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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 06.05.2011, Az. 28 W (pat) 52/10
    § 8 Abs. 2 MarkenG, § 50 Abs. MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „pjur“ für Körperpflege- und Kosmetikprodukte u.a. als Wortmarke eintragungsfähig ist. Zwar lehne sich der Begriff stark an die rein beschreibende Angabe „pure“ an, sei klanglich sogar identisch, wodurch allerdings die Schutzfähigkeit von „pjur“ nicht beeinträchtigt würde. Der Schutzumfang der Marke könne sich lediglich in der Praxis gerade nicht auf die Sachangabe „pure“ bzw. auf andere Zeichen erstrecken, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise an diese Sachangabe anlehnen. Eine Bösgläubigkeit im Sinne einer Behinderungsabsicht von Mitbewerbern konnte das Gericht auf Seiten der Anmelderin jedoch nicht feststellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 12.09.2011, Az. 26 W (pat) 68/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „Miracle Garden“ nicht für Produkte wie Blumensamen u.a. eintragungsfähig ist, weil ihr die Unterscheidungskraft fehlt. Der Verbraucher verstehe darunter ohne weiteres einen Wundergarten, in dem wunderbare Pflanzen wachsen und in dem eine wunderbare Atmosphäre herrsche und der durch die angemeldeten Waren geschaffen werde. Es handele sich um eine beschreibende Angabe, welche nicht für die Anmelderin monopolisiert werden dürfe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 16.08.2011, Az. 27 W (pat) 225/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Sichtbar“ nicht als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen eines Optikers eingetragen werden kann. Dem Begriff fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, denn es handele sich lediglich um eine beschreibende Angabe. All die genannten Waren und Dienstleistungen würden dazu dienen, Gegenstände überhaupt oder zumindest besser als zuvor sichtbar zu machen. Dies hat das Gericht für alle Arten von Brillen, Ferngläsern etc. im Detail ausgeführt. Auch das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses sah das Gericht als wohl gegeben an. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 10.08.2011, Az. 26 W (pat) 6/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination „primaklimastrom“ nicht als Wortmarke für Energiedienstleistungen / -waren eingetragen werden kann. Dem angemeldeten Begriff fehle es an Unterscheidungskraft, da der Verbraucher ihn lediglich als Beschreibung für umweltfreundlich gewonnenen Strom verstehen werde. Darüber hinaus müsse der Begriff auch für Wettbewerber der Anmelderin freigehalten und dürfe nicht monopolisiert werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. September 2011

    BPatG, Beschluss vom 04.08.2011, Az. 25 W (pat) 505/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „MAXsecure“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Telekommunikation und Computer angemeldet werden kann. Bei dem Begriff handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, die vermittele, dass etwas „maximal geschützt“ werde. So würde dies auch der inländische Durchschnittsverbraucher problemlos verstehen. Aus diesem Grund sei der Begriff nicht geeignet, auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen, so dass eine Schutzfähigkeit nicht gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 25 W (pat) 507/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ nicht als Marke für Diätprodukte und Dienstleistungen aus dem Bereich Ernährungsberatung eingetragen werden kann. Es handele sich bei der Wortfolge lediglich um eine anpreisende Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die nicht als Herkunftshinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte verstanden werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2011, Az. I-4 U 1/11
    §§ 14 Abs. 5 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; 4 Nr. 9, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Unser Schiff“ eines Kreuzfahrtvermittlers nicht durch einen Kreuzfahrtveranstalter verletzt wird, der sein erstes eigenes Kreuzfahrtschiff „Mein Schiff“ getauft hat und entsprechend damit wirbt. Es habe keine eine Verwechslungsgefahr begründende Werbung gegeben, da schon die Kennzeichnungskraft der Marke „Unser Schiff“ sehr gering und in Ansehung der erbrachten Dienstleistungen nahezu rein beschreibend sei. Eine originelle Grafik als Bildbestandteil könne nicht dafür sorgen, dass mit dem Wortbestandteil freihaltebedürftige Angaben geschützt seien. Auch ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme nicht in Betracht, ebenso wie eine Rufausbeutung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juli 2011

    BPatG, Beschluss vom 08.04.2011, Az. 26 W (pat) 65/04
    §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „GeoPost“ nicht wegen Verwechslungsgefahr mit den Marken „Post“ und „Deutsche Post“ zu löschen ist. Das Gericht führte auf, dass das angegriffene Zeichen den erforderlichen Markenabstand gegenüber den Widerspruchsmarken jeweils einhalte. Der Verkehr verstehe die angegriffene Marke „GeoPost“ als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd; der Wortbestandteil „Post“ werde in der konkreten Zusammensetzung nur als beschreibende Sachangabe angesehen. Darüber hinaus sei dem angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher bewusst, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten im Inland gebe, so dass „Post“ an sich nicht mehr lediglich der Widersprechenden zugeordnet werde, sondern einen übergeordneten Begriff für allgemeine Zustellungsdienstleistungen darstelle. Es bestehe daher auch nicht die Gefahr, dass der Verkehr auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass habe, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern zu schließen.

  • veröffentlicht am 1. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 11.03.2011, Az. 28 W (pat) 2/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Sweeter Than Love!“ nicht als Marke für eine Reihe von Lebensmitteln eingetragen werden kann, da sie nicht schutzfähig ist. Die Wortfolge werde vom deutschen Verbraucher problemlos mit „Süßer als Liebe“ übersetzt und damit als eine beschreibende Angabe hinsichtlich des Geschmacks verstanden. Neben vielen Gemüsearten und Obstsorten besäßen auch einige Fleischsorten einen süßen Geschmack, so dass auch hier eine beschreibende Angabe zu sehen sei. Die Wortfolge werde von den Verbrauchern deshalb im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren lediglich als produktbezogene Anpreisung bzw. Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst, nicht aber (auch) als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Produkte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 24.02.2011, Az. 30 W (pat) 524/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Best for Skin“ nicht als Wortmarke im Bereich der Schönheitspflege eintragungsfähig ist. Der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden „Best for Skin“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen anpreisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aussagen solle, dass diese die beste Qualität, die beste Eignung oder die günstigste Wirkung für die Haut böten. Auch sei davon auszugehen, dass es sich um eine lediglich beschreibende Angabe handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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