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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011, Az. I-20 U 1/11
    § 935 ZPO, § 940 ZPO; § 11 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Untersagung der Nutzung einer Marke die erforderliche Dringlichkeit zu verneinen ist, wenn der Antragsteller den relevanten Markt nicht beobachtet. Wenn der Antragsteller eine positive Kenntnis der möglichen Rechtsverletzung erst im August 2010 behaupte, der Antragsgegner die angeblich verletzende Handlung jedoch schon seit 2006 betreibe und dies auch in den einschlägigen Verkehrskreisen bewerbe, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sich der Kenntnisnahme bewusst verschlossen habe. Das Gericht führte dazu aus, dass – unabhängig von der Frage, ob ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnisnahme der positiven Kenntnis vorliegend gleich stehe – eine derartige Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten jedenfalls zeige, dass dem Inhaber der Erhalt seines Rechts selbst nicht so wichtig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006, Az. 4 U 124/06
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der eine einstweilige Verfügung beantragt, sodann aber in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Antrag nicht erscheint, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergeht, sich nicht mehr auf die Dringlichkeit seines Anliegens berufen kann. Im vorliegenden Fall war das Nichterscheinen auf ein Büroversehen zurückzuführen. Aktuell hat das OLG Köln entschieden, dass das Ausnutzen der (verlängerten) Frist für die Berufungsbegründung im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls gegen die Dringlichkeit des Anliegens spricht (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 15 U 195/11
    § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die volle Ausnutzung der bereits verlängerten Berufungsfrist gegen die für den Erlass einer beantragten einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Dringlichkeit spricht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 22.01.2010, Az. 6 W 149/09
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Dringlichkeitsfrist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erst dann zu laufen beginnt, wenn das Antrag stellende Unternehmen einen Rechtsanwalt beauftragt. Vielmehr sei darauf abzustellen, wann der zuständige Sachbearbeiter den Wettbewerbsverstoß erkannt und diese Kenntnis an die Entscheidungsträger im Unternehmen weitergegeben habe. Werde ein Rechtsanwalt erst nach mehr als drei Wochen beauftragt und stelle dann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst weitere fast 5 Wochen später, sei eine Dringlichkeit nicht mehr gegeben. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 16. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 11.03.2011, Az. 28 O 151/11
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Frist von 1 Monat nicht überschritten werden darf. Ferner bejahte die Kammer einen allgemeinen Persönlichkeitsschutz auch dann, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Verein, also eine juristische Person, handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. September 2011

    OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
    § 5 UKlaG, § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG München hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann noch als dringlich betrachtet wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des beanstandeten Verhaltens gestellt wird. Somit sei bei Kenntnis am 07.05.2010 die Einreichung des Antrags am 07.06.2010 noch rechtzeitig – am 08.06.2010 jedoch nicht mehr. Einen Spielraum, der sich ggf. aus Umständen des Einzelfalls ergeben könnte, gewährt das Gericht grundsätzlich nicht, so dass bei der Einhaltung der gesetzlich nicht geregelten Frist Vorsicht geboten ist. Zitat des Gerichts:

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  • veröffentlicht am 28. Juli 2011

    AG Wiesbaden, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 92 C 3406/11 – 28
    § 942 ZPO

    Das AG Wiesbaden hat entschieden, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig ist, wenn in der Hauptsache das Landgericht angerufen werden muss. Nach der Hauptsache habe sich auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu richten. Die Ausnahme des § 942 ZPO, die „dringende Fälle“ erfasse, greife hier nicht. Offensichtlich war der Antragsteller der Auffassung gewesen, dass ein „dringender Fall“ im Sinne der Vorschrift vorgelegen habe, weil das Landgericht für eine langsame Arbeitsweise bekannt sei. Dies sei nach Auffassung des Amtsgerichts jedoch kein Grund für eine Sonderzuständigkeit: Dafür sei es erforderlich, dass das eigentlich zuständige Gericht objektiv nicht erreichbar sei, nicht nur, dass es (vermutlich) langsamer arbeite.  Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. Juli 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2011, Az. I-4 U 144/10
    §§ 5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Markenverletzung – obwohl eine Dringlichkeitsvermutung wie im Wettbewerbsrecht hier nicht gesetzlich geregelt ist – per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann, wenn der Verletzer den Verletzten in der Sanierungsphase nach einer Insolvenz behindert, indem er den Ruf seiner Marke ausnutzt. Vorliegend nutzte der Antragsgegner ein der Marke des Antragstellers zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen, welches er zur Bezeichnung eines Billigladens („Schnäppchenparadies“) nutzte. Dafür habe er insbesondere eine vorherige Werbekampagne des Antragstellers für sich ausgenutzt, so dass eine Rufausbeutung anzunehmen sei. Für den Antragsteller sei es jedoch gerade zur Stabilisierung seines Geschäfts entscheidend, nicht mit anderen, insbesondere mit Billigsortimenten verwechselt zu werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juni 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-20 U 126/10
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Wir weisen auf ein Zitat aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Dringlichkeitsfrist hin, welche für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung relevant ist: „Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person der Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf, diese Dauer aber auch nicht überschreiten soll (NJWE-WettbR 1999, 15; ebenso: Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 76, m.w.Nachw. in Rdnrn. 76 und 77 zu den in Rspr. sehr unterschiedlich bemessenen Fristen für diese Zeitspanne).“ In dem Rechtsstreit ging es um die (unberechtigte) Verwendung einer fremden Marke im Rahmen einer eBay-Auktion.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2011, Az. I-4 U 200/10
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die Bitte um Verlegung einer mündlichen Verhandlung auf einen späteren Termin wie auch die Bitte um Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung dringlichkeitsschädlich sein und zur Aufhebung der zuvor erwirkten einstweiligen Verfügung führen kann. Zitat aus der Entscheidung, die allerdings mehrfache Terminsverlegungsanträge enthielt: (mehr …)

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