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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Mai 2012

    BPatG, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 26 W (pat) 516/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Tourer“ nicht für Waren aus dem Bereich Fahrzeuge eintragungsfähig ist. Es fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es sich um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungszweck des Sachgegenstandes handele, ohne die Möglichkeit, diesem Herkunftshinweise zu entnehmen. „Tour“ bedeute nach dem Duden u.a. „Abstecher, Ausfahrt, Ausflug, Ausflugsfahrt, Fahrt [ins Blaue/Grüne], Spazierfahrt, Streifzug, Vergnügungsfahrt, Wanderung“, so dass „Tourer“ die besondere Eignung von Fahrzeugen für Reisezwecke beschreibe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2012

    OLG Köln, Urteil vom 13.01.2012, Az. 6 U 10/06
    § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass aus der Wortmarke „Toto“ kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „Supertoto“ für Fußballwetten besteht. Zwar sei hier von einer Verwechslungsgefahr auszugehen, allerdings sei bei Marken, die auf Grund ihrer Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden (hier: „Toto“), nur die Verwendung einer identischen Bezeichnung sittenwidrig. Eine lediglich verwechselbare beschreibende Bezeichnung könne nicht untersagt werden. Die Klägerin müsse trotz der erzielten Verkehrsdurchsetzung die Einschränkungen des Schutzbereichs hinnehmen, die aus dem Umstand herrühren, dass ihre Marke von Hause aus einen beschreibenden Inhalt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. April 2012

    OLG Frankfurt, Urteil vom 23.02.2012, Az. 6 U 256/10
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Domain zahnwelt-dortmund.de gegen die Rechte an der Marke „Zahnwelt“ verstößt. Zwar habe die Klagemarke „Zahnwelt“ von Haus aus nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Der Bestandteil „Zahn“ beschreibe lediglich die Art der angebotenen Leistungen. Bei dem hinzugefügten Bestandteil „welt“ handele es sich um einen Begriff, der – in Kombination mit einer Gattungsangabe (wie z.B. in „Möbelwelt“ oder „Reisewelt“) – häufig verwendet werde, um ein Unternehmen zu bezeichnen, das für sich ein breites Angebot von Waren oder Dienstleistungen in dem fraglichen Bereich beanspruche. Das Kennzeichen zahnwelt-dortmund.de hebe sich aber nicht einmal von dieser Not leidenden Marke ab: Ortszusätzen fehle, so der Senat, in der Regel jede Kennzeichnungskraft, da sie aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die – rein beschreibende – Funktion hätten, auf den Ort der Leistungserbringung hinzuweisen. Sie seien daher grundsätzlich auch nicht geeignet, innerhalb eines Kombinationszeichens, das einen weiteren kennzeichnungskräftigen Bestandteil aufweise, die prägende Wirkung dieses weiteren Bestandteils für das Gesamtzeichen oder die selbstständig kennzeichnende Stellung dieses weiteren Bestandteils innerhalb des Gesamtzeichens in Frage zu stellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken „GTI“ der Volkswagen AG und der Marke „Suzuki Swift GTi“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das Zeichen „GTI“ werde vom Verkehr nicht zwangsläufig oder ausschließlich mit der Marke „VW“ in Verbindung gebracht, weil dieser Begriff weitgehend als beschreibend für bestimmte technische Merkmale anzusehen sei. Bei der streitigen Anmeldung „Suzuki Swift GTi“ sei durch den Bestandteil „Swift“ eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben, so dass die Eintragung zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. März 2012

    BPatG, Beschluss vom 06.12.2011, Az. 27 W (pat) 546/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „F-Girls“ wegen des absoluten Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem „F“ in „F-Girls“ um eine sprachübliche Statthalterfunktion für den Begriff „Fuck“. Damit sei die in den interessierten Kreisen gebräuchliche Bezeichnung geeignet, als schlagwortartige inhaltlich-thematische Sachaussage zur Beschreibung der Medienberichterstattung der verschiedensten Kommunikationskanäle sowie im Veranstaltungs- und Unterhaltungssektor zu dienen. Bei anderen, ähnlichen und bereits eingetragenen Marken wie beispielsweise „F-Trans“ oder „F-Plus“ würden hingegen keine Anhaltspunkte zum Verständnis des „F“ als „Fuck“ bestehen. Dass der Firmenname der Anmelderin von „F-Girls“ allerdings FunDorado laute und das „F“ darauf hinweisen solle, war für das Gericht unbeachtlich… Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Februar 2012

    EuG, Urteil vom 30.11.2011, Az. T-123/10
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 207/2009

    Der EuG hat entschieden, dass die Frage, ob gegen die Eintragung einer Marke ein absolutes Schutzhindernis spricht, für jede der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen getrennt zu beantworten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Januar 2012

    BPatG, Beschluss vom 14.12.2011, Az. 29 W (pat) 3/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „EuroShop“ (mit weißer Schrift auf rotem Grund) nicht für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen eingetragen werden kann. Es bestehe nicht die erforderliche Unterscheidungkraft, da die Wortzusammensetzung von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Sachhinweis auf eine Vertriebsstätte in Europa, für Europa, für europäische Waren oder europaweite Dienstleistungen verstanden werde. Auch die grafische Gestaltung könne nicht zur Schutzfähigkeit führen, weil sie sich im Rahmen des Werbeüblichen bewege. Das rote Rechteck mit weißer Schrift in einer gewöhnlichen Schriftart sei einfach gehalten und überaus unauffällig. Darüber hinaus habe der entscheidende Senat eine Internetrecherche durchgeführt und festgestellt, dass sich am Markt zahlreiche 0-Euro-, Ein-Euro, 2-Euro- bis zu 10-Euro-Läden, stationär und im Internet, etabliert haben und dass der Begriff „Euroshop“ als Oberbegriff für einen Kleinpreismarkt bzw. Billig(st)discounter fungiere und deshalb nicht als Marke für den Anmelder geschützt werden könne.

  • veröffentlicht am 6. Januar 2012

    BGH, Beschluss vom 22.06.2011, AZ. I ZB 78/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass sich die Bezeichnung „Rheinpark-Center Neuss“ in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft und insoweit ein rechtliches Hindernis für eine entsprechende Markenanmeldung besteht. Vielmehr sei die Bezeichnung im Allgemeininteresse für eine Verwendung durch jedermann freizuhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. November 2011

    BPatG, Beschluss vom 21.09.2011, Az. 29 W (pat) 107/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Produktwal“ für eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen nicht als Wortmarke eingetragen werden kann, da er nicht geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den Begriff mit dem geläufigen Begriff „Produktwahl“ gleichsetzen und in der abgewandelten, aber phonetisch identischen Schreibweise einen Druckfehler sehen oder diese gar nicht bemerken. Auf die Abbildung eines Wals in den (Internet-)Auftritten des Anmelders komme es dabei nicht an, da das Zeichen ohne grafische Elemente angemeldet wurde und somit auch allein stehend betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund sei das Zeichen für alle Waren/Dienstleistungen, die sich auf die Auswahl von Produkten beziehen, mangels Untescheidungskraft nicht eintragungsfähig. Zum Volltext des Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 25. Oktober 2011

    BPatG, Beschluss vom 18.08.2011, Az. 25 W (pat) 9/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „18 Plus“ für u.a. Filme, Sexualhilfsmittel und Bekleidung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zu löschen ist. „18 Plus“ beziehe sich, für jedermann verständlich, auf Personen, die der Altersgruppe der über 18jährigen angehören und sei daher ein rein sachlicher Hinweis auf Waren, die für diese Altergruppe angeboten würden. Dieses Verständnis sei auch bereits zum Zeitpunkt der Eintragung 2003/2004 so in der Bevölkerung vorhanden gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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