IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 19.05.2005, Az. 4 U 23/05
    §§
    242; 339 S. 2 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine abmahnende Partei nach dauerhafter Einstellung ihres Geschäftsbetriebs nach Treu und Glauben nicht mehr befugt ist, gegen einen Unterlassungsschuldner aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorzugehen. Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Immobilienmakler eine mehrfache Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung verlangt und war gescheitert. Das OLG Hamm setzte sich ausführlich mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen davon auszugehen sei, dass der Immobilienmakler noch gewerblich tätig sei. So reiche es für den Nachweis, die Tätigkeit als Immobilienmakler auszuüben, nicht aus, im Besitz einer Gewerbeerlaubnis zu sein und gelegentlich Anzeigen aufzugeben, sondern die Tätigkeit müsse auf eine gewisse Dauer angelegt sein und mit einem gewissen Nachdruck betrieben werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 06.08.2009, Az. 11 S 4/09
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB; § 4 UWG

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei Eintragungsangeboten in Internetdatenbanken, die (auf den ersten Blick) wie eine Rechnung wirken, nicht notwendigerweise eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vorliegt. Im entschiedenen Fall sei durch die Bezeichnung des Schreibens als „Offerte“ und den Passus „bei Annahme“ erkennbar gewesen, dass es sich um eine Angebot und nicht um eine bereits laufende Geschäftsbeziehung handele. Zumal es sich bei der Klägerin, die durch das Angebot angesprochen wurde, um einen Gewerbebetrieb handele, könne davon ausgegangen werden, dass eine kaufmännisch geschulte Person den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Rechnung erkennen werde. In der Vergangenheit sind Fälle, die ähnlich diesem gelagert waren, häufig anders entschieden worden (LG Wiesbaden, LG Köln, LG Frankfurt a.M.). Im Einzelfall kommt es auf die genaue Aufmachung des „Angebots“-Schreibens an sowie auf dessen Bewertung durch das zuständige Gericht.

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009, Az. 4 A 188/09

    Das VG Braunschweig hat entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühren zu zahlen seien, auch wenn diese gewerblich genutzt werden. Dies teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Das Gericht war der Auffassung, dass Gebühren nur für Geräte zu zahlen wären, die zum Rundfunkempfang bereit gehalten würden. Computer hingegen seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben bzw. eingesetzt. Gerade im gewerblichen Bereich sei dies auch unüblich. Als Besonderheit erwähnte das Gericht, dass der Gebühren fordernde Norddeutsche Rundfunk (NDR) gar keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung stelle, da er seinen Radiosender „streame“. Dadurch könnten aber nur eine begrenzte Anzahl an Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen. Voraussetzung für das Recht, Gebühren zu erheben, sei jedoch, dass die Nutzer jederzeit auf das Rundfunkangebot zugreifen könnten. Schließlich gelte nach Auffassung des VG Braunschweig zudem die Gebührenfreiheit nicht nur für private, sondern auch für gewerbliche Zweitgeräte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Berufung zum OVG Lüneburg wurde zugelassen.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2009

    LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08
    §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung durch das Heraufladen eines geschützten Werkes in einer Internet-Tauschbörse bereits bei einer umfangreichen Datei (Musikalbum) gegeben ist, wenn dies unmittelbar nach der Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland geschieht. Damit sei die erforderliche Schwere der Rechtsverletzung, die erforderlich ist, um dem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen Provider zu gewähren, erreicht.

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    eBay veröffentlichte Anfang der Woche das erste Online Business Barometer für Deutschland. Dabei handelt es sich um eine Studie, für die eBay 700 der umsatzstärksten professionellen Händler befragt hat. In der Branchenstudie werden die Leistungen und Bedürfnisse von gewerblichen Internet-Verkäufern (bei eBay) dargestellt und über das Geschäftsklima informiert. Die befragten Händler geben sich in der Studie zuversichtlich. Etwa 63% haben trotz Krise ihre Umsatzziele im letzten Jahr erreicht. Eine Befragung zur Gebührenstruktur von eBay selbst erfolgte im Übrigen nicht, jedenfalls wurden keine dahin gehenden Ergebnisse veröffentlicht. Die Branchenstudie erscheint ab jetzt regelmäßig und kann kostenlos heruntergeladen werden (Link: Online Business Barometer). Längst hat sich eBay von einer Auktionsplattform zu einer Handelsplattform aufmerksam. Nur noch 50% des Umsatzes wird mit Auktionen generiert, die andere Hälfte bereits mit Festpreisangeboten. Dies sei nach Auskunft der Zeit von eBay so gewollt und werde entsprechend unterstützt (Link: zeit online).

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 47/09
    §§ 101 Abs. 2 und 9 UrhG; 96 Abs. 2 S. 1 TKG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes im Filesharing-Bereich in der Regel schon anzunehmen sei, wenn es um die Zugänglichkeitmachung einer besonders umfangreichen Datei gehe. Darunter sei zu verstehen ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch, wenn dieses unmittelbar vor oder nach der Veröffentlichung in Deutschland geschehe und das kommerziell genutzte Werk nicht nur heruntergeladen, sondern es einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht werde. Unter der Voraussetzung, dass nach diesen Kriterien ein gewerbliches Handeln vorliege, könne ein Provider im Wege des Gerichtsbeschlusses somit zur Speicherung der dynamischen IP-Adresse in Verknüpfung mit den Kundendaten für die Dauer des Verfahrens angehalten werden, obwohl es sich dabei um Verkehrsdaten handele, die in der Regel innerhalb kurzer Zeit gelöscht würden. § 101 UrhG gehe dabei als spezielle Regelung zur Sicherung des Auskunftsanspruchs des in seinen Rechten Verletzten der Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung von Verkehrsdaten vor. Auf Grund der kurzen Zeitspanne, die im Regelfall bis zur Löschung der Daten verstreiche, sei die Anordnung erforderlich. Diese gelte, bis im weiteren Verfahren über den Auskunftsanspruch des Verletzten entschieden werde.

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  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008, Az. 309 S 96/08 – aufgehoben
    §§ 3, 312 b Abs. 1, 312 d, 355, 357 Abs. 1 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass einem Verbraucher, der beim Einkauf über das Internet als solcher nicht zu erkennen ist, die Verbraucherschutzrechte nicht zustehen. Ob der Verbraucher als solcher auftritt, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts danach, wie das Verhalten des Käufers aus der objektiven Sicht des Verkäufers zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall kaufte eine Kundin unter Angabe ihrer beruflichen Rechnungs- und Liefer- sowie E-Mail-Adresse eine Lampe. Das Gericht gab dem Verkäufer Recht, dass dieses Verhalten auf den Verkäufer wie gewerbliches Handeln wirken musste. Ein Widerrufsrecht wurde der Kundin aus diesem Grund nicht zugestanden. Der BGH hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az. VIII ZR 7/09, hier).

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, Az. 3 O 184/04
    §§
    355 Abs. 1, 312 d Abs. 1 BGB

    Das LG Mainz hat entschieden, dass die Powerseller-Eigenschaft eines eBay-Händler einen Anscheinsbeweis für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers darstellt. Ausreichend sei insoweit, dass der Händler die Bezeichnung als „Powerseller“ freiwillig wähle und damit nach außen den Anschein eines Profiverkäufers erwecke. Die Definition eines gewerblichen Verkäufers fasst das Gericht wie folgt zusammen: „Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt.  Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Qualität des Verhaltens an.“ Bei ca. 252 Verkäufen in 2 1/2 Jahren und dem Verkauf dreier PKWs in einem kurzen Zeitraum sei der betreffende Verkäufer angehalten, die Vermutung gewerblichen Verhaltens qualifiziert zu bestreiten.

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  • veröffentlicht am 26. November 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 07.10.2008, Az. 5 W 267/08
    §§ 14 Abs. 2, 5 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits der Verkauf von 3 gleichartigen T-Shirts auf der Auktionsplattform eBay als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Es handelte sich im entschiedenen Fall um 3 identische T-Shirts, die Plagiate einer bekannten Marke darstellten. Das Gericht sah es als „überwiegend wahrscheinlich“ an, dass ein Posten gleichartiger Plagiate erworben worden war, um diese sukzessiv zur Gewinnerzielung zu verkaufen.  Die Version des Antragsgegners, die T-Shirts für eine Skatrunde gekauft und sie bei Nichtgefallen zur Schadensminderung weiter verkauft zu haben, erachtete das Gericht als nur „denkbar“. Die Selbsteinstufung des Verkäufers als privater Anbieter wurde  ebenfalls als unerheblich angesehen. Diese Entscheidung verschärft die bereits vom LG Frankfurt aufgestellten Voraussetzungen, nach der gewerbliches Handeln bei 10 Verkäufen bejaht wurde (? bitte klicken Sie auf diesen Link: LG Frankfurt).
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  • veröffentlicht am 12. Juli 2008

    LG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2007, Az. 2/03 O 192/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, §§ 257, 683, 677, 670 BGB

    Das Landgericht Frankfurt ist der Ansicht, dass bereits bei zehn Angeboten über fabrikneue oder neuwertige Ware ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, also kein privates Handeln mehr vorliegt. Eine solche Anzahl verkaufter neuer oder neuwertiger Bekleidungsstücke ließe sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies wiederum begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist. Das Landgericht wies darauf hin, dass allgemein auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entziehe. Abzustellen sei auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Die Folgen der Entscheidung sind für den Verkäufer weitreichend. Unter anderem hat der Onlinehändler eine ganze Reihe gesetzliche Informationspflichten zu beachten, z.B. die Widerrufsbelehrung von Verbrauchern oder eine Auflistung der Vertragsschritte, die erforderlich sind, um ein bestimmtes Produkt käuflich zu erwerben. Darüber hinaus kann der betreffende Anbieter, wie vorliegend, kostenpflichtig auf Unterlassung von Markenrechsverstößen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Urteil des Landgerichts weicht von einer vorausgehenden Entscheidung des OLG Frankfurt ab (Beschluss vom 27.07.2004, Az. 6 W 54/04). Dieses hatte entschieden, dass bei fünfzig Auktionen, der Vorhaltung eigener AGB und dem Powersellerstatus ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts bedeutet aber weniger eine Mindestregelung, als eine Festlegung, wann jedenfalls von einem geschäftlichen, und nicht mehr privaten Verhalten auszugehen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich darauf beschränkt, zu erklären, dass ein unternehmerisches Verhalten auch dann vorliegen kann, wenn keine Absicht besteht, mit der Verkaufstätigkeit Gewinn zu erzielen (BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05).

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