IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. April 2012

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 2a O 323/11
    § 2 Nr. 3 TMG, § 7 Abs. 1 TMG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 – 6 MarkenG, § 19 MarkenG, § 242 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Affiliate für Werbeanzeigen des sog. Merchants nur eingeschränkt haftet. Der Affiliate hafte nicht als Täter für eine mögliche Verletzung der Markenrechte der Markeninhaberin, wenn er – wie hier – im Hinblick auf die in seinen Internetauftritt eingebundene streitgegenständliche Anzeige keine fremden Informationen zu Eigen mache. Vgl. hierzu auch LG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az. 025 O 34/11, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2011

    Nach Mitteilung des Newsportals euractiv erwägt die EU-Kommission – in Anlehnung an eine seit dem 15.02.2011 geltende spanische Regelung – Internet Service Provider für Urheberrechtsverstöße durch deren Kunden, etwa in Form von illegalem Filesharing, haftbar zu machen (vgl. auch golem). Unterlassungsansprüche könnten dann direkt gegen die Provider geltend gemacht werden, anstatt den bislang geltenden Weg beschreiten zu müssen, die betroffenen Nutzer nach Auskunftserteilung durch die Provider (welche gerichtlich zu verfügen ist) direkt anzugehen. Bislang steht § 8 TMG in Deutschland einer Haftbarmachung des Internet (Service) Providers für fremde Verstöße grundsätzlich entgegen. Die obige Entwicklung könnte „zufällig“ durch diese Personalie bedingt sein (hier).

  • veröffentlicht am 19. Mai 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 310 O 154/10
    §§ 15; 19a; 94; 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die für illegales Filesharing bekannte Website „The Pirate Bay“ hostet, diesbezüglich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und in der Folge verpflichtet ist, die Website nicht mehr an das Internet anzubinden oder Datenverkehr dorthin durchzuleiten. Dabei entschied das Landgericht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG dem Provider nicht zu Gute kommen könne. Auf Grund der nur summarischen Prüfung fiel die Begründung der einstweiligen Verfügung eher kurz aus: „Die Antragsgegner haben für diese Rechtsverletzung als sog. Störer einzustehen. Es war ihnen möglich und jedenfalls nach der Abmahnung der Antragstellerinnen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletztenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.).“ Der volle Text des Beschlusses findet sich bei telemedicus.

  • veröffentlicht am 14. November 2009

    BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07
    §§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a, 97 Abs. 1 UrhG; §§ 8 bis 10 TMG

    Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom 13.11.2009 darauf hingewiesen, dass der Anbieter eines Rezepte-Portals, auf denen Privatpersonen selbständig ihre Bilder hochladen können, Urheberrechtsinhabern auf Unterlassung und Schadensersatz haftet, wenn er sich diese zu eigen macht. Die Vorhaltung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze das ausschließliches Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Unbeachtlich sei, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien; hierin liege keine stillschweigende Einwilligung in die einwilligungslose Nutzung der Bilder. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2a O 314/07
    §§
    14 II Nr. 1, V; 14 VI MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden – und bleibt damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dass eine Haftung eines Plattformbetreibers für Markenverletzungen der auf dieser Plattform tätigen Verkäufer nur in sehr engen Grenzen bejaht werden kann. Der BGH hatte dies bereits für die Internethandelsplattform eBay in dieser Form entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link: BGH). Das LG Düsseldorf setzt diesen Weg fort, indem es klarstellt, dass die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen auch für eine Plattform gelten, deren Mitglieder nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Das Gericht war der Auffassung, dass es für den Abmahnenden zumutbar ist, beim Plattformbetreiber zunächst eine Anfrage nach der Identität des verletzenden Verkäufers zu stellen oder – wie es im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre – sich auf der Plattform selbst einzuloggen und dadurch Zugriff auf die ihn interessierenden Daten zu erlangen. Eine Haftung des Plattformbetreibers selbst sei jedenfalls nur dann gegeben, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden seien. Eine Pflicht, alle Angebote sämtlicher Verkäufer vor Feilhaltung auf der Plattform zu überprüfen, gäbe es jedenfalls nicht.
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  • veröffentlicht am 18. August 2008

    BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 (Internet-Versteigerung II)
    § 10 Satz 1 TMG, Art. 98 Abs. 1
    Gemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Firma eBay als Betreiberin der bekannten Internethandelsplattform auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie zulässt, dass Dritte über die Plattform gefälschte Markenprodukte verkaufen. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall wurden von Dritten Plagiate der bekannten „Rolex“-Uhren vertrieben. Dass es sich um Fälschungen handelte, ging bereits aus den Angebotstiteln oder spätestens aus den Artikelbeschreibungen hervor. Die Inhaber der Marke „Rolex“ nahmen daraufhin eBay auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH gab den Klägern recht. Das Haftungsprivileg für Diensteanbieter gemäß § 10 TMG gelte nach Ansicht des BGH nicht für Unterlassungsansprüche. eBay hafte als Störer, wenn zugelassen werde, dass eindeutig als rechtsverletzend erkennbare Angebote auf der Internetplattform veröffentlicht werden. Diese Haftung ergebe sich dann, wenn zumutbare Prüfungspflichten (z.B. Filtersoftware, Suchsystem) verletzt worden seien. Für Angebote, die durch die verwendete Software und Suchsysteme nicht als rechtsverletzend erkennbar seien, liege hingegen kein Verschulden seitens der Plattformbetreiber vor.

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