Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LAG Hamm: Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook kann zur fristlosen Kündigung führenveröffentlicht am 17. Januar 2013
LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGBDas LAG Hamm hat entschieden, dass der Facebook-Eintrag „Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter Leibeigener ??Bochum daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“ massiv ehrverletzende Äußerungen enthält, die zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses geeignet sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- ULD: Schleswig-Holsteiner Datenschützer drohen Facebook mit 20.000 EUR Zwangsgeld, wenn die „Klarnamen“-Pflicht beibehalten wirdveröffentlicht am 18. Dezember 2012
Das Unabhängige Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) und die Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook werden in diesem Leben scheinbar keine Freunde mehr. Nachdem bereits 2011 ein dimensionaler Streit um den „Like“-Button / „Gefällt mir“-Knopf durch die Republik geisterte (hier), geht es nunmehr um die – von Facebook bislang verweigerte* – Möglichkeit, sich bei Facebook unter einem Pseudonym anmelden zu können. Der Schleswig-Holsteiner Datenschützer Dr. Thilo Weichert hat gegenüber Facebook Inc. (USA) und Facebook Ltd. (Irland) gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG angeordnet (Anordnung FB Inc. hier / Anordnung FB Ltd., hier), dass Facebook-Nutzern eine Wahlmöglichkeit eingeräumt werden muss, bei Registrierung statt Echtdaten ein Pseudonym anzugeben (hier). Er beruft sich dabei auf § 13 Abs. 6 TMG und Dr. Weichert hat die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet und ein Zwangsgeld von 20.000 EUR für den Fall der ausbleibenden Umsetzung angekündigt, was Facebook laut Golem zu der Erklärung veranlasst hat, die Verfügung des ULD sei „vollkommen unbegründet und eine Verschwendung deutscher Steuergelder“, gegen die man „energisch vorgehen“ werde (hier).
(mehr …) - ArbG Duisburg: Auch die Beleidigung von Kollegen auf Facebook kann Kündigungsgrund seinveröffentlicht am 1. November 2012
ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12
Das ArbG Duisburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine Kollegen auf Facebook als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnete, grundsätzlich rechtmäßig ist. Das LAG Hamm hatte vor Kurzem ähnlich für eine Beleidigung des Arbeitgebers entschieden (hier). Es handele sich bei solchen Äußerungen um nachhaltige Eingriffe in die Rechte der Betroffenen, da solche Einträge immer wieder nachgelesen werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob der Eintrag öffentlich oder nur für „Freunde“ lesbar war, da die betroffenen Kollegen facebook-„Freunde“ waren und die Einträge gelesen hätten. Im vorliegenden Fall sei die Kündigung trotzdem unwirksam gewesen, weil 1) die Kollegen nicht namentlich identifizierbar waren und 2) eine „Affekthandlung“ des Beleidigenden angenommen wurde. - LAG Hamm: Kündigung nach Chef-Beleidigung auf Facebook ist rechtmäßigveröffentlicht am 12. Oktober 2012
LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGBDas Landesarbeitsgericht in Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook rechtmäßig war. Der betroffene Auszubildende hatte seinen Chef auf seiner Facebook-Seite als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ bezeichnet. Dies sei nach Auffassung des Gerichts eine so schwerwiegende Beleidigung, dass der Arbeitgeber nicht auf mildere Mittel wie Gespräche oder eine Abmahnung verwiesen werden musste. Der Meinung der Vorinstanz (ArbG Bochum), dass die Äußerungen des Azubis von Unreife und geringer Ernsthaftigkeit zeugten und deshalb die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Auszubildende überwiege, schloss sich das LAG nicht an. Der beleidigende Auszubildende sei immerhin schon 27 Jahre alt gewesen, da könne man verlangen, dass er sich über die Konsequenzen seines Handelns Gedanken mache. Zum Volltext (hier).
- LG Stuttgart: Betreiber von Facebook-Fanpage haftet für urheberrechtswidrigen Eintrag eines Fansveröffentlicht am 9. Oktober 2012
LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az. 17 O 303/12
§ 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhGDas LG Stuttgart (Volltext siehe unten) hat entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage (Unternehmensseite) für Urheberrechtsverletzungen seiner Fans, also Dritter, haftet, die dadurch entstehen, dass diese ohne Berechtigung Fotos von Prominenten, z.B. Popstars, in ihre Fan-Beiträge einbinden. Was wir davon halten? Der Betreiber der Fanpage war wohl etwas dickfellig, auf Krawall gebürstet oder einfach nur schlecht beraten. Dem Urteil ging nämlich nicht nur eine Abmahnung voraus, sondern auch eine vorwarnende (kostenfreie?) E-Mail des betroffenen Prominenten. Möglicherweise wurde hier aber auch nur der „strategische Absturz“ gesucht, zumal der Fanpage-Betreiber ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ und den Einspruch hiergegen vor der mündlichen Verhandlung zurücknahm. (mehr …)
- ArbG Bochum: Ex-Chef darf bei Facebook unter Freunden als „Pfeife“ und der Arbeitsplatz als „Drecksladen“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 14. August 2012
ArbG Bochum, Urteil vom 09.02.2012, Az. 3 Ca 1203/11 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas ArbG Bochum hat entschieden, dass Äußerungen bei Facebook über die ehemalige Arbeitsstelle wie z.B. „Armseliger saftladen und arme pfanne von chef„, „die pfeife„ und „mit diesem Drecksladen„ zulässig sind. Der ehemalige Arbeitgeber habe keinen Anspruch auf Unterlassung. Für Mitarbeiter könne der Arbeitgeber ohnehin keinen Anspruch geltend machen, dies müsste seitens der betroffenen Person selbst geschehen. Hinsichtlich der Äußerungen zum Arbeitsplatz handele es sich zwar um Formalbeleidigungen, jedoch sei die Verwendung dieser Begriffe nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Kontext innerhalb eines Dialogs auf dem facebook-Profil des Beklagten zu 1) von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich war, dass dieser Dialog öffentlich, dass heißt für jeden Internetbenutzer frei zugänglich gewesen sein soll, denn nach Vortrag der Beklagten habe der Dialog nur von sogenannten „Freunden“ des Beklagten zu 1) mitverfolgt werden können. Die Berufungsverhandlung findet in den nächsten Tagen vor dem LAG Hamm statt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Halle: Zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Falle eines „Fotoklaus“veröffentlicht am 20. Juni 2012
LG Halle, Urteil vom 01.06.2012, Az. 2 O 3/12
§ 12 Abs. 2 UWGDas LG Halle hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger Verwendung eines Fotos (hier: bei Facebook) nur dann beantragt werden kann, wenn die Dringlichkeit einer solchen gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht wird. Eine Vermutung der Dringlichkeit analog § 12 Abs. 2 UWG sei mangels Regelungslücke im Urheberrechtsgesetz nicht gegeben. Die Kammer orientierte sich bei der Prüfung der Dringlichkeit an dem Wert des Fotos, dessen Erstellung mit maximal 500,00 EUR zu bewerten sei. Durch einen im Hauptsacheverfahren erlangten Unterlassungstitel würden die Interessen des Antragstellers gleichermaßen gewahrt, allein unter Verlust eines Zinsvorteils von etwa 12,00 EUR. Dieser Verlust rechtfertige aber noch keine einstweilige Verfügung. Was wir davon halten? Es ist schon erstaunlich, welche wissenschaftliche Tiefe ein Urteil zu der Frage der Dringlichkeit erreichen kann, wenn die eigentliche Frage – die Bewertung einer Urheberrechtsverletzung durch rechtswidrige Platzierung eines Fotos auf einer sog. Pinnwand bei Facebook, ggf. durch einen Dritten – ausgespart werden soll. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: AGB von Facebook sind teilweise rechtswidrig / Klausel, die Facebook umfassende Nutzungsrechte an eingestellten Inhalten einräumt, ist unwirksamveröffentlicht am 7. März 2012
LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Berlin hat entschieden, dass der sog. „Freundefinder“ Facebook-Mitglieder rechtswidrig dazu verleite, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die selbst nicht bei Facebook seien, da diese daraufhin eine Facebook-Einladung erhielten, ohne vorher eine entsprechende Einwilligung erteilt zu haben. Zum vergleichbaren Vorhalten eines „Tell-a-friend“-Buttons auch OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05 (hier). (mehr …) - AG Reutlingen: Zur Beschlagnahme eines Facebook-Kontos bei Verdacht einer Straftatveröffentlicht am 20. Februar 2012
AG Reutlingen, Beschluss vom 31.10.2011, Az. 5 Ds 43 Js 18155/10
§ 100 Abs. 3 S.2 StPO, 162, 100 Abs. 1, 169 Abs. 1 Satz 2, 99 StPODas AG Reutlingen hat die Beschlagnahme eines Facebook-Kontos wegen des gegen den Inhaber des Kontos gerichteten Verdachts der Mitwirkung an einer Straftat angeordnet. Interessant ist hier vor allem der Umfang der Beschlagnahme. Als kritisch dürfte sich erweisen, dass deutsche Angestellte von Facebook nicht in der Lage sein sollen, auf die Daten der Netzwerk-Nutzer zuzugreifen. Dieser Zugriff solle allein der Facebook Ireland Limited, Hanover Reach, 5-7 Hanover Quay, Dublin 2 Ireland möglich sein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Bergisch Gladbach: „Auftragskiller preiswerter als Scheidung“ – Zu ehrverletzenden Äußerungen bei Facebookveröffentlicht am 27. Januar 2012
AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 16.06.2011, Az. 60 C 37/11
§ 823 Abs. 28GB i.V.m. § 185 StGBDas AG Bergisch Gladbach hat entschieden, dass Äußerungen einer in Scheidung lebenden Frau bei Facebook, die sich auf den (Noch-)Ehemann beziehen und die Frage zum Inhalt haben, ob ein Auftragskiller nicht günstiger als eine Scheidung wäre, ehrverletzende Äußerungen sind. Die Frau habe ihrem (Noch-)Ehemann die Kosten für die anwaltliche Löschungs- und Unterlassungsaufforderung zu ersetzen. Bei den getätigten Äußerungen handele es sich um strafrechtlich relevante Beleidigungen, denn sie seien geeignet, den Geltungswert des Klägers herabzuwürdigen. „3.500,00 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre … “ würde besagen, dass der Kläger den Aufwand von 3.500,00 € nicht wert sei, „eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein“ besage, dass der soziale Wert des Klägers so niedrig sei, dass kein Aufwand zu groß sei, um die Trennung zu vollziehen. Dass die Äußerungen der Beklagten mit einem Augenzwinkern versehen und wohl auch zu verstehen waren, blieb unberücksichtigt. Unbekannt blieb, ob möglicherweise Humorlosigkeit der Scheidungsgrund war… Zum Volltext der Entscheidung: