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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 2 U 26/08
    §§ 283 AO; 434 ff BGB;
    § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Finanzamt, wenn es als Verkäufer gepfändeter Möbel im Internet auftritt, nicht für sachlich falsche Angaben verantwortlich zu machen ist und der  Ausschluss der Gewährleistung aus § 283 AO für den Verkauf gepfändeter Gegenstände auch für Internetverkäufe solcher Möbel anwendbar ist. Auf die genaue Art der Veräußerung komme es für § 283 nicht an, sofern Gegenstand des Verkaufs ein gepfändeter Gegenstand sei. Damit solle das Vollstreckungsverfahren von materiellrechtlichen Problemen freigehalten werden. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt in der Auktion eine inkorrekte Altersangabe eines Sekretärs getätigt. Die Übernahme einer freiwilligen Beschaffenheitsgarantie konnte das Gericht in der getätigten Altersangabe, die in der Auktion als Fettdruck hevorgehoben war, auch nicht erkennen. Der Wille, für diese Eigenschaft des Möbelstücks im Sinne einer Garantie einstehen zu wollen, sei weder ausdrücklich noch konkludent vermittelt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach den oben dargestellten Umständen für den Kläger deutlich erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte nicht über besonderen eigenen Sachverstand bezüglich der Beurteilung des angebotenen Sekretärs verfügt und der Beklagte solchen Sachverstand auch nicht für sich in Anspruch genommen habe. Die Beurteilung des Alters bzw. des Wertes antiquarischer Möbel falle für jeden offensichtlich nicht in den üblichen Aufgabenbereich des Finanzamtes.

  • veröffentlicht am 2. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 31. März 2010 – I ZR 34/08
    §§ 474, 475 BGB;
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der vollständige Ausschluss von Gewährleistungsrechten im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern unwirksam ist und eine unlautere Geschäftshandlung darstellt. Dieser „alte Hut“ gelangte wohl vor allem deshalb zum Bundesgerichtshof, weil zwischen den Parteien Streit darüber bestand, ob der Beklagte, wie er sich verteidigte, lediglich an Unternehmen habe verkaufen wollen. Dem erteilte der BGH eine Absage. Verkäufe auf der Internethandelsplattform richteten sich generell auch an Verbraucher. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    BGH, Urteil vom 24.02.2010, Az. VIII ZR 71/09
    § 474 Abs. 1 S. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass dass eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, nicht dem Verbrauchsgüterkaufrecht unterfällt. Insoweit sei der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt. Diese Vorschrift lautet: „Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.“ Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das sei jedoch bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen sei es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Celle, Urteil vom 10.12.2009, Az. 11 U 32/09
    §§ 437 Nr. 2, 440 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der Ort für eine Nachbesserung nicht zwangsläufig der Ort ist, an dem sich die Kaufsache aktuell befindet. Das Landgericht hatte zuvor noch statuiert, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung derjenige Ort sei, wo die Kaufsache sich gemäß ihrer Zweckbestimmung befinde. Im streitigen Fall hatte der Käufer einen Pkw erworben und forderte auf Grund diverser Mängel Nachbesserung vom Verkäufer. Dieser verlangte, dass der Käufer das Fahrzeug dafür zu ihm bringe. Der Käufer weigerte sich und trat vom Kaufvertrag zurück. Das Gericht war mit dem Käufer der Auffassung, dass dieser das Fahrzeug nicht zum Verkäufer verbringen müsse, sondern dass Erfüllungsort der Nacherfüllung der Wohnsitz des Käufers sei. Sei im Kaufvertrag kein Ort für die Durchführung der Nacherfüllung bestimmt und sei auch bei Vertragsschluss klar gewesen, dass das Fahrzeug sich bestimmungsgemäß beim Käufer befinden würde, sei dessen Wohnsitz maßgeblich. Diese Entscheidung stütze sich auch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Urteil des OLG Celle kann darüber hinaus indirekt geschlussfolgert werden, dass bei einer Verbringung des Fahrzeugs durch den Käufer z.B. ins Ausland (Ferienwohnung) trotzdem der Wohnsitz des Käufers entscheidend sein müsste, dass also die Nachbesserungsverpflichtung des Verkäufers nicht an jedem beliebigen Ort zu erbringen sei.

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    LG Dortmund, Urteil vom 08.10.2009, Az. 16 O 162/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG; 477 BGB

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Klausel „2 Jahre Garantie“ ohne weitere Zusätze in der Artikelbeschreibung einer eBay-Auktion wettbewerbswidrig ist. Entgegen stehende Rechtsprechung (z.B. Link: OLG Hamburg) lehnte das Gericht unter Hinweis darauf ab, dass sich jene Entscheidungen mit Onlineshops befassten, bei denen in der Regel die im Netz dargestellten Waren nicht direkt durch einen „Klick“ des Käufers erworben werden können, sondern immer noch eine Reaktion des Verkäufers erforderlich sei, um einen Vertrag tatsächlich abzuschließen. Bei eBay komme der Vertrag jedoch einzig durch eine Handlung des Käufers zu Stande, so dass davor – und dies sei nur in der Artikelbeschreibung möglich – bereits die gesetzlichen Anforderungen für eine Garantiewerbung erfüllt sein müssten.

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  • veröffentlicht am 29. September 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 477 BGB

    Das OLG Hamm vertritt mit dieser Entscheidung weiterhin die Auffassung, dass die Angabe einer Garantie in einem Online-Angebot dann wettbewerbswidrig ist, wenn nicht alle weiteren Informationen und Garantiebedingungen im Rahmen der Bewerbung ebenfalls angegeben werden. Damit bestätigt das Gericht seine Rechtsprechung in früheren Fällen (Link: OLG Hamm). Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit einer dreijährigen Garantie für alle Produkte geworben. Da es sich um konkrete Verkaufsangebote im Internet handele, so das Gericht, müsse zugleich mit dem Hinweis auf die Garantie auf die Bedingungen und Wirkungen derselben hingewiesen werden, da die Übernahme der Garantie Teil des Kaufvertrags über die beworbenen Produkte werde. Da sie nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werde, müsse der Verbraucher bereits vor Vertragsschluss alle Einzelheiten der Garantie kennen. Eine nachträgliche Übermittlung in Textform genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht. Anders urteilte das Hanseatische OLG (Link: OLG Hamburg).

  • veröffentlicht am 16. September 2009

    BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV

    Der BGH hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass der Onlinehändler einen Verbraucher nicht darüber informieren muss, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben. Eine solche Pflicht könne § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht entnommen werden (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht, (2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 Rdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 BGB-InfoV Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsR-Tonner, 2002, § 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGB-InfoV § 1 Rdn. 22). (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2009, Az. 6 U 30/09
    §§ 437, 440 BGB

    Das OLG Bamberg hat entschieden, dass der Käufer einer Schlafzimmereinrichtung auch nach 13 Monaten bei voller Kostenerstattung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die Möbel einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen. Dabei sei es nach Auffassung des Gerichts ohne Belang, ob Grenzwerte für die geruchsverursachenden flüchtigen organischen Verbindungen überschritten worden seien oder ob Gesundheitsschäden durch die Stoffe verursacht werden könnten. Allein die Tatsache des Geruchs an sich stelle einen Mangel dar und berechtige bei erfolglosen Behebungsversuchen zum Rücktritt. Der Käufer dürfe bei solchen Möbeln erwarten, dass sie geruchsneutral seien oder ein vorhandener Geruch sich jedenfalls kurz nach dem Aufstellen verflüchtige.

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtACHTUNG: Neue Rechtslage nach BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 133/09 (hier)
    OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008, Az. 4 U 173/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 477 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Werbung mit Slogans wie „24 Monate Herstellergarantie“ oder „24 Monate Gewährleistung“ wettbewerbswidrig sein kann, wenn zum Inhalt der angebotenen Garantie keinerlei Angaben getätigt werden. Gemäß § 477 BGB sind zu einer Herstellerstellergarantie, wenn eine solche angeboten wird, ausführliche Informationen zu Umfang und Inhalt dieser Garantie anzugeben. Erfolgt dies erst bei Auslieferung der Ware durch Übergabe der Unterlagen, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Denn der Abschluss der Garantie sei Bestandteil des Kaufvertrages, so dass alle relevanten Informationen dem Verbraucher bereits bei Vertragsschluss vorliegen müssen. Wird dies versäumt, handele der Verkäufer wettbewerbswidrig. Liege bei der Klausel „24 Monate Herstellergarantie“ ohne weitere Angaben nach den Ausführungen des Gerichts eine Unter-Information des Käufers vor, so handele es sich bei „24 Monate Gewährleistung“ um eine Irreführung. Die Anpreisung der Gewährleistung in dieser Form erwecke den Eindruck, dass der Verbraucher eine Vergünstigung erhalte. Da die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche jedoch immer zwischen Unternehmer und Verbraucher gelten, sei diese Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit ebenfalls wettbewerbswidrig.

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  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08
    §§
    323, 346 ff., 437 Nr. 2, 443, 444 Abs 1 BGB

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass Gewährleistungsansprüche mit der Formulierung „Bei dieser Auktion handelt es sich um einen Privatverkauf. Um Missverständnisse zu vermeiden, bitte ich ausdrücklich um Besichtigung vor Gebotsabgabe. Keine Garantie oder Gewährleistung, keine Rücknahme.“ ausgeschlossen werden können, wenn die am Kaufgeschäft Beteiligten sämtlich Privatleute sind. Auch nach neuem Kaufrecht sei ein solcher Gewährleistungsausschluss üblich und gerade für Verträge zwischen Privatleuten wirksam (vgl. Derleder, NJW 2005, 2481, 2483). Die Frage, ob der Gewährleistungsausschluss auf Grund mehrfacher Verwendung AGB-rechtlich zu beanstanden sei, war offensichtlich nicht zu erörtern (Link: AG Rendsburg). (mehr …)

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