IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. März 2012

    OLG Köln, Urteil vom 09.03.2012, Az. 6 U 62/11
    § 97 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Druckgrafik eines Kussmundes als Werk der freien Kunst dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Dementsprechend liege eine Rechtsverletzung vor, wenn die Beklagte die Grafik des Klägers unerlaubt als Dekoration auf einer Vielzahl von Geschenkartikeln verwendet. Die Grafik erreiche die erforderliche Schöpfungshöhe. Der Kläger habe zur Erstellung derselben ein weibliches Modell Serien solcher Kussmund-Abdrücke vornehmen lassen, von diesen Abdrücken einen ausgewählt, diesen am Computer eingescannt und anschließend die eingescannte Kussmundgraphik retuschiert und coloriert. Dabei habe ihm ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zur Verfügung gestanden. Zur Schutzhöhe führte das Gericht noch aus, dass es sich um ein Werk der freien, nicht der angewandten Kunst handele, da es nicht einem Gebrauchszweck, sondern der Anschauung und ästhetischen Erbauung diene. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 5 W 24/10
    §§ 97 UrhG; 1004 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Abmahnung an einen Forenbetreiber die angeblich Urheberrechte verletzende Grafik abbilden muss, um dem Abgemahnten die Erkenntnis zu ermöglichen, welches der Forenmitglieder welche konkrete Verletzung begangen habe.  Nur dann sei er in der Lage, gegenüber seinen Mitgliedern hierauf durch sachgerechte Kontrollmaßnahmen, technische Veränderungen bzw. Auflagen zu reagieren. Der Antragsteller hatte im Rahmen seiner Abmahnung die von ihm als rechtsverletzend beanstandeten Grafiken nur mit ihrem verbalen Titel benannt, nicht jedoch die Grafiken selbst in die Abmahnung eingeblendet. Infolge dieses Umstandes sei es der Antragsgegnerin praktisch nicht möglich gewesen, wirkungsvolle Prüfungsmechanismen in Gang zu setzen. Allein über die verbale Benennung mit einem Titel ließen sich Grafiken ersichtlich nicht verlässlich lokalisieren. Bei der Beanstandung urheberrechtlich geschützter grafischer Gestaltungen setze eine wirksame Reaktion des Abgemahnten deshalb die Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des Schutzobjekts voraus. Deshalb seien Abbildungen der Abmahnung in der Regel beizufügen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Grafiken noch nicht einmal sichtbar mit ihrer verbalen Beschreibung betitelt seien. Werde in der Abmahnung hingegen nur in relativ allgemeiner Form beanstandet, dass Rechtsverletzungen von der Website der Antragsgegnerin ausgingen und diese durch die Google-Bildersuche gefunden werden, seien damit die Möglichkeiten der Antragsgegnerin, wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten bzw. ihren Dienst auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, nicht unerheblich erschwert. Aus diesem Grund sei die Abmahnung nicht geeignet gewesen, rechtswirksam Prüfungs- und Handlungspflichten der Antragsgegnerin auszulösen.

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
    § 19a UrhG

    Das LG Leipzig hatte über den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Grafik) zu entscheiden. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtete, die zwei streitgegenständlichen Grafiken nicht mehr zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Zuvor waren sie auf der Internetseite des Beklagten als Collage ausgestellt gewesen, dort aber nach der Abmahnung entfernt worden. Die Grafiken waren jedoch immer noch auf den Servern des Beklagten vorhanden und über eine Bildersuche oder die Direkteingabe einer url auch abrufbar. Dies reiche nach Auffassung des Gerichts für die öffentliche Zugänglichmachung und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Es komme nicht darauf an, dass die Bilder ohne Bezug zu einem redaktionellen Inhalt gespeichert waren oder dass die Speicherung bereits vor Abschluss des Unterlassungsvertrages erfolgt war und somit keine „erneute“ Vervielfältigung vorliege.

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  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 20.03.2009, Az. 6 U 183/08
    § 2 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass Computergrafiken in vielen Fällen kein Urheberrechtsschutz zukommt, weil die notwendige Gestaltungshöhe, die ein eigenständiges Werk auszeichnet, nicht erreicht wird. Auf die Art und Weise der Erstellung komme es dabei nicht an, nur auf das sinnlich wahrnehmbare Ergebnis. Die Grafiken stellten 3-D-Messestand-Entwürfe dar. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts weder um eine der im Gesetz beispielhaft aufgezählten Werkarten noch um eine persönliche geistige Schöpfung mit Werkqualität. Die Grafiken stellten lediglich eine handwerkliche oder routinemäßige Leistung bzw. Fleißarbeit dar, wenn diese auch noch so solide und fachmännisch erbracht sein möge. Die Gestaltungen wiesen keine über ihren praktischen Zweck hinausgehende starke ästhetische Wirkung auf, durch die sie über ein gefälliges und überzeugendes kunstgewerbliches Design hinaus bereits künstlerische Individualität erkennen ließen.

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  • veröffentlicht am 1. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDem Vernehmen nach ergeht sich ein Herr Frank Hüttner aus Eckental in diesen Zeiten in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der besonderen Art. Dem „Abgemahnten“ werde vorgeworfen, er habe eine Grafik aus Google Maps unrechtmäßig verwendet, was gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoße und in der Folge die Interessen des Herrn Hüttner beeinträchtigen würde. Dem Vernehmen nach fordere Hüttner für die Abmahnung und pauschalen Schadensersatz 622,50 EUR. Abmahnungen, bei denen sich selbst ernannte Wettbewerbshüter ohne Rechtsanwalt die Taschen gleich selbst reichlich füllen wollen, bedürfen an sich keines Kommentars. Was nun aber einige Kollegen zu der Angelegenheit erklären, bedarf einer oder zweier Anmerkungen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2008

    LG Berlin, Urteil vom 24.06.2008, Az. 16 O 894/07
    §§ 312 c Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 8 u. Nr. 10 BGB-InfoV, 1 Abs. 2 S. 2 PAngV, 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das Landgericht hat entschieden, dass die Angabe von Versandkosten für den Versand ins Ausland auf der Internet-Handelsplattform eBay vollständig sein muss und nicht in Form einer externen Grafikdatei vorgehalten werden darf. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner bei den Versandoptionen „Versand nach: Europäische Union“ eingegeben. Er teilte jedoch lediglich die Versandkosten für einen Teil der Länder, in die er besonders häufig verkaufte, mit. Das Gericht ist der Auffassung, dass bei der Angabe „Versand nach: Europäische Union“ die Versandkosten für alle damit umfassten Länder aufzuführen sind bzw. die Angaben so vorzuhalten sind, dass der Verbraucher die jeweiligen Versandkosten leicht selbst ausrechnen kann. Bei Nichtbeachtung würde eine wettbewerbliche Informationspflicht verletzt.

    Die Vorhaltung einer Versandkostendarstellung in einer externen Grafikdatei reicht nach Ansicht des Gerichts für die Angabe der Versandkosten nicht aus. Der Grund ist, dass diese Dateien nicht mit jedem Browser und insbesondere nicht über das WAP-Portal von eBay dargestellt werden können und darüber hinaus der Inhalt jederzeit vom Verkäufer geändert werden kann, ohne dass dies dem Verbraucher bewusst wird. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. November 2007

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 09.10.2007, Az. 137 C 293/07
    §§ 242, 311 BGB, § 522 Abs. 2 ZPO

    Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, dass der gesetzlich geforderte deutliche Hinweis auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erbracht wird, wenn die Widerrufsbelehrung allein unter Rubrik „mich“ oder unter einem sog. „sprechenden“ Link („Rechtsbelehrung“). Unter der Rubrik „mich“ vermute niemand Belehrungen, da die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht verkäuferbezogen sei. Auch der Button „Rechtsbelehrung“ reiche insoweit nicht aus: Die Kennzeichung des Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann, was sich aber aus dem schlichten Begriff „Rechtbelehrung“ keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die die Beklagte hätte belehren können wollen. Die Verwendung einer Grafik gewährleiste nicht, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sei. Dies ergebe sich aus den verfahrensgegenständlichen Angaben von ebay.

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