Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Frankenthal: Filesharing – Upload eines nicht lauffähigen Dateifragments ist keine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 18. Februar 2015
LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13
§ 88 UrhG, § 89 Abs. 4 UrhG, § 94 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Datei, die in einer Tauschbörse lediglich in einem nicht lauffähigen Bruchteil angeboten wird, keine Urheberrechte verletzt. Es handele sich um Datenmüll und stelle keine Nutzung des in der vollständigen Datei enthaltenen Werkes dar. Die Beweislast dafür, dass eine vollständige Datei angeboten worden sei, liege bei dem Rechtsinhaber. Verwende dieser eine veraltete Erfassungssoftware, bestehen bereits aus diesem Grund Zweifel. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Nachweis der Eigenschaft als Tonträgerhersteller / Schadensersatz beim Filesharingveröffentlicht am 27. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
§ 83 UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zum Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft im Prozess um Schadensersatz wegen Filesharings ausreicht, wenn der Auftragsproduzentenvertrag vorgelegt wird, soweit ein P & C-Vermerk auf dem Tonträger nicht eindeutig ist. Die Höhe des Schadensersatzes werde für ein Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen auf 200,00 EUR geschätzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Charlottenburg: Betreiber eines Freifunk-Netzwerkes haften nicht als Störer für Filesharing-Verstößeveröffentlicht am 22. Januar 2015
AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhG, § 101 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Filesharing-Verstöße in diesem Netz haftet. Eine Täterhaftung könne schon deshalb nicht angenommen werden, da nicht nur der Anschlussinhaber, sondern mehrere Personen den Internetzugang nutzten. Aber auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Der Betreiber eines öffentliches WLAN-Netzes sei als Access Provider zu betrachten, dem bestimmte Haftungsprivilegien zu Gute kämen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der anderen Nutzer bestehe nicht. Port- oder DNS-Sperren sowie Registrierungspflichten seien dem Betreiber nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- Filesharing: Vorsicht bei Nutzung des Portals Popcorn Time / Vermeintliches Streaming führt zur Abmahnung wegen illegalen Filesharingsveröffentlicht am 20. Januar 2015
Die Internetplattform Popcorn Time (www.popcorntime.ie) bietet lautet eigener Aussage digitale Inhalte per Streaming an („Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents“). Vielen Nutzern des Dienstes ist jedoch nicht bekannt, dass ein betrachteter Stream vom jeweiligen Nutzer nicht nur angesehen, sondern zugleich anderen Nutzern durch Upload im Dienst Bittorrent zur Verfügung gestellt wird. Dies ist gefährlich. (mehr …)
- AG Charlottenburg: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei gemeinschaftlich genutztem Internetveröffentlicht am 7. Januar 2015
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 398 BGBDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht verantwortlich ist, wenn er darlegt, dass er nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist. Nutzen auch Familienmitglieder (hier: Ehefrau) den Anschluss, entkräftet dies bereits die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Gegenüber Volljährigen bestünden zudem auch keine Überwachungspflichten, soweit keine Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Nutzung (z.B. frühere Abmahnungen) vorliegen. Somit komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Strafbefehl für Betrieb einer illegalen Filesharing-Plattform in Höhe von 144.000 EURveröffentlicht am 23. Dezember 2014
AG München, Strafbefehl vom 20.04.2012, Urteil vom 08.10.2012, Az. 1111 Cs 404 Js 44538/07
§ 77 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG, § 78 Abs.1 UrhG, § 85 UrhG, § 108 Abs. 1 Nr. 4, 5 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhG, § 52 UrhG; § 53 StGBDas AG München hat wegen gewerblichen Betriebs einer illegalen Filesharing-Plattform einen Strafbefehl über 144.000 EUR erlassen, dessen Höhe per Urteil vom 08.10.2012 bestätigt wurde. Zum Volltext des Strafbefehls: (mehr …)
- LG Bielefeld: Filesharing – Widerlegung der Tätervermutung durch Darlegung der Internetnutzung anderer Personenveröffentlicht am 22. Dezember 2014
LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 S 76/14
§ 97 UrhG, 97a UrhG
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass es zur Entkräftung des Filesharing-Vorwurfs seitens des Anschlussinhabers ausreicht, wenn dieser darlegt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Damit sei der sekundären Darlegungslast Genüge getan und es sei Sache des Rechtsinhabers, weiteren Beweis darzubringen. Ebenso sah dies kürzlich das AG Düsseldorf (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - AG Düsseldorf: Die Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers beim Filesharing ist schon durch die bloße Internet-Nutzungsmöglichkeit anderer Personen widerlegtveröffentlicht am 19. Dezember 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. 57 C 1312/14
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermutung der Täterschaft hinsichtlich des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Fall bereits dann nicht greift, wenn weitere Personen (hier: Ehefrau und zwei volljährige Kinder) freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern lasse die Vermutung der Alleinnutzung entfallen. Auch lasse allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch Mitnutzer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber zu. Eine Störerhaftung bestehe mangels Überwachungspflichten ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Hamburg: Vermieter einer Ferienwohnung haftet nicht für illegales Filesharing seines Mietersveröffentlicht am 18. Dezember 2014
AG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13
§ 8 TMGDas AG Hamburg hat entschieden, dass der Vermieter einer Ferienwohnung mit WLAN (WPA2-verschlüsselt) nicht für Urheberrechtsverstöße seines Mieters verantwortlich ist, insbesondere dann nicht, wenn der Vermieter den Mieter darüber belehrt hat, dass der WLAN-Anschluss u.a. nicht für illegales Filesharing missbraucht werden darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Düsseldorf: Filesharing – Anspruch auf Schadensersatz verjährt innerhalb von 3 Jahrenveröffentlicht am 15. Dezember 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014, Az. 57 C 15659/13
§ 97 UrhGDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch des Rechtsinhabers auf Schadensersatz im Falle des Urheberrechtsverstoßes per Filesharing innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren verjährt. Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für einen bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, da es sich bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen um unerlaubte Handlungen handele, für welche die Grundsätze des Bereicherungsrechts nicht anwendbar seien. Ohnehin sei die Möglichkeit des Abschlusses eines Lizenzvertrags für eine Nutzung, die der des Filesharings entspricht, nicht gegeben. Mit dieser Entscheidung schließt sich das AG Düsseldorf den Amtsgerichten Bielefeld (hier) und Kassel (hier) an. Zum Volltext der Entscheidung: