Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Beklagter kann sich nicht gegen die Kosten des Hauptsacheverfahrens wehren, wenn er erklärt, nicht bereit zu sein, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmenveröffentlicht am 29. November 2012
LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 2a O 38/12
§ 93 ZPODas LG Düsseldorf hatte über die Kostenverteilung eines markenrechtlichen Rechtsstreits zu urteilen, bei dem der Advokat des Beklagten keinen Winkel ausließ, um die Kostenlast mit Hilfe einer Beanstandung von ausschließlich (angeblich) formalen Mängeln auf den Kläger zu verlagern. Dem schob das LG Düsseldorf einen Riegel vor. Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sei wirksam erfolgt; im Übrigen sei das Abschlusschreiben vorliegend aber auch entbehrlich gewesen. Letzteres sei immer dann der Fall, wenn der Antragsgegner zum Ausdruck bringe, dass er nicht bereit sei, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmen. Vorliegend hat der Beklagte erklären lassen „gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen, so dass keine weiteren Maßnahmen veranlasst seien“. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zum Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung („Fotoklau“)veröffentlicht am 26. Oktober 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhGDas LG Düsseldorf hat über verschiedene Aspekte der Bemessung des Schadensersatzes bei der unberechtigten Nutzung von fremden Lichtbildern im Internet entschieden. Im Einzelnen: 1) Bei einer nicht rein privaten Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes können bei der Bemessung des Lizenzschadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen werden. 2) Des Weiteren sei bei nicht erfolgtem Bildquellennachweis die Lizenzgebühr gemäß dem MFM-Empfehlungen zu verdoppeln. Dies dürfe jedoch nicht mit einem 100%-igem Verletzerzuschlag verwechselt werden, welcher nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei. 3) Auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien zu erstatten. Eine 1,3-fache Gebühr sei angemessen. Es sei dem Kläger auf Grund der Zahl der Rechtsverletzungen nicht zuzumuten, selbst Abmahnungen auszusprechen, er dürfe sich für die Durchsetzung seiner Ansprüches eines Rechtsanwaltes bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei unberechtigter Geltendmachung von Ansprüchenveröffentlicht am 9. März 2012
AG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 119 C 57/11
§ 276 BGB, § 280 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass im Falle einer unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nicht automatisch die zur Abwehr erforderlichen Rechtsanwaltskosten erstattet werden müssen. Eine Ersatzpflicht bestehe insbesondere nicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, also eine sogenannte Plausibilitätskontrolle erfolgt sei. Auch müsse die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der Ansprüche erforderlich und zweckmäßig gewesen sein. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Vor Erhebung der negativen Feststellungsklage muss regelmäßig keine (Gegen-) Abmahnung ausgesprochen werdenveröffentlicht am 1. Oktober 2010
BGH, Beschluss vom 06.10.2005, Az. I ZB 37/05
§§ 91 Abs. 1; 97 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass ein abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erheben darf, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Abmahnungsberechtigung (etwa wegen fehlenden Wettbewerbsverstoßes) hingewiesen zu haben. Es bestehe, so der Senat, keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Zur Frage, wann bei Inanspruchnahme des „fliegenden Gerichtsstands“ KEINE Reistekosten geltend gemacht werden könnenveröffentlicht am 30. August 2010
OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 17 W 130/10
§ 91 ZPO; § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPODas OLG Köln hat entschieden, dass ein im Presse- und Medienrecht erfahrener Rechtsanwalt bei Inanspruchnahme eines auswärtigen Gerichts nach dem „fliegenden Gerichtsstand“ zur Durchsetzung eben presserechtlicher Belange sich zwar eines auswärtigen Kollegen bedienen darf, dann aber für diesen keine Reisekosten geltend machen kann. Dabei führte es auch allgemein zu den Einschränkungen aus, die für die Erstattung von Reisekosten gelten. Zitat: „An der Notwendigkeit im Sinne des § 91 ZPO fehlt es aber dann, wenn schon bei Beauftragung des Anwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch auf persönlicher Basis nicht erforderlich sein wird. Davon ist etwa bei einem gewerblichen Unternehmen mit sachbearbeitender Rechtsabteilung auszugehen (BGH NJW 2003, 898, 901; NJW 2003, 2027, 2028) oder bei einem Verbraucherverband (BGH MDR 2006, 356). Eine weitere Ausnahme ist dann zu machen, wenn der an einem Drittort Klagende über derart ausreichende Fachkenntnisse verfügt, dass von ihm verlangt werden kann und muss, um dem Gebot nach einer möglichst sparsamen Prozessführung nachzukommen (Zöller/Herget, § 91 Rdn. 12 m. w. N.), einen Rechtsanwalt am Gerichtsort schriftlich unter Nutzung der modernen Kommunikationsmedien zu informieren. In einem solchen Fall sind weder fiktive Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt zu erstatten noch Reisekosten für An- und Rückreise eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes.“ Ein „zu bergender Schatz am Wegesrand“: „Das Beschwerdeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass beide Parteien in erheblichem Umfang, soweit es die Erstattung von Flugreisekosten des Anwaltes angeht, sich auf überholte Rechtsprechung und Literatur beziehen und sich darüber hinaus argumentativ ständig in großen Teilen wiederholen und zu rechtlich nicht Relevantem vortragen.“ Zum Volltext der Begründung: (mehr …)
- AG Aachen: Nach Ausübung des Widerrufsrechts muss der Onlinehändler nur „erforderliche“ Rücksendekosten erstattenveröffentlicht am 16. April 2010
AG Aachen, Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06
§ 357 Abs. 2 S. 1 BGBDas AG Aachen hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher zwar die Kosten der Warenrücksendung zu tragen hat. Dabei findet der Erstattungsanspruch des Verbrauchers jedoch auch seine Grenzen. So urteilte das Amtsgericht, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen im vorliegenden Fall nur einen Teil der Kosten für die Rücksendung DHL erfassten. Es könnten lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürften nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt gewesen sei. Überdies sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücksendung das mangelnde Interesse des Beklagten an einer Rücksendung durch die Vorkorrespondenz bekannt gewesen. Trotz der Kosten- und Gefahrtragungspflicht des Beklagten bezüglich der Rücksendung der Ware umfasse diese nicht die weiteren Kosten für die Lagerung und die Kosten für eine danach erforderliche weitere – sonst nicht erforderliche – Zustellung. Denn diese seien ausweislich des Schreibens von DHL allein durch die unstreitige Annahmeerweigerung seitens der Klägerin entstanden.
- BGH: Nach BGB-InfoV kein Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung erforderlichveröffentlicht am 16. September 2009
BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
§§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoVDer BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der Onlinehändler einen Verbraucher nicht darüber informieren muss, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben. Eine solche Pflicht könne § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht entnommen werden (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht, (2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 Rdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 BGB-InfoV Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsR-Tonner, 2002, § 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGB-InfoV § 1 Rdn. 22). (mehr …)