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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Flatrate“ nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich (u.a. Kraftfahrzeuge und deren Teile, Finanzierung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Versicherungen) angemeldet werden kann, da es sich um eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft handelt. Deshalb sei die Schutzfähigkeit des Begriffes nicht gegeben. Das Argument der Anmelderin, dass der Begriff „Flatrate“ bezüglich des Kfz-Bereichs, gerade zum Zeitpunkt der Anmeldung 2006, unüblich sei und gerade nicht einen „Pauschaltarif“ bezeichne, griff nicht durch. Das Gericht führte aus, dass der Begriff zunächst auf den Telekommunikationsbereich beschränkt gewesen sei, aber zunehmend auch in andere Bereiche Einzug gehalten habe, so auch in die Automobilbranche. Zitat:

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  • veröffentlicht am 28. September 2012

    BPatG, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 26 W (pat) 508/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Glücksgefühle“ für eine Vielzahl von Waren z.B. aus den Bereichen Lederwaren, Küchengeräte und Glaswaren nicht eintragungsfähig ist. Der Begriff besitze keine Unterscheidungskraft, die dazu führe, dass die so bezeichneten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert werden könnten. Es handele sich um eine rein beschreibende, werbende Angabe, die der Verkehr auch nur als solche wahrnehmen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. September 2012

    BPatG, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 33 W (pat) 92/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass für die Wortmarke „Eigenheimat“ für den Bereich von Bauleistungen keine Schutzhindernisse für die Eintragung bestehen. Durch die Verschmelzung von „Eigenheim“ und „Heimat“ sei der Begriff keine bloß beschreibende Angabe. Durch den Gegensatz, wie ein Ort „Eigenheim“ und „Heimat“ (Privatsphäre und vertrauter sozialer Raum) gleichzeitig sein könne, sei eine Interpretation der Bedeutung erforderlich. Dadurch ergebe sich die erforderliche Herkunftsfunktion und Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. August 2012

    BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 100/10
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „pjur“ und „pure“, die beide für Massageöle verwendet werden, keine Verwechslungsgefahr besteht. Bedeutung und Klang der beiden Marken seien identisch, daher komme es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die visuelle Zeichenähnlichkeit an. Dabei erlange die Klagemarke Unterscheidungskraft nur durch den zusätzlichen Buchstaben „j“ in dem Markenwort. Gerade insoweit fehle es aber an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Damit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Zeichen trotz bestehender Warenidentität und unterstellt normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 nur ganz gering ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 33 W (pat) 528/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, § 37 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Ethikbank“ nicht als Wortmarke für Finanzdienstleistungen angemeldet werden kann. Es handele sich um eine rein beschreibende (Fantasie-)Angabe für eine Bank, die nach ethischen Grundsätzen handele, so dass dem Begriff kein Hinweis auf das dahinter stehende Unternehmen entnommen werden könne. Ebenso wie den Begriffen „Ökobank“ und „Nationalbank“ mangele es an Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Juli 2012

    BPatG, Beschluss vom 24.05.2012, Az. 25 W (pat) 544/11
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „GIB DIR DEN KICK“ nicht als Wortmarke für Süßwaren angemeldet werden kann. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben, da es sich lediglich um eine werbliche Anpreisung handele. Die Wortkombination stelle im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nämlich einen Kaufappell dar, und zwar die Aufforderung, sich die anregende oder berauschende Wirkung und damit das besondere Erlebnis, das mit dem Genuss der so beworbenen Produkte verbunden sei, durch den Kauf der Produkte zu verschaffen. Eine darüber hinausgehende Eignung, auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 09.05.2012, Az. 26 W (pat) 511/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 64 Abs. 6 MarkenG, § 66 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass dem Begriff „Meisterkoch“ für Waren „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten“ nicht eintragungsfähig ist. Der angemeldeten Marke fehle im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Das Wort „MEISTERKOCH“ sei eine geläufige Bezeichnung und bezeichne einen großen Könner seines Fachs, des Kochens. Ein schutzbegründender Überschuss über den Wortsinn hinaus sei nicht erkennbar. Der Begriff selbst sei dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres in seiner Bedeutung und insbesondere im Zusammenhang mit Küchenutensilien jeglicher Art geläufig, worauf die Markenstelle zurecht hingewiesen habe. Insbesondere mit Blick auf den durch zahlreiche Fernsehsendungen zum Thema Kochen beflügelten Trend werde der Verkehr den beschreibenden Inhalt im von der Markenstelle zutreffend herausgearbeiteten Sinn sofort erfassen und ihn als bloße Warenanpreisung verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gelte fraglos für die zurückgewiesenen Waren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2012

    BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, Az. 27 W (pat) 26/11
    § 54 MarkenG, § 50 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Marke „jungbrunnen“ jegliche Unterscheidungskraft fehlt und diese deshalb 4 Jahre nach Eintragung zu löschen ist. Bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen „Tee, Kaffee, Konditorwaren; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Hotels; medizinische Dienstleistungen“ werde der Begriff lediglich als werbliche Anpreisung verstanden. Der Bedeutungsgehalt eines „Quells ewiger Jugend“ im Sinne von „einen Menschen sich jugendlich oder jung fühlen lassen“ bzw. „neue Kraft und Vitalität wecken“ sei bei den maßgeblichen Verkehrkreisen verankert und könne keinen betrieblichen Herkunftshinweis bilden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 24 W (pat) 548/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Flatsign“ nicht für Waren der Bereiche Beleuchtungsgeräte, insbesondere beleuchtete Leuchtkörper; Waren aus Kunststoffen, insbesondere aus Acrylglas u.a. eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem Begriff „Flatsign“ um eine beschreibende Angabe, welche keine Unterscheidungskraft besitze und somit nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Dass der englische Begriff in der zusammengesetzten Form lexikalisch nicht nachweisbar sei, sei belanglos, da die beiden zusammengefügten Begriffe an sich problemlos verständlich seien („flach“ und „Schild“) und die Zusammensetzung keinen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Mai 2012

    BPatG, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 26 W (pat) 21/11
    § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke S-Bahn für Beförderungsmittel und Transportdienstleistungen zu löschen ist. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff bzw. eine Gattungsbezeichnung, welche auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung Schutzfähigkeit erlangt habe. Die vorgelegten Gutachten stützten die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht, weil laut Infas-Umfrage im ersten Quartal des Jahres 2001 nur 43 % der Befragten davon ausgegangen seien, dass es sich bei „S-Bahn“ um eine unternehmensgebundene Bezeichnung handele. Auch ein weiteres Gutachten habe die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht gestützt. Somit bestehe keine Unterscheidungskraft für den größten Teil der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Lediglich für einige Waren der Klassen 16 (Papier u.a.) und 28 (Sportgeräte u.a.) könne die Eintragung bestehen bleiben. Aus den Gründen:

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