Abs. 1; 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einer bösgläubigen Markenanmeldung die Löschung der Marke durchzuführen ist. Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Anmelder der Marke selbst keine Interesse an deren jetziger oder zukünftiger Verwendung habe. Die Marke wurde für Arzneimittel angemeldet, deren Produktion oder Vertrieb in dem Unternehmen des Anmelders nicht durchgeführt werden. Das Unternehmen habe gar keinen Bezug zu Arzneimitteln, es handele sich um eine Markenagentur. Der BGH, der die Sache nach Rechtsbeschwerde an das BPatG zurückverwiesen hat, führte aus, dass bereits die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann, wenn wegen des Unternehmensgegenstandes des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht komme und sich nach den tatsächlichen Umständen der Schluss ergebe, dass der Anmelder in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen werden, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006, Az. 4 U 101/06
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Namen berühmter Persönlichkeiten keine markenmäßige Benutzung darstellt, wenn dies lediglich zu Dekorationszwecken dient. Im streitigen Fall hatte eine Bäckerei zur Benennung einer Brotsorte Hinweisschildchen mit der Bezeichnung „X1“ aufgestellt und auf Abmahnung des Inhabers der Marke „X2“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Folgenden ging es nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch der Markeninhabers der auch für Brot eingetragenen Marke „X2“ sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entstanden. Eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „X1“ sei gerade nicht erfolgt, denn dafür hätte der Verwender die Bezeichnung auch als Herkunftshinweis benutzt haben müssen. Eine dekorative Verwendung von Namen bekannter Personen als schmückendes Beiwerk zur Ware sei keine markenmäßige Benutzung, ebenso wenn diese Namen als Bestellzeichen oder Sortenbezeichnung verwendet würden. Eine Herkunftsfunktion habe nicht vorgelegen, da die Bezeichnung nicht auf die Beklagte hinweisen sollte, sondern lediglich als Unterscheidungsmerkmal für die verschiedenen Brotsorten diente, so dass Kunden diese besser benennen können. Der Kunde fasse diese Bezeichnung auch lediglich als Sortennamen und nicht als Hinweis auf den Bäckereibetrieb auf.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2009

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    §§ 5, 15 MarkenG; 16 UWG

    Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Benutzung eines Domainnamens den Erwerb einer geschäftlichen Bezeichnung generieren könne, wenn der Verkehr in der gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sehe. Jedoch setze der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach dem Markengesetz einen befugten Gebrauch dieser Bezeichnung voraus. Im streitigen Fall war es der Klägerin in einem vorherigen Rechtsstreit mit der Beklagten verboten worden, Druckerzeugnisse unter dem Namen „Eifel-Zeitung“ herauszugeben. Dieses Urteil war noch in Kraft und vollstreckbar, als die Domain „www.eifel-zeitung.de“ angemeldet und für eine Onlinezeitung genutzt wurde. Erst durch eine spätere Entscheidung wurde die Verbotswirkung des Urteils aufgehoben worden, als die Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde.

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  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 5 und 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Domainname als Werktitel erst dann markenrechtlichen Schutz erfahren kann, wenn das über den Domainnamen erreichbare Werk zumindest weitgehend fertig gestellt ist. Dies gelte für Internetseiten ebenso wie für andere Werke. Die Kläger hatten im Jahre 2002 die Marke „air-dsl“ eintragen lassen, die Beklagte betrieb die Domains „www. air-dsl.de“ und „www.airdsl.de“. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ihr für die Bezeichnungen „airdsl“ bzw. „air-dsl“ ältere Markenrechte zustünden. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Obwohl die Beklagte die Domains bereits 1998 registrieren ließ, stellte sie erst 2003 dort tatsächlich Inhalte ein. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb zum Zeitpunkt der Eintragung der Klagemarke kein titelschutzfähiges Werk.
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  • veröffentlicht am 7. September 2009

    BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az. I ZB 92/08
    Art. 103 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, deren Wortteil eine lediglich beschreibende Bedeutung enthält, in ihrer grafischen Ausgestaltung tatsächlich benutzt werden muss, um eine mehr als durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu erlangen. Werde für eine Marke zur Kennzeichnung medizinischer Produkte nur der Wortbestandteil „medi“ ohne charakterische grafische Gestaltung im Internetauftritt verwendet, sei eine gesteigerte Kennzeichnungskraft nicht anzunehmen. Finde die Marke in ihrer grafischen Ausgestaltung lediglich Verwendung auf Unterseiten des Internetauftritts bei den Kontaktdaten der verschiedenen Niederlassungen, so ließen sich daraus keine Schlüsse auf Zeitraum und Umfang der Benutzung sowie der dazugehörigen Waren ziehen. Einem diesbezüglichen Vorbringen der Markeninhaberin sei deshalb zu Recht vom Bundespatentgericht keine vertiefte Auseinandersetzung widerfahren.

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  • veröffentlicht am 17. Juli 2009

    BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 148/06
    §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 96 Abs. 1, 97 UrhG

    Vielerorts ist bereits unbekannt, dass Möbel als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind und deren Nachahmung ohne Einwilligung des Urhebers abgemahnt werden kann. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die öffentliche Nutzung derartiger urheberrechtswidrig hergestellter Möbel in einer Zigarren-Lounge nicht als Urheberrechtsverstoß zu werten sei. Dabei beriefen sich die Karlsruher Richter vor allem auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser habe die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden könne, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen werde, verneint. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juli 2009

    BPatG, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 30 W (pat) 166/06
    §§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass, wer die Benutzung einer Marke im Beschwerdeverfahren nicht von sich aus glaubhaft macht, das Verfahren unter Kostentragung verlieren kann.  Im konkreten Fall hatte die Widersprechende Widerspruch gegen eine neu eingetragene Marke wegen Verwechslungsgefahr erhoben. Dieser Widerspruch wurde mangels Verwechslungsgefahr zurück gewiesen, zugleich wurde durch die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes jedoch klar gestellt, dass die von der Gegenseite erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Marke durch die Widersprechende für das weitere Verfahren relevant sei. Im zweiten Beschluss der Markenstelle auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde ausdrücklich konstatiert, dass eine Benutzung nicht belegt wurde. In ihrer Beschwerde auf diesen zweiten Beschluss machte die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke immer noch nicht glaubhaft und legte keinerlei Unterlagen vor. Aus diesem Grund wies das Gericht die Beschwerde unter Auferlegung der Kosten zurück. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Widersprechende ohne weitere Aufforderung Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorlegen müssen, da ihr durch die vorherigen Beschlüsse der Markenstelle die Einrede der Gegenseite und deren Relevanz für das Verfahren bewusst gewesen sein müsse. Im Gegenteil sei ein Hinweis des Gerichts nicht zulässig gewesen, da solche nicht erteilt werden dürften „in Fällen, in denen ein solcher Hinweis eine Selbstverständlichkeit wäre, in denen nicht ersichtlich ist, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist oder wenn der Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde“.

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    BPatG, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 25 W (pat) 8/06
    § 33 Abs. 1 RVG

    Das Bundespatentgericht hat die Rechtsprechung des BGH bezüglich des Streitswertes in Markenlöschungsverfahren erneut bestätigt. Dabei wird allerdings differenziert zwischen benutzten und unbenutzten Marken. Bei benutzten Marken beträgt der Streitwert in der Regel 50.000,00 EUR, bei unbenutzten 25.000,00 EUR. Das Gericht stellt klar, dass dies nur Anhaltspunkte seien und der Beweis angetreten werden könne, dass z.B. ein höherer Streitwert vorliege. Dies hinge im Einzelfall vom Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens sowie dem Grad der Benutzung ab. Zu beachten ist, dass diese Werte lediglich für Löschungsverfahren herangezogen werden können. In anderen markenrechtlichen Streitigkeiten ist jeweils eine noch genauere Sicht des Einzelfalls nötig, um einen zutreffenden Gegenstandswert zu ermitteln (vgl. Link: OLG Nürnberg).

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008, Az. 3 W 10/08
    §§ 14 Abs. 5 und 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 b GMV

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung  von Ansprüchen auf Grund einer Markenverletzung auf die genaue Verwendung der streitgegenständlichen Marke ankommt. Im Streitfall hatte die Antragsgegnerin die Wortfolge „Answers for Life“ in einer Unternehmenswerbung verwendet. In dieser Werbung wurde unter der Firma „xxx“ und dem Claim „Answers for life“ mitgeteilt, dass „… unser ganzheitliches Angebot“… „Services, Infrastructure, Information Technology und Medical Technology“ umfasst. Dazu heißt es neben der Grafik, in der diese Bereiche dargestellt sind, in einem Fließtext: „Erleben Sie die neusten Entwicklungen in den Bereichen Medizintechnik, Informationstechnologie, Infrastruktur und Service“. Der Slogan „Answers for Life“ wird hier nach Beurteilung des Gerichts für eine Vielzahl von Leistungsangeboten der Antragsgegnerin genutzt. Eine Anpreisung eines konkreten Produkts in der Form, dass der Vebraucher den Slogan als Herkunftsnachweis für das betreffende Produkt auffassen könnte, erfolgt nicht. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin ab.

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  • veröffentlicht am 15. April 2009

    LG Kiel, Urteil vom 26.02.2009, Az. 15 O 153/08
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass eine markenmäßige Benutzung nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dann anzunehmen ist, wenn die Verbraucher das Zeichen in der angegriffenen Benutzungsweise so auffassen könnten , dass es das Unternehmen angebe oder angeben solle, von dem die Waren stammten (vgl. EuGH, Rs. C-245/02, Anheuser-Busch Inc., Rn. 60). Angesichts des Bekanntheitsgrades der Marke des Verfügungsklägers „mX“ könne der durchschnittliche Verbraucher bei der Wahrnehmung von Angeboten zu Handy-Taschen, Headsets u. ä. unter der Überschrift und in der Rubrik „MX – Zubehör“ unbeschadet der weiteren Angaben neben den Produkten durchaus den Eindruck gewinnen, die Produkte stammten aus dem Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin. Denn im Gegensatz zu der Bezeichnung „Mobilfunk-Zubehör“, die glatt beschreibend sei, verweise „MX-Zubehör“ eindeutig auf das Unternehmen der Klägerin und werde damit als Herkunftsbezeichnung verstanden. (mehr …)

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