IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 09.07.2009, Az. 3 U 23/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, § 477 BGB

    Das OLG Hamburg hat in einem – mittlerweile revidierten – Hinweisbeschluss entschieden, dass die Werbung mit einer Garantie – ohne zu den Garantiebedingungen auszuführen – nicht im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 477 BGB wettbewerbswidrig ist. Es könne dahinstehen, ob § 477 BGB eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei. Denn die beanstandete Werbung mit einer „Garantiezeit von 5 Jahren“ beinhalte keinen Verstoß gegen § 477 BGB. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG, § 477 BGB

    Das LG Bochum hat eine eBay-Händler von Parfums u.a. untersagt, im Rahmen der Produktbeschreibung mit dem Hinweis zu werben „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ Der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstoße in der konkreten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kammer verkenne nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware gehe. Dies ändere aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet sei, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschaffe der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wolle. Denn dann läge ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlten.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtACHTUNG: Neue Rechtslage nach BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09 (hier)
    OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 477 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung mit Slogans wie „24 Monate Herstellergarantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“ wettbewerbswidrig sein kann, wenn zum Inhalt der angebotenen Garantie keinerlei Angaben getätigt werden. Gemäß § 477 BGB sind zu einer Herstellerstellergarantie, wenn eine solche angeboten wird, ausführliche Informationen zu Umfang und Inhalt dieser Garantie anzugeben. Erfolgt dies erst bei Auslieferung der Ware durch Übergabe der Unterlagen, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Denn der Abschluss der Garantie sei Bestandteil des Kaufvertrages, so dass alle relevanten Informationen dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen müssen. Wird dies versäumt, handele der Verkäufer wettbewerbswidrig. Liege bei der Klausel „24 Monate Herstellergarantie“ ohne weitere Angaben nach den Ausführungen des Gerichts eine Unter-Information des Käufers vor, so handele es sich bei „24 Monate Gewährleistung“ um eine Irreführung. Die Anpreisung der Gewährleistung in dieser Form erwecke den Eindruck, dass der Verbraucher eine Vergünstigung erhalte. Da die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche jedoch immer zwischen Unternehmer und Verbraucher gelten, sei diese Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit ebenfalls wettbewerbswidrig.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08
    §§
    323, 346 ff., 437 Nr. 2, 443, 444 Abs 1 BGB

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass Gewährleistungsansprüche mit der Formulierung „Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.“ ausgeschlossen werden können, wenn die am Kaufgeschäft Beteiligten sämtlich Privatleute sind. Auch nach neuem Kaufrecht sei ein solcher Gewährleistungsausschluss üblich und gerade für Verträge zwischen Privatleuten wirksam (vgl. Derleder, NJW 2005, 2481, 2483). Die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auf Grund mehrfacher Verwendung AGB-rechtlich zu beanstanden sei, war offensichtlich nicht zu erörtern (Link: AG Rendsburg). (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08
    § 443 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass durch die Angabe in einem Verkaufsangebot, dass ein Gerät getestet wurde, noch keine Übernahme einer Garantie für die Funktionstüchtigkeit des Gerätes im späteren Einsatz enthalten ist, insbesondere, wenn der Verkäufer in dem Angebot ausdrücklich erklärt, keine Garantie übernehmen zu wollen. Im entschiedenen Fall hatte der private Verkäufer eine Segelyacht mit nicht angeschlossenem Motor über die Internethandelsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Er gab an, den Motor in einer Wassertonne getestet zu haben („Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet)“). Im weiteren Auktionstext wies der Verkäufer außerdem darauf hin, dass er die Gewährleistung für die Ware ausschließe und keine Garantien übernehme. Das Gericht erachtete den Ausschluss als wirksam. Insbesondere sei der Motortest in der Wassertonne nicht als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszulegen in dem Sinne, dass der Motor auch nach Einbau im Betrieb mit der Segelyacht eine bestimmte Leistung erbringe. Dies hätte der Verkäufer, der ausdrücklich auf seinen Laienstatus hingewiesen hatte, erkennbar nicht leisten können und wollen. Das OLG stellte klar, dass die stillschweigende Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer nur in seltenen Fällen und zurückhaltend angenommen werden könne. Im Falle der ausdrücklichen Ablehnung einer Garantieübernahme durch den Verkäufer sei dies nicht möglich.

  • veröffentlicht am 25. März 2009

    LG Bochum, Urteil vom 12.02.2009, Az.  I-12 O 12/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG, § 1 Abs. 2 PreisangV, §§ 477, 474, 477 BGB

    Das LG Bochum hat einem eBay-Händler von Parfümflaschen verboten, den Versand in das Ausland anzubieten, ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs die Höhe der Versandkosten in das Ausland anzugeben und/oder alternativ „versicherten“ und „unversicherten“ Versand anzubieten, wobei für den versicherten Versand höhere Versandkosten angegeben werden und/oder im Rahmen der Produktbeschreibung den folgenden Hinweis anzubringen: „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 14.000,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 06.02.2008, Az. 13 O 171/07
    §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG

    Das LG Bochum hat mehrere Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig erklärt. Die Ankündigung einer Verkaufsaktion als „Notfallmaßnahme“ verstieße als Irreführung gegen das UWG, ebenso die Anspreisung einer „gesetzlichen Garantie“, da entgegen den Erwartungen des Verbrauchers keine durchsetzbare gesetzliche Garantie gegeben würde, sondern lediglich eine allgemeine Zusage von Spitzenimporten. Ebenfalls als Irreführung wertete das Gericht die Werbung mit Preisreduzierungen bis zu 75 %, da der vorgebliche volle Preis vor der Werbeaktion nicht über einen gewissen Zeitraum verlangt wurde. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Werbung mit zeitlich begrenzten Gutscheinen deutlich werden müsse, wann der Gültigkeitszeitraum ablaufe. Sonderöffnungszeiten, z.B. am Sonntag, müssen darüber hinaus dahingehend beschrieben werden, ob lediglich die Warenausstellung oder auch Beratung/Verkauf angeboten werden. Schließlich stellt das Gericht klar, dass die Werbung mit einer Spitzenposition („# 1 für echte Perser“) dann unlauter ist, wenn diese Spitzenposition nicht tatsächlich vorliegt.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. November 2008

    BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. I ZR 221/05
    §§ 3, 5 Abs. 1 UWG; § 202 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat in diesem Urteil die Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn die betreffende Ware (hier: Aluminium-Dach) bei normaler Benutzung eine solch lange Lebensdauer erwarten lässt. Der Bundesgerichtshof grenzte sich damit von seiner Entscheidung „Zielfernrohr“ ab (BGH, Urteil vom 09.06.1994, Az. I ZR 91/92), in welcher er die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und den werbenden Hinweis hierauf als irreführend angesehen hatte, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden könne. Im Streitfall ging es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um das Angebot einer selbständigen Garantie.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von amazon.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Amazon AGB) finden sich derzeit eigenartige Rücknahme-Regelungen. Neben einer (fehlerhaften) Widerrufsbelehrung findet sich eine sog. „Rücknahme-Garantie“, die jedoch nur innerhalb von 30 Tagen, also mit einer kürzeren Frist als das gesetzliche Widerrufsrecht, wahrgenommen werden kann. Ausdrücklich wird dem Verbraucher von Seiten Amazon bestätigt, dass „diese Rücknahmegarantie … nicht Ihre gesetzlichen Rechte und somit auch nicht Ihr Widerrufsrecht nach § 3 der vorliegenden AGB [beschränkt]“. Der Sinn und Zweck einer solchen „Rücknahmegarantie“ für den Verbraucher erschließt sich nicht. Die „Amazon-Garantie“ ist, anders als das gesetzliche Widerrufsrecht (vgl. §§ 312 Abs. 3 und 4, 312 b Abs. 3, 312 d Abs. 4 BGB) beschränkt auf bestimmte Produktbereiche, sie enthält eine kürzere Frist, gilt nicht nur für Produkte, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist und gilt u.a. nur bei gleichzeitiger Rücksendung der Originalverpackung. Soll hier der Verbraucher, der seinen Widerruf nicht ausdrücklich als solchen bezeichnet, übervorteilt werden, weil er möglicherweise mit seinem „Widerruf“ angeblich nur die „Rücknahmegarantie“ für sich in Anspruch nahm? Es drängt sich dem geneigten Leser – trotz des Hinweises am Anfang und Ende der „Rücknahmegarantie“ – der Gesetzestext zu § 5 UWG auf: „(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über (Nr. 2) … die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden“. Anders als eBay ist Amazon, was das Angebot von Waren angeht, selbst Anbieter und in dieser Funktion Wettbewerber von gleichartig tätigen Onlinehändlern, da Amazon mit eigenem Produktsortiment am Markt auftritt. Das Gebahren des Branchenprimus ist demnach nicht ungefährlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
    §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB

    Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.
    (mehr …)

I