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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. März 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 17.01.2013, Az. T-355/09
    Art. 42 Abs. 2 S. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass eine Marke, die lediglich eine geringe Anzahl von Backwaren in einer einzigen Konditorei in symbolischer Menge kennzeichne, nicht ernsthaft im Sinne des Markenrechts benutzt werde. Eine Marke werde nur dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die darin bestehe, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt werde, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Vorliegend sei dies nicht der Fall, so dass der Widerspruch gegen eine später angemeldete ähnliche Marke erfolglos blieb. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. März 2013

    EuG, Urteil vom 18.01.2013, Az. T-137/12
    Art. 75 S. 1 u. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke zu versagen ist, wenn sich deren Erscheinungsbild in einer üblichen Form der Ware (hier: Vibrator), für die sie eingetragen werden soll, erschöpft. In diesem Fall sei eine herkunftsweisende Funktion nicht gegeben. Vorliegend stellten die Prüfer des HABM fest, dass in der Branche verschiedene Formen nebeneinander existierten und die in diese Klasse fallenden Waren sowohl längliche als auch kugelförmige, rundliche oder abgeflachte Erscheinungsform haben könnten. Die angemeldete Marke gab lediglich eine der üblichen Erscheinungsformen wieder. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juli 2012

    EuG, Urteil vom 19.01.2012, Az. T-103/11
    Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass hinsichtlich zweier Wort-/Bildmarken eine Identität (mit der Folge der Priorität der älteren Marke) zu verneinen ist, wenn zwar der Wortbestandteil und die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen identisch sind, aber die Darstellung (Schriftzug, Bildelemente) voneinander abweicht (s. Darstellung im Urteil). Vorliegend vertrat das Gericht die Auffassung, dass die beiden Marken „justing“ nicht identisch seien, da sie in unterschiedlichen Schriftarten wiedergegeben seien, wodurch den Marken bestimmte stilistische und grafische Merkmale verliehen würden. Darüber hinaus ermöglichten auch die Bildelemente eine Unterscheidung der streitigen Kennzeichen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 5. Juni 2012

    EuG, Urteil vom 01.02.2012, Az. T-291/09
    Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke „Pollo Tropical CHICKEN ON THE GRILL“ nicht allein deshalb bösgläubig ist, weil dem Anmelder hätte bekannt sein müssen, dass ein Dritter zumindest in einem Mitgliedstaat seit längerer Zeit ein ähnliches Zeichen für verwechselbar ähnliche Ware benutzt. Anders sei dies zu beurteilen, wenn die fragliche Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sei. Das Vorhandensein mehrerer Lokale begründe jedoch noch keine notorische Bekanntheit. Eine solche habe die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Dokumenten auch nicht nachweisen können. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 06.03.2012, Az. T-565/10
    Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 207/2009

    Der EuG hat entschieden, dass die Marke „Highprotect“ nicht für Stahlwaren eingetragen werden kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise erfassten die Bedeutung der englischen Begriffe „high“ und „protect“ in einer Weise, dass sie die Bedeutung der eine Kombination aus diesen Wörtern bildenden Gesamtmarke im Sinne von „hoher Schutz“ oder „intensiver Schutz“ verstünden. Dadurch gebe es keinen merklichen Unterschied zwischen der aus der Zusammensetzung der beiden Begriffe „high“ und „protect“ bestehenden Wortneuschöpfung und der bloßen Summe ihrer beiden Bestandteile. Die angemeldete Marke würde somit als Hinweis darauf aufgefasst, dass die betreffenden Waren über einen hohen Schutz gegen Korrosion oder Verschleiß verfügten oder einen solchen Schutz entfalteten. Folglich sei der Bedeutungsgehalt des Zeichens für alle in Rede stehenden Waren unmittelbar beschreibend. Weder der Umstand, dass der Begriff „Highprotect“ eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweise, noch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Phantasiebegriff handele, reiche aus, um diese Assoziation der unmittelbaren Beschreibung auszuräumen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 21.03.2012, Az. T-63/09
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass zwischen den Marken „GTI“ der Volkswagen AG und der Marke „Suzuki Swift GTi“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Das Zeichen „GTI“ werde vom Verkehr nicht zwangsläufig oder ausschließlich mit der Marke „VW“ in Verbindung gebracht, weil dieser Begriff weitgehend als beschreibend für bestimmte technische Merkmale anzusehen sei. Bei der streitigen Anmeldung „Suzuki Swift GTi“ sei durch den Bestandteil „Swift“ eine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben, so dass die Eintragung zulässig sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. Februar 2012

    EuG, Urteil vom 18.10.2011, Az. Rs. T-449/08
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken grundsätzlich die Gefahr einer Verwechslung bestehen kann, wenn diese Marken in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Vorliegend seien von der Klasse 11 „Beleuchtungsanlagen“ auch leuchtende/beleuchtete Schilder erfasst, welche der Widersprechende vertreibe. Die angegriffene Marke beziehe sich hingegen auf netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte; elektrische Lampen; Einzelteile der vorgenannten Waren; alle vorgenannten Waren unter Ausschluss von beleuchteten Schildern“. Diese und die Waren der Anmeldemarke seien zwar in hohem Maße ähnlich, da alle diese Waren Licht ausstrahlten und die relevanten Verkehrskreise gewöhnt seien, dass die Dienstleistungen der älteren Marke von denselben Unternehmen angeboten würden wie denen, die die betreffenden Waren lieferten. Allerdings stünden die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden. Im Ergebnis sei daher eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Januar 2012

    EuG, Urteil vom 25.01.2012, Az. T?332/10

    Das EuG hat entschieden, dass ein Getränkehersteller keine Energy-Drinks mit der Bezeichnung „Viaguara“ herstellen und vertreiben darf, da damit eine Verwechselungsgefahr zum Potenzmittel „Viagra“ der Firma Pfizer entstehe. Verbraucher könnten durch die Ähnlichkeit der Bezeichnungen in die Irre geführt werden und von dem Energy-Drink eine ähnliche Wirkung erwarten wie von dem potenzstärkenden Medikament, etwa „die Herbeiführung einer gesteigerten Libido“. Der Getränkehersteller nutze damit die Wertschätzung des Medikaments aus. Zum französischen Volltext der Entscheidung (hier).

  • veröffentlicht am 12. August 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuG, Urteil vom 14.04.2011, Rs. T-466/08
    §§ Art. 8 Abs. 1 lit. b; 43 Abs. 2, 3 EU-VO 40/94 bzw. EU-VO 207/2009

    Das Gericht der Europäischen Union (Gericht 1. Instanz) hat entschieden, dass die Eintragung der Marke „Acno Focus“ nach Widerspruch des Inhabers der Marke „Focus“ abgelehnt werden kann, da eine Verwechselungsgefahr bestünde. Zitat: „Es ist festzustellen, dass das Element „Acno“ der Anmeldemarke für das relevante Publikum auf das deutsche Wort „Akne“ hinweisen und daher von ihm mit Produkten zur Aknebehandlung in Verbindung gebracht werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin einen solchen Zusammenhang nicht vollständig ausschließt. Sie hat nämlich nur ausgeführt, dass zu Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege sowie Schminkmitteln nicht nur Produkte zur Aknebehandlung gehörten, womit anzunehmen wäre, dass das Element „Acno“ zumindest für einen Teil der in der Anmeldung beanspruchten Waren beschreibend ist. Nach der Rechtsprechung kann die Eintragung eines Zeichens jedoch auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2011

    EuG, Urteil vom 06.07.2011, Az. T-318/09
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
    Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009

    Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der Begriff „TDI“ nicht als Gemeinschaftsmarke (Wortmarke) eintragungsfähig ist. Der Begriff sei in der Union als Abkürzung für „Turbo Diesel Injection“ oder „Turbo Direct Injection“ bekannt und besitze keine Unterscheidungskraft, könne also nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Eine Unterscheidungskraft durch Benutzung, also eine Verkehrsdurchsetzung des Begriffs als Herkunftshinweis, hätte von der Anmelderin für jeden Mitgliedsstaat der Union nachgewiesen werden müssen, was ihr nicht gelungen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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