IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Mai 2011

    BPatG, Beschluss vom 17.03.2011, Az. 28 W (pat) 502/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Glücksrausch“ nicht eintragungsfähig ist. Zitat: „Bei dem angemeldeten Markenwort „Glücksrausch“ handelt es sich um einen allgemein verständlichen Begriff, mit dem allgemeinsprachlich ein besonders intensives Glücksgefühl benannt wird. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren wird der Verkehr in diesem Wort ohne jede gedankliche Auseinandersetzung einen werbeüblichen, schlagwortartigen Hinweis sehen, der im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Produkte positive Assoziationen signalisieren und damit zum Kauf der Waren animieren soll. Die Anmeldemarke reiht sich dabei nahtlos in die gängige Praxis ein, den angesprochenen Verbrauchern eine besondere Produktbeschaffenheit oder -qualität durch werbetypisch übersteigert formulierte Schlagwörter nahe zu bringen, wobei nicht zuletzt Anknüpfungen an Glücksgefühle werbesprachlich sehr beliebt sind. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit ihrem Bedeutungsgehalt keinerlei konkrete Produktdetails benennt, ändert dies nichts daran, dass der Ausdruck „Glücksrausch“ vom Verkehr als bloßer Werbehinweis aufgefasst werden wird. Wie bereits dargelegt, ist es für eine Zurückweisung beschreibender Angaben auch keineswegs unabdingbar, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. konkrete Merkmale beschrieben werden, die ihnen unmittelbar anhaften (vgl. EuGH GRUR RR 2008, 47, Rdn. 32 – map&guide).“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.02.2011, Az. 26 W (pat) 513/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „activo“ nicht für verschiedene IT-Dienstleistungen (Software, diverse Telekommunikationsdienstleistungen, Durchführung von Showveranstaltungen u.a.) eintragungsfähig ist, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der aus dem Spanischen stammende Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens habe die auch im Deutschen verständliche Bedeutung „aktiv“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr das angemeldete Zeichen daher nicht als Herkunftshinweis, sondern als werbeübliche Sachangabe wahrnehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. April 2011

    BPatG, Beschluss vom 07.04.2011, Az. 26 W (pat) 50/04
    § 66 Abs. 1, 2 MarkenG n.F.; § 165 Abs. 4, 5 Nr. 1 MarkenG a. F.

    Das BPatG hat entschieden, dass von der Wort-/Bildmarke „Morgenpost Briefservice GmbH“

    Morgenpost

    in Bezug auf die Marke „Post“ keine Verwechselungsgefahr ausgeht. Auch bestehe die Marke nicht lediglich aus beschreibenden Hinzufügungen, die der Verbraucher nicht als betriebliche Herkunftshinweise wahrnehmen werde, so dass eine Verkürzung im Sprachgebrauch auf „Post“ und mithin eine Kollision zu befürchten sei. Das angegriffene Zeichen werde nicht durch den Bestandteil „POST“ geprägt, weil seine weiteren Bestandteile nicht in den Hintergrund träten, so der Senat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 24.03.2011, Az. T-14/10
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass der Begriff „carcheck“ nicht für u.a. Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Schreibwaren, Computer, Finanzwesen, Unterhaltung und juristische Dienstleistungen eintragungsfähig ist, weil es sich um eine rein beschreibende Angabe handelt. Die Klägerin wandte ein, dass es sich bei dem Begriff „carcheck“ um eine Wortneuschöpfung handele, die Unterscheidungskraft haben könne, und nicht um einen Ausdruck der englischen Sprache, der in den entsprechenden Wörterbüchern enthalten sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Was Wortneuschöpfungen angehe, sei nach der Rechtsprechung die Kombination beschreibender Ausdrücke grundsätzlich für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst beschreibend, es sei denn, das fragliche Zeichen sei eine überaus ungewöhnliche Kombination. Dies sei hier nicht der Fall. „car“ und „check“ würden mit ihren ursprünglichen Bedeutungen zusammen gefügt, ein neuer Bedeutungsgehalt sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 14. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 10.02.2011, Az. 25 W (pat) 47/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BpatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Autopack“ für Süßwaren eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte dies zunächst abgelehnt, da es sich um einen zusammengesetzten Begriff aus beschreibenden Angaben („Auto“ und „Pack“) handele. Die Bezeichnung „Autopack“ gehe in ihrer Gesamtheit nicht über die Summe ihrer beschreibenden Bestandteile hinaus und weise darauf hin, dass die angemeldeten Waren in einer Weise verpackt seien, dass sie besonders gut im Auto mitgenommen und verzehrt werden könnten. Das BPatG teilte diese Ansicht jedoch nicht. Die angemeldete Marke könne als Herkunftshinweis dienen, denn entgegen der Auffassung der Markenstelle weise die Bezeichnung „Autopack“ hinsichtlich der beanspruchten Waren weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt noch einen engen beschreibenden Bezug auf. Die Wortbestandteile seien in der vorliegenden Begriffskombination jedoch mehrdeutig und es bedürfe mehrerer analysierender Gedankenschritte, ehe sich dem Verkehr die Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung erschließt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 26 W (pat) 501/09
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Flinkster“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Transportwesen eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, da „flinkster“ lediglich das Synonym für „schnellster“ sei und damit kein Hinweis auf die Herkunft der Waren und/oder Dienstleistungen gegeben werde. Mit dem bezeichneten Bedeutungsgehalt stelle „Flinkster“ für die Verbraucher nur einen werbeüblich formulierten allgemeinen Hinweis darauf dar, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen gegenüber Konkurrenzprodukten vorzugswürdig seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 13.10.2010, Az. 26 W (pat) 4/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Frauenzimmer“ entgegen den Feststellungen des Deutschen Patent- und Markenamtes für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 , 35, 38, 41, 42 (hauptsächlich der Bereich Fernsehen, Telekommunikation und IT) eintragungsfähig ist. Das DPMA hatte eine Eintragung noch größtenteils versagt mit der Begründung, die Bezeichnung „Frauenzimmer“ sei eine gebräuchliche umgangssprachliche Bezeichnung für eine weibliche Person bzw. eine Frau, so dass sie in Bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen eine reine Beschaffenheits-, Bestimmungs- oder thematische Inhaltsangabe darstelle, die die Vorstellung vermittele, dass sich so bezeichnete Waren und Dienstleistungen an Frauen richteten bzw. speziell für Frauen konzipiert worden seien. Dem folgte das BPatG nicht. Nach Auffassung des Senats – unterstützt vom Wiktionary-Internetwörterbuch – handele es sich nämlich bei dem Begriff „Frauenzimmer“ nicht um ein gleichwertiges Synonym für „Frau“ bzw. „Dame“, sondern um eine nur (noch) scherzhaft und im Allgemeinen abwertend verwendete Bezeichnung für eine Frau oder ein Mädchen, die deshalb zur unmittelbaren Beschreibung der Bestimmung von Waren und Dienstleistungen für die Frau bzw. für die Dame ungebräuchlich ist. Aus diesem Grund komme der angemeldeten Marke hinsichtlich der beantragten Waren und Dienstleistungen durchaus Unterscheidungskraft zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Februar 2011

    LG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010, Az. 315 O 70/10
    Art. 9 GMV; § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für „Dildopartys“ (sic!) keinen Verstoß gegen eine gleichlautende Gemeinschaftsmarke darstellt, weil es sich hierbei um die reine Beschreibung einer Dienstleistung handelt. Gegen die Gemeinschaftsmarkee liefen zwei Löschungsanträge, die jedoch noch nicht zu einer Löschung der Marke geführt hatten. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Januar 2011

    EuG, Urteil vom 16.12.2010, Az. T-161/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass die Wortmarke „ilink“ nicht eintragungsfähig für Telekommunikation und Software ist. Es handele sich dabei um eine rein beschreibende Angabe, die über keine Unterscheidungskraft verfüge. „link“ sei als Begriff aus der englischen Sprache als Verbindung, verbinden im Telekommunikations-/IT-Bereich allgemein verständlich. Der Wortbestandteil „i“ werde allgemein als Abkürzung für Internet aufgefasst werden und nicht z.B. als das englische Personalpronomen „I“, welches immer groß geschrieben werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 23.11.2010, Az. 27 W (pat) 16/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „MATCHWEAR“ für Bettwäsche und Bettdecken eintragungsfähig ist. Die Eintragung war vom Markenamt auf Grund mangelnder Schutzfähigkeit zunächst zurückgewiesen worden. Der Marke komme in der Übersetzung die Bedeutung „Wettkampfkleidung“ o.ä. zu, was eine beschreibende Verwendung und damit nicht schutzfähig sei. Das BPatG hob in der Beschwerdeinstanz diese Entscheidung – jedenfalls für Bettwäsche und Bettdecken – auf. Für andere angemeldete Waren wie z.B. Schmuckwaren und Bekleidung (T-Shirts, Hemden, Jacken u.a.) sei das Schutzhindernis der rein beschreibenden Angabe tatsächlich gegeben, weil alle der darin beanspruchten Waren bei sportlichen Wettkämpfen getragen werden. Nur für Bettwäsche gelte etwas anderes, weil diese von ihrer Art her nicht zu Wettkampfzwecken verwendet werde. „Matchwear“ könne hier zwar bei entsprechender Anbringung als frivole humorige Anspielung statt als Marke aber nicht als beschreibend verstanden werden. Das Gericht führte hierzu aus:

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