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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2008, Az. 16 U 237/07
    §§ 823, 824 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Testes, in dem unterschiedliche Waren miteinander verglichen werden, unzulässig sein kann. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte einen Testbericht veröffentlich, in welchem für den Bereich Gelenkbeschwerden ein Arzneimittel mit 23 Nahrungsergänzungsmitteln verglichen wurde. Dabei erhielt allein das Arzneimittel die Beurteilung „Gut“, während die Nahrungsergänzungsmittel von „Ausreichend“ bis „Ungenügend“ bewertet wurde. Gegen die Veröffentlichung begehrte die Klägerin, Vertreiberin eines der getesteten Nahrungsergänzungsmittel, Unterlassung. Das OLG gab ihr Recht und führte aus, dass der durchgeführte Test nicht der Anforderung an Neutralität genüge, weil die verglichenen Produkte sachlich und funktional nicht miteinander vergleichbar seien. Zwar sei der Beklagten erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel unter dem Gesichtspunkt einer pharmakologischen Wirkung zu prüfen, es sei aber irreführend, in diesen Vergleich ein Arzneimittel einzubinden, welches per se über eine pharmakologische Wirkung verfüge und daher gegenüber den anderen Produkten als Vergleichssieger hervorgehen müsse. Die sachlich-funktionale Vergleichbarkeit fehle, so dass durch die Veröffentlichung des Testes ein ungerechtfertigter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorliege.

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
    §§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung „Germany“, gleich in welcher Form, auf einer Ware nur angebracht werden darf, wenn diese Ware tatsächlich in Deutschland hergestellt wurde. Das Gericht führte aus, dass die Namen von Ländern per se Herkunftsangaben seien. Werde ein Ländername auf ein Produkt aufgebracht, verstehe dies der Verbraucher in der Regel nicht als bloßen Hinweis auf das (in diesem Fall in Deutschland ansässige) Vertriebsunternehmen, sondern als Angabe des Herstellerlandes. Die weit verbreitete Herkunftsangabe „Made in Germany“ werde gedanklich direkt mit der Bezeichnung „Germany“ verbunden. Stamme eine so gekennzeichnete Ware hingegen nicht aus Deutschland, liege eine Irreführung über die Herkunft vor.

  • veröffentlicht am 23. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.03.2009, Az. 11 U 2/09 (Kart)
    §§ 3, 4, 5, 8 UWG; 42 EnWG

    Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung zu den Anforderungen an einen Hinweistext geäußert, der durch einen so genannten Sternchenhinweis mit der werbenden Aussage verbunden ist, wie dies im Bereich der Telekommunikations- oder Stromversorgungswerbung zur Erläuterung von Tarifen häufig vorkommt. Dieser Hinweis muss klar und  unmissverständlich formuliert und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Erfolgt der Hinweis unter der blickfangmäßig hervorgehobenen Werbeaussage in der Form, dass er nur eine sehr geringe Schriftgröße aufweist und auf Grund schwacher Konturen (z.B. weiße Schrift auf orangenem Grund) kaum lesbar ist, reicht dies für eine Aufklärung des Verbrauchers nicht aus und die Werbung ist als irreführend zu erachten.

  • veröffentlicht am 22. April 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 U 21/08
    §§ 22, 23 Abs. 1 KUG; 15, 17 UrhG; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber einer kommerziellen Bildagentur für Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Täter haftet, wenn Fotos ohne Prüfung einer Einwilligung des Verletzten an ein Magazin zur Veröffentlichung weitergegeben wurden. Im verhandelten Fall ging es um Bildnisse eines inhaftierten Straftäters, die letztmalig vor mehr als 25 Jahren veröffentlicht wurden und nunmehr im Rahmen eines Magazinartikels verwendet werden sollten. Auch wenn die Bildagentur die Bilder nur weitergegeben und nicht selbst veröffentlicht hat, liegt darin nach Auffassung des Frankfurter OLG bereits eine Verbreitung der Bilder, die gemäß § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ohne Einwilligung untersagt ist. Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor und es war auch keine Ausnahme nach § 23 KUG gegeben: Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet und/oder veröffentlicht werden, wenn es sich beispielsweise um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt oder die dargestellten Personen nur Beiwerk zur Landschaft sind. Das Gericht entschied jedoch, dass eine Ausnahmetatbestand nicht vorlag, insbesondere handele es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, da hierfür ein aktueller Bezug erforderlich gewesen wäre. Der Prüfungsaufwand hinsichtlich einer gültigen Einwilligung des Abgebildeten wurde vom Gericht als für die Bildagentur zumutbar eingeschätzt.

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Der deutsche Lizenznehmer von Ed Hardy, die Stuttgarter Firma K&K, hat ihre Abmahnoffensive wohl noch nicht eingestellt und zudem gesellt sich ein zweites Unternehmen hinzu, welches Probleme mit dem Vertrieb von Ed-Hardy-Produkten zu haben scheint. Onlinemarktplatz.de berichtet, dass die Firma K&K zwar zwar schon einmal öffentlich erklärt habe: „Wer als Privatperson private Originalware verkauft, hat nichts zu befürchten“. Allerdings gelte das offenbar nicht für Produkte aus den USA. Deutsche Ed-Hardy-Fans sollten, so onlinemarktplatz.de, derzeit besonders auf der Hut sein, da eine Frankfurter Anwaltskanzlei nun zum ersten Mal private eBay-Verkäufer abmahne, die bei eBay ihre Second-Hand-Bekleidung präsentierten. Der Rechteinhaber Nervous Tattoo Inc. habe die Kanzlei damit beauftragt, eine Unterlassungserklärung von den eBay-Anbietern einzufordern. Zusätzlich ergehe an die Abgemahnten eine Anwaltsrechnung in Höhe von knapp 1.400,00 EUR, die innerhalb von ein paar Tagen zu begleichen sei (Link: Ed Hardy). Die Meinung von DR. DAMM & PARTNER: Entscheidend ist der Einzelfall. Die Abmahnungen der Kollegen in Frankfurt a.M. sind nicht per se begründet und bieten Angriffspunkte. Jede Abmahnung sollte daher im individuellen Fall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden.

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.06.2008, Az. 22 U 104/06
    §§
    278 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat einem Unternehmen Schadensersatz gegen eine Wirtschaftsauskunftei zugesprochen, da die von der Auskunftei erteilten Auskünfte unvollständig und falsch waren. Die Beklagte habe der Klägerin eine Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit des abgefragten Unternehmens aufgrund der verfügbaren Daten geschuldet. Diese Pflicht habe sie verletzt, weil die vorgenommene Risikoeinschätzung und die Empfehlung eines Kreditrahmens falsch gewesen seien. Angesichts der objektiven Umstände hätten sie nicht abgegeben werden dürfen. Diese Umstände hätten der Beklagten bekannt sein können und müssen. Dass das Unternehmen gewerberechtlich nicht gemeldet gewesen sei und die abgefragte Person die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, seien öffentlich verfügbare Informationen gewesen. Eine Wirtschaftsauskunftei könne in zulässiger Weise bestimmte Quellen, z. B. öffentliche Register, sogar unabhängig vom Vorliegen der Anfrage eines Kreditgebers systematisch auswerten, um die Ergebnisse in eine Datenbank aufzunehmen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1410 m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2008, Az. 6 W 89/08
    §§ 12 UWG; 91 ZPO

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Beschluss über eine Kostenbeschwerde nochmals klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis einer einstweiligen Verfügung unter Vermeidung der Kostenlast bei vorheriger außergerichtlicher Abmahnung nicht möglich ist. Im zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt bestritt die Verfügungsbeklagte jedoch den Zugang der Abmahnung und gab an, diese wäre nicht an Sie, die …-GmbH adressiert gewesen, sondern an eine – von ihr betriebene – Spielhalle. Dies sah das Gericht jedoch als unschädlich an. Nach Auffassung der Richter habe es auf der Hand gelegen, dass die Verfügungskläger mit der Adressierung der Abmahnung an die Spielhalle sich an deren Betreiber wenden wollten. Hinzu kam, dass nach Kenntnis der Richter die Ladung für den gerichtlichen Verhandlungstermin auch problemlos unter der Adresse der Spielhalle zugestellt werden konnte. Die Beklagte musste die Kosten der einstweiligen Verfügung tragen.

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08
    §§
    3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 87b UrhG, § 823 Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat im Gegensatz zum LG Hamburg (Urteil vom 28.8.2008, Az. 315 O 326/08) entschieden, dass bei öffentlich zugänglichen Websites ohne eine Zugriffsbeschränkung den auf der Internetseite wieder gegebenen Nutzungsbedingungen wie auch allen weiteren einseitigen Erklärungen des Websitebetreibers über gewollte und ungewollte Nutzungsbeschränkungen keine Rechtswirkung zukommt. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts in Räumen oder auf Grundstücken lasse sich mangels vergleichbarer Interessenlage auf eine Internetseite nicht übertragen. Das Hausrecht habe seine gesetzliche Grundlage im Eigentums- oder Besitzrecht des Hausrechtsinhabers an einer Sache und schütze damit absolute Rechtspositionen. Demgegenüber liege das Wesen einer Internetseite – die als solche nicht mit einem vergleichbaren absoluten Rechtsschutz versehen sei – gerade darin, von Dritten „besucht“ und damit zur Kenntnis genommen zu werden. Dabei stehe dem Betreiber einer Internetseite die Möglichkeit offen, den Zugang zu seiner Seite tatsächlich durch entsprechende technische Maßnahmen zu begrenzen und den Zugriff auf deren Inhalt etwa von dem vorherigen Abschluss eines Vertrages über die Nutzung abhängig zu machen. Solange die Antragsgegnerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, seien die Nutzung reglementierende Nutzungsbedingungen wirkungslos. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.09.2008, Az. 6 U 197/07
    §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit den zum Verwechseln ähnlichen Telefonnummern zweier Unternehmen aus dem Telekommunikationsbereich. Die Privatkundenhotline der Klägerin „0181-070010“ unterschied sich nur in einer Ziffer der Vorwahl von der Rufnummer „01801-070010“ der Beklagten. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass durch die Nutzung dieser Rufnummer durch die Beklagte ein gezielter Kundenabfang der Kunden der Klägerin betrieben werde. Dieser sei als unsachliche Beeinflussung am Erwerb von Waren oder Leistungen der Klägerin wettbewerbswidrig. Zwar gestand das Gericht zu, dass ein Verwählen von Verbrauchern nur in geringer Größenordnung vorzukommen drohe, da eine Kundenhotline nur in seltenen Fällen aus der Erinnerung gewählt werde, jedoch spreche auch das weitere Verhalten der Beklagten für einen unlauteren Kundenfang. Nach Wählen der Nummer der Beklagten sei der Anrufer nicht über die Identität der Beklagten aufgeklärt worden, so dass eine mögliche Fehlvorstellung, mit der Klägerin verbunden zu sein, nicht ausgeräumt worden sei. Die Häufigkeit, mit der ein Kunde auf diese Art abgefangen werden könne, spielte für das Gericht nur eine untergeordnete Rolle. Allein die Gefahr, dass die Klägerin durch das Gebahren der Beklagten potentielle Kunden verlieren könne, stelle eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der wettbewerblich geschützten Interessen der Klägerin dar. Ebenso gelte dies hinsichtlich verbraucherschutzrechtlichen Aspekten. Auch hier sei auf die Interessen jedes Einzelnen, durch die Geschäftspraktiken des Beklagten beeinflussten Verbrauchers abzustellen. Gemäß dem gefällten Urteil des OLG darf die Beklagte die Rufnummer zwar weiter nutzen, ist aber verpflichtet, direkt nach Anrufannahme unmissverständlich auf ihre Identität hinzuweisen.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2009, Az. 32 C 2323/08
    § 32 ZPO

    Das AG Frankfurt a.M. hat dem Institut des „fliegenden Gerichtsstandes“, nach dem im Internet begangene Verletzungshandlungen überall im Bundesgebiet verfolgt werden dürfen, in einem „Ed Hardy“-Fall eine Absage erteilt. Die Klägerin, die den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt hatte, suchte sich als Gericht zur Durchsetzung Ihrer Rechte das Amtsgericht Frankfurt aus. An diesem Ort waren weder die Klägerin noch der Beklagte ansässig, jedoch die Rechtsanwälte der Klägerin. Das Amtsgericht war jedoch der Ansicht, dass dies als rechtsmissbräuchlicher Versuch, Rechtsanwaltskosten zu sparen, zu bewerten sei. Im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung hinsichtlich des fliegenden Gerichtsstandes bei Internetsachverhalten forderte das Frankfurter Gericht auch hier eine Sachnähe des Gerichtsortes, die grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten gegeben sei, nicht jedoch am Sitz der klägerischen Rechtsanwälte. Die Klage wurde demgemäß abgewiesen. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des „fliegenden Gerichtsstandes“ haben auch das Landgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin Stellung genommen (Links: LG Hamburg, KG Berlin).

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