IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.06.2009, Az. 4 U 19/09
    §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Aussage „Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“ im Rahmen der Google-AdWord-Werbung nicht irreführend ist, wenn diese Werbung mit einer weiteren Website verlinkt ist, auf der darauf hingewiesen wird, dass für eine fristgerechte Auslieferung eine Bestellung bis 16.45 Uhr am Vortag von Nöten ist. Im vorliegenden Fall lautete der Hinweis des Händlers: „Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen. Die Antragstellerin hatte gerügt, dass die Werbung eine unbedingte Auslieferung am nächsten Tag verspreche und insoweit irreführend sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2009, Az. 324 O 650/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Hamburg hat in diesem (nicht rechtskräftigen) Urteil in dem Verfahren des Bundesverbandes Verbraucherzentrale e.V. gegen die Firma Google Inc. entschieden, dass zehn AGB-Klauseln zukünftig nicht mehr verwendet werden dürfen. Einige der streitgegenständlichen Klauseln waren aus den Google-AGB bereits vor Urteilsspruch von Google entfernt worden. Es handelt sich u.a. um folgende Klauseln, die für auch für Onlinehändler von Interesse sein dürften: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 22.2.2006, Az. 308 O 743/05
    § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 15, 19a97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber einer Website, der dort verbotenerweise eine fremde Illustration verwendet, auch für die dadurch verursachte Aufrufbarkeit der streitgegenständlichen Darstellung über die Google-Bildersuche verantwortlich ist, da er sich diese Urheberrechtsverletzung zuzurechnen lassen hat. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDem Vernehmen nach ergeht sich ein Herr Frank Hüttner aus Eckental in diesen Zeiten in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der besonderen Art. Dem „Abgemahnten“ werde vorgeworfen, er habe eine Grafik aus Google Maps unrechtmäßig verwendet, was gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße und in der Folge die Interessen des Herrn Hüttner beeinträchtigen würde. Dem Vernehmen nach fordere Hüttner für die Abmahnung und pauschalen Schadensersatz 622,50 EUR. Abmahnungen, bei denen sich selbst ernannte Wettbewerbshüter ohne Rechtsanwalt die Taschen gleich selbst reichlich füllen wollen, bedürfen an sich keines Kommentars. Was nun aber einige Kollegen zu der Angelegenheit erklären, bedarf einer oder zweier Anmerkungen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEin unscheinbarer Hilferuf auf dem YouTube-Forum und die Antwort des Google-Mitarbeiters „YouTube Pete“ offenbarte am 17.07.2009 eine offensichtlich neue Funktion der Video-Plattform: den Stereobildmodus. Nutzer haben nunmehr die Möglichkeit, Videos in 3D-Vision einzustellen, wenn sie einige Einstellungsbesonderheiten beachten. Bei 3D-Videos werden zwei farbverschiedene Bildlagen übereinander projiziert und können mit einer 3D-Brille räumlich wahrgenommen werden. YouTube Pete’s Antwort im Original:

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  • veröffentlicht am 8. Juli 2009

    Google hat angekündigt, ein Betriebssystem für Netbooks auf den Markt zu bringen. Dieses soll Google Chrome OS heißen und in seiner Funktionalität auf das Nötigste reduziert sein, um binnen weniger Sekunden startbereit zu sein. Dabei handelt es sich nicht um proprietäre Software, wie im Falle von Windows, sondern um Open Source Software, die es Nutzern ermöglicht, den Quellcode zu verändern. „Later this year we will open-source its code, and netbooks running Google Chrome OS will be available for consumers in the second half of 2010.“ kündigt Sundar Pichai, Google Vice President Product Management and Linus Upson an. Google Chrome OS soll den Anwendern in erster Linie dazu dienen, webbasierte Anwendungen zu nutzen. Google weist ausdrücklich darauf hin, dass Google Chrome OS parallel zu Google Android, dem Betriebssystem für mobile Geräte, entwickelt wird. Es ist also nicht das Ziel, dass Google Chrome OS irgendwann Google Android ersetzen wird (JavaScript-Link: GoogleBlog).

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Google schickt sich an, aus seinen Labors einen neuen Dienst zu entlassen: City Tours. Wer bei CityTours eine Stadt eingibt, wie etwa „Hamburg“ oder „Berlin“ bekommt Veranstaltungen (neu-deutsch: Events) und Sehenswürdigkeiten eingeblendet. Dabei kann eine Tagestour durch Versetzen der angezeigten, nach Buchstaben sortierten roten „Ortsblasen“ geplant werden, wobei Google die jeweils benötigte Entfernung und Fahrzeit ausweist. Klickt man eine Ortsblase an, öffnet sich ein Fenster. Hier kann die geplante Verweildauer und eine Bewertung (1 – 3 Sterne) eingegeben werden. Darüber hinaus ist in dem Fenster die jeweilige Sehenswürdigkeit, soweit möglich, mit der entsprechenden Website verlinkt. Überdies werden die jeweiligen (veränderbaren) Öffnungszeiten angegeben. Das Programm befindet sich wohl noch in der Gamma-Version. Berlin glänzt mit bislang acht Einträgen, Hamburg mit sieben und – Achtung! – Neumünster mit immerhin sechs Einträgen, was einen beachtlichen Vorsprung vor Pampow in Mecklenburg-Vorpommern ergibt, welches mit der Kunsthalle auf lediglich einen Eintrag kommt (JavaScript-Link: Google).

  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 30/07
    § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass fremde Unter nehmenskennzeichen als Keyword bei Google zu Werbezwecken verwendet werden können, wenn bei der folgenden Übersicht der Suchergebnisse das Unternehmen des so Werbenden in einem deutlich als solches erkennbaren Anzeigenbereich erscheint. Die Beklagte (der negativen Feststellungsklage) führte die Firma „Beta Layout GmbH“. Ebenso wie die Klägerin stellte sie Leiterplatten her und vertrieb diese über das Internet. Die Klägerin meldete den Begriff „Beta Layout“ bei der Internetsuchmaschine Google als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) für ihr Unternehmen an. Dies hatte zur Folge, dass bei Eingabe dieses Begriffs durch einen Internetnutzer in die Suchmaske der Suchmaschine Google rechts neben der Trefferliste unter der Rubrik „Anzeigen“ eine Werbeanzeige der Klägerin eingeblendet wurde (AdWord-Anzeige). In der Anzeige selbst wurde das Zeichen „Beta Layout“ nicht verwendet. Neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin für „PCB-Leiterplatten-PWB“ war ein elektronischer Verweis (Link) zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www.microcirtec.de geschaltet. Die nach der Eingabe von „Beta Layout“ erscheinende Internetseite sah wie folgt aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Problem ist altbekannt. Verschiedene Werbeformen refinanzieren sich nach der Häufigkeit, mit der eine Anzeige / Werbung von einem Dritten (Kunden) angeklickt wird. Der Werbende ist dabei auf die Seriösität der vom Anzeigenschalter übermittelten Daten angewiesen, was häufig genug zu Missbrauch verleitet (Link: LG Berlin). Nun hat das International Advertising Bureau (IAB) unter dem Titel „Click Measurement Guidelines Version 1.0-Final Release May 12, 2009“ Grundregeln, Standards und Normen für die Erfassung und Berechnung von Klicks vorgelegt, wie ECIN (JavaScript: ECIN) berichtet. Der Entwurf konkretisiert die technische Lebensdauer eines „Klicks“, seine Eigenschaften und sichere, standardisierte Meßmethoden (JavaScript-Link: IAB).

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.03.2009, Az. 2 U 193/08
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Braunschweig hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zur markenrechtlichen Relevanz der standardmäßigen Google AdWords-Einstellung „weitgehend passende Keywords“ angesichts der jüngsten BGH-Rechtsprechung („pcb“) aufgibt. Es werde darauf hingewiesen, so der Senat in einem Bandwurmsatz, dass das Berufungsgericht beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil nach der derzeitigen Bewertung des Senats unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07) die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da nach der höchstrichterlichen Klärung die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil mit der Möglichkeit der Revision nicht erfordere. In dem vorliegenden Fall stehe der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 MarkenG nicht zu. Der Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass er lediglich den generischen Begriff „…“ gebucht habe, worin für sich keine Markenverletzung liege. (mehr …)

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