IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katja Günther machte sich in der Vergangenheit dadurch einen fragwürdigen Namen, dass sie die Firma Online Content Ltd. vertrat und nicht wirksam entstandene Forderungen aus Abo-Fallen gegen Verbraucher durchsetzte. Laut Aussage des Oberstaatsanwalt Anton Winkler von der Staatsanwaltschaft München I werde gegen Anwältin Katja Günther „wegen Nötigung und Betrugs“ ermittelt, wie das Portal tz-online, ein Unternehmen des Münchener Merkurs berichtete. Es zitiert Winkler mit den Worten : „Es liegen über 1000 Strafanzeigen gegen sie vor.“ (JavaScript-Link: tz-online). Zuvor hatte die Stadtsparkasse sich erfolgreich gerichtlich geweigert, ihr Treiben durch Führung eines Kontos zur Verwaltung der Einnahmen zu unterstützen (Link: LG München I).

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Nach einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 09.06.2009 warnt diese vor fingierten Abmahnungen, die derzeit in ihrem Namen ausgesprochen werden. Der Wettbewerbszentrale lägen gegenwärtig Abmahnschreiben vor, in denen ein unbekannter Dritter im Namen der Wettbewerbszentrale auftrete. Diese Abmahnungen wiesen im Briefbogen als vorgeblichen Aussender eine Zweigstelle Hamm-Bellendorf der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. auf. Es werde die Verletzung von Wettbewerbsregeln im Internet beanstandet und gleichzeitig die Zahlung einer Aufwandspauschale verlangt. Die Wettbewerbszentrale unterhält eine solche Zweigstelle nicht und erklärte, nicht Absender dieser Abmahnungen zu sein. Die Wettbewerbszentrale riet betroffenen Händlern dazu, auf die in der Abmahnung gestellten Forderungen nicht einzugehen und insbesondere keine Zahlungen zu leisten (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 8. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Neukölln, Urteil vom 18.07.2001, Az. 9 C 101/01
    §§
    119 BGB

    Das AG Neukölln hat entschieden, dass im Falle eines so genannten Adressbuchbetruges die simple Bitte um Rückgängigmachung des Vertrages keine Anfechtung darstellt und somit der Vertrag und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung Bestand hat. Der Kläger hatte ein Formular zur „Verlängerung“ eines Branchenbucheintrages unterzeichnet. Dieses stellte sich als Vertragsschluss über die Aufnahme in eine Online-Branchenverzeichnis gegen Entgelt heraus. Der Kläger bat daraufhin den Beklagten um Aufhebung des Vertrages. Dies reichte nach Auffassung des Gerichts für die Annahme einer Anfechtung nicht aus. Diese müsse unmissverständlich erklärt werden und klar zum Ausdruck bringen, dass das Geschäft auf Grund eines Irrtums keinen Bestand haben soll. Im vorliegenden Fall habe der Kläger es versäumt, unter Beweis zu stellen, dass er bei verständiger Würdigung der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, auch bei vermeintlich offensichtlichen Sachlagen eine rechtlich fundierte Reaktion zu zeigen, um nicht am Ende das Nachsehen zu haben.

    Haben auch Sie Probleme mit einem Fall des Adressbuchbetruges? Wir beraten Sie gern:

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

    Telefon 04321 / 390 55-0
    E-Mail: info[at]damm-legal.de
    Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @.

  • veröffentlicht am 30. Mai 2009

    LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 355 BGB

    Das LG Mannheim hat nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband der Firma Content Service Ltd. untersagt, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin dürfe Content Service Ltd. Minderjährigen nicht strafrechtliche Schritte für den Fall androhen, dass sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben (vzbv). Die in der Vergangenheit als Abo-Falle bekannt gewordene Firma betreibt die Website opendownload.de, auf der u.a. frei verfügbare Software kostenpflichtig angeboten wird, wobei die Kostenpflichtigkeit verschleiert wird. Die Mannheimer Richter entschieden, dass die Androhung einer strafrechtlichen Anzeige zur Durchsetzung nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig sei und dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden dürfe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Update: Dem Vernehmen nach soll die Content Service Ltd. die Berufung gegen das Urteil des LG Mannheim zurückgezogen haben (OLG Karlsruhe, Az. 6 U 83/09). Damit wäre das Urteil des LG Mannheim rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    Dem Vernehmen nach treten bei eBay in jüngster Zeit besondere Formen von Betrugsversuchen auf. Axel Gronen weist auf eine Betrugsmasche hin, auf die schon viele tausend Verkäufer hereingefallen sein sollen. Die Täter gehen wie folgt vor: Nachdem die Ware erworben worden sei, erhalte der Verkäufer einen Scheck, der mit einem höheren Betrag als dem Kaufpreis ausgestellt sei. Als Begründung werde in einigen Fällen davon gesprochen, dass es sich um Fremdschecks (des Arbeitgebers o.a.) handele, welche nunmehr eingelöst werden sollten. Der Käufer bitte den Verkäufer darum, den Scheck einzulösen, den Kaufpreis einzubehalten und den überschießenden Betrag an einen Dritten zu überweisen. In der Folge stelle sich dann heraus, dass der Scheck nicht gedeckt oder gestohlen sei, was zum Nachteil des Einlösers ausfalle, da dieser der einlösenden Bank den Betrag zu erstatten habe. Die gleiche Posse bahne sich bei entsprechenden Überweisungen an: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Meiningen, Urteil vom 19.12.2008, Az. 21 C 565/07
    §§ 812, 819 BGB

    Das AG Meiningen hat entschieden, dass bei einem Identitätsdiebstahl (wenn eine andere Person als der angemeldete Accountinhaber das eBay-Konto benutzt, um darüber Geschäfte zu tätigen) unter Umständen der eingetragene Accountinhaber zur Verantwortung gezogen werden kann. Auf das noch nicht rechtskräftige Urteil weisen die Kollegen von SEWOMA hin (JavaScript-Link). Der Beklagte war Inhaber eines eBay-Accounts. Dieser wurde jedoch von seinem Neffen unter seinem Namen eröffnet. Der Neffe verkaufte sodann Software über diesen Account gegen Vorkasse, ohne die Ware sodann an die Käufer zu verschicken. Der Kläger, der ebenfalls Opfer dieses Betrugs geworden war, verlangte den Kaufpreis vom Beklagten als Accountinhaber zurück. Das Gericht gab dieser Klage statt. Grund für das zusprechende Urteil war die familiäre Verbindung zwischen Accountinhaber und „Identitätsdieb“. Der Neffe des Beklagten hatte sogar die Kontodaten seines Onkels angegeben und sich von diesem den vom Kläger überwiesenen Kaufpreis auszahlen lassen. Aufgrund der Angaben des Beklagten und diverser Zeugen ging das Gericht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten aus und verneinte eine Entreicherung durch Herausgabe des Kaufpreises an seinen Neffen. Ein Kaufvertrag war nach Ansicht des Gericht übrigens in keiner Konstellation zu Stande gekommen: Mit dem Beklagten nicht, weil dieser das Angebot des Käufers nicht angenommen und auch das Geschäft seines Neffen nicht nachträglich genehmigt hatte; mit dem Neffen nicht, weil der Käufer diesem kein Angebot machen wollte und er auch nicht berechtigt war, seinen Onkel zu vertreten.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    Dem Vernehmen nach hat das Landgericht Frankfurt a.M. die Eröffnung des strafrechtlichen Verfahrens gegen Michael Burat sowie gegen Katarina Dovcová, u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges, abgelehnt. Burat betrieb verschiedene als Abofallen bekannte Internetangebote. Kollege Marian Härtel weist in seinem Blog darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft dem Landgericht ca. 1.000 Fälle vorlegte, in denen über Websites routenplaner-server.com, vorlagen-Archiv.com oder sudoku-Welt.com wie Dienstleistungskosten verschleiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. soll nun Rechtsmittel gegen den Nichteröffnungsbeschluss erwägen (Rechtmedial). Vor wenigen Tagen war die Firma Go Web Ltd., für die zuvor Burat als „Director“ agiert hatte, von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden (Go Web).

  • veröffentlicht am 13. März 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Auf onlinemarktplatz.de ist derzeit ein Bericht über eine neue Betrugsvariante zu lesen. Verwiesen wird bei dieser technisch interessanten Methode auf einen Beitrag von Mario Günter, auktionsideen.de. Bei dieser Betrugsform würden die originalen Angebotsdaten von außen verändert, ohne dass der Bieter oder Käufer eine Chance habe, die Manipulation zu bemerken. Die Betrüger schleusten immer dann einen schädlichen Quellcode ein, wenn die betreffende Angebotsseite Informationen von zusätzlichen Servern lade. Besonders gerne würden sowohl die Angebotsnummer als auch die Kontaktdaten des Anbieters geschickt verändert. So sei es möglich, dass unter dem eBay-Namen eines seriösen Verkäufers betrügerische Angebote auftauchten und dass die Kommunikation mit dem Anbieter, über eine unrechtmäßig eingebrachte Mailadresse, in Wirklichkeit direkt mit dem Täter geführt werde. Dieser bleibe aktiv, bis eine Zahlung an ein von ihm eingeschleustes Konto geleistet werde und verschwinde anschließend wieder. eBay, so Günter, habe die Dringlichkeit einer erforderlichen Reaktion auf die Cross-Site Scripting Attacken schnell erkannt und nach eigenen Angaben zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt. Bestimmte Sicherheitslücken im System seien von eBay bereits geschlossen worden (JavaScript-Link: onlinemarktplatz.de; auktionsideen.de).

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (JavaScript-Link: VZ-NRW) warnt derzeit vor unberechtigten Zahlungsaufforderungen der Connects2Content GmbH für die Onlineangebote www.fabriken.de und www.rezepte-ideen.de. Es werde für eine 2-jährige Mitgliedschaft ein Betrag von über 80,00 EUR gefordert. Die „Kunden“ dürften sich überrascht zeigen; ihre Adressen wurden dem Vernehmen nach im Rahmen einer Werbung für eine „Kostenlose Schnäppchen-Community“gesammelt. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass eine kostenlose Mitgliedschaft nicht ohne weiteres in eine kostenpflichtige umgewandelt werden kann. Dies ginge nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Etwaigen Mahnungen und Briefen von Rechtsanwälten oder/und Inkassobüros solle man gelassen entgegen sehen. Soweit überhaupt Bedarf für eine Reaktion gesehen wird, mag man sich der kostenlos zur Verfügung gestellten Musterbriefe bedienen: Musterbrief für erwachsene Nutzer (Link: Musterbrief1) und Musterbrief für minderjährige Nutzer (Link: Musterbrief2).

    Darüber hinaus ermittele die Kriminalpolizei gegen den Betreiber wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs. Bislang sollen dem Kommissariat über 300 Anzeigen vorliegen. Die Polizei bittet weitere Geschädigte, die sich vor dem 01.02.2009 auf den Seiten registriert und den Jahresbeitrag gezahlt hätten, sich mit dem zuständigen Kommissariat 21 unter der Telefonnummer 0211/8700 in Verbindung zu setzen (JavaScript-Link: VZ-NRW).

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAuf eine mögliche Betrugsmasche hat der Westdeutsche Rundfunk (WDR) in seiner Sendung „markt“ mit dem Titel „eBay: Betrug mit Strohmann?“ hingewiesen (WDR, 29.09.2008). Dem Vernehmen nach sollen eBay- Verkaufsagenten, welche auf Provisionsbasis Ware von Dritten verkaufen, von bösgläubigen Dritten als Strohmänner für Betrugsfälle eingesetzt worden seien. Oftmals handelten die eBay-Verkaufsagenten gutgläubig und würden durch die fraglichen Verbrauchergeschäfte selbst geschädigt. Dem Bericht nach wurden von dem Auftraggeber eines eBay- Verkaufsagenten bei dem Logistikdienstleister DHL Paketlaufnummern (Trackingnummern) erworben und zum Nachweis des Paketversands an die Verkaufsagenten übersandt. Daraufhin sollen die Verkaufsagenten den erhaltenen Kaufpreis abzüglich ihrer Provision an die Auftraggeber überwiesen haben, ohne dass die Käufer indes die Ware erhalten haben sollen. Die DHL will dem Vernehmen nach Möglichkeiten zum Missbrauch ihres Systems überprüfen. Dem WDR zufolge soll sich insbesondere Wolfgang Legere als Hintermann solcher Transaktionen hervorgetan haben, wogegen sich Legere mit anwaltlichem Schreiben gegenüber dem WDR verwehrt habe. In dem Fernsehbericht wird auf auch das frühere Geschäftsverhalten Wolfgang Legeres eingegangen, u.a. mit den Firmen alphamax.de. Bei dieser Firma erhielten nach dem WDR-Bericht mehrere Mandanten trotz geleisteter Vorkasse keine Ware. Legere wurde, so der WDR unter Berufung auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hanau, am 13.03.2006 wegen Betruges in 38 Fällen und Insolvenzverschleppung zu einer Bewährungsstrafe von 18 Monaten verurteilt; Vorwürfe gegen Mitarbeiter der Firma alphamax.de wegen strafbarer Handlungen hätten sich dagegen „als haltlos“ erwiesen. Der WDR geht davon aus, dass Legere über ein internationales Netzwerk von Firmen handelt, darunter auch die Firma Redheel GmbH, Schilda. Für die Internethandelsplattformen sind betrügerische Machenschaften unter Einschaltung von Verkaufsagenten nur schwer zu verhindern, wenngleich dort umfängliche Anstrengungen unternommen werden, um die Kundensicherheit zu gewährleisten. Im Zweifel sollten Verbraucher sichere elektronische Zahlungsmittel mit Ausfallgarantie gegenüber der Vorausüberweisung vorziehen. Für Tipps zum sicheren Einkauf bei eBay klicken Sie bitte auf diesen Link: eBay Sicherheitsportal).

    Update 1: Der WDR hat unter dem 07.09.2009 einen weiteren Bericht über die frühere Red Heel GmbH, die  nunmehr 5 to 5 GmbH firmiert, veröffentlicht (WDR, 07.09.2009).

    Update 2: Das LG Berlin hat unter dem 06.01.2009, Az. 27 O 1123/08 eine einstweilige Verfügung des Wolfgang Legere gegen Christoph Oehmann aufgehoben, wonach letzterem zunächst untersagt worden war, mit Bezug auf Wolfgang Legere zu behaupten, es gehe „“um den Zeitraum von einer Woche, wo er ganz klar uns vorgegaukelt hat, er würde Artikel versenden und hat dafür Geld von uns bekommen und wir sprechen hier von über 1.200 Artikeln und diese sind niemals beim Kunden angekommen,“ wie dies in der WDR-Sendung vom 29. September 2008 „markt“ geschehen sei.“ Der Volltext des Urteils findet sich bei Outbay (Urteil); von den weiteren Erklärungen und Behauptungen auf der verlinkten Seite distanziert sich die Kanzlei Dr. Damm & Partner sowie die Verfasserin dieses Beitrags ausdrücklich, da sie den Wahrheitsgehalt bislang nicht vollständig überprüfen konnte.

    Update 3: Auch c’t TV berichtet über die Situation (c’t).

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