IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
    §§ 16, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Bildportals, welches Dritten die Möglichkeit gibt, auf diesem Fotos hochzuladen, für Rechtsverstöße als Täter und nicht nur als Teilnehmer haftet, wenn er sich in Bezug auf die einzelnen Bilder prominent herausstellt und Einnahmen durch den Ausdruck der Fotos erzielt, an denen er die Dritten nicht teilhaben lässt. Das Urteil ist das Ergebnis einer schwierigen Gradwanderung zum Thema „Störerhaftung“: Einerseits soll der Forenbetreiber erst nach Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten haften, andererseits nimmt – zumindest vorliegend – der Forenbetreiber eine wirtschaftliche Auswertung aller hochgeladenen Bilder für sich in Anspruch und präsentiert das Portal mit dem Mitglied in Zusammenhang mit jedem einzelnen Foto. Der Senat hat angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten die Revision zugelassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht war im Ergebnis der Auffassung, dass sich der Forenbetreiber die fremden Fotos „zueigen gemacht“ habe und dementsprechend selbst und unmittelbar hafte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 11.000,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. April 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.06.2008, Az. 22 U 104/06
    §§
    278 Abs. 1, 280, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat einem Unternehmen Schadensersatz gegen eine Wirtschaftsauskunftei zugesprochen, da die von der Auskunftei erteilten Auskünfte unvollständig und falsch waren. Die Beklagte habe der Klägerin eine Einschätzung der Insolvenzwahrscheinlichkeit des abgefragten Unternehmens aufgrund der verfügbaren Daten geschuldet. Diese Pflicht habe sie verletzt, weil die vorgenommene Risikoeinschätzung und die Empfehlung eines Kreditrahmens falsch gewesen seien. Angesichts der objektiven Umstände hätten sie nicht abgegeben werden dürfen. Diese Umstände hätten der Beklagten bekannt sein können und müssen. Dass das Unternehmen gewerberechtlich nicht gemeldet gewesen sei und die abgefragte Person die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, seien öffentlich verfügbare Informationen gewesen. Eine Wirtschaftsauskunftei könne in zulässiger Weise bestimmte Quellen, z. B. öffentliche Register, sogar unabhängig vom Vorliegen der Anfrage eines Kreditgebers systematisch auswerten, um die Ergebnisse in eine Datenbank aufzunehmen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1410 m.w.N.). (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2009, Az. 12 O 5/09
    §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG

    Das LG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, inwieweit ein Buchhändler für Inhalte der von ihm vertriebenen Bücher haftet. Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass der beklagte Buchhändler weder als Täter noch als Teilnehmer einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts angesehen werden kann, wenn diese Verletzung in einem Buch enthalten sei, welches er vertreibt. Der in seinen Rechten Verletzte müsse sich insoweit an den Verlag des Buches wenden. Auch eine Haftung als Störer lehnte das Gericht ab. Die Düsseldorfer Richter statuierten zwei Fallgruppen, in denen eine Verantwortlichkeit des Händler angenommen werden könnte: Zum einen, wenn ein grober Schutzsrechtsverstoß vorliege, der für den Händlers ohne weiteres zu erkennen sei; zum anderen wenn der Verbreiter von der Rechtsverletzung Kenntnis erlange und keine ausreichenden Maßnahmen treffe, um eine solche Verletzung in Zukunft zu verhindern. Auf den im vorliegenden Fall beklagten Buchhändler treffe keine der Fallgruppen zu, insbesondere habe er keine Prüfungspflichten verletzt, da er nach Information über den rechtsverletzenden Inhalt des Buches sofort Maßnahmen getroffen habe, um den Titel aus seinem Angebot herauszufiltern. Die Entscheidung wurde erstritten von dem Kollegen Stroemer.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.07.2008, Az. 27 O 536/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Im vorliegenden Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin hatte sich die Antragsgegnerin bereits zur Unterlassung verpflichtet. Es ging um einen Artikel auf dem von ihr betriebenen Onlineportal, der zum Ausdruck brachte, dass die Antragstellerin einen Mann suche. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, solche Äußerungen, sowohl wörtlich als auch sinngemäß, zu unterlassen und löschte den Artikel. Die Antragsgegnerin bot auf ihrer Website auch eine Suchfunktion an, die sich der Suchmaschine von Google bediente. Über diese Suchfunktion erhielt man bei Eingabe bestimmter Schlüsselwörter weiterhin die Trefferanzeige „Ich suche einen Mann“. An den bereits gelöschten Artikel gelangte man nicht mehr. Die auf Grund der Trefferanzeige erwirkte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin bestätigt. Die Richter sahen auch in der Trefferliste einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Dafür sei nach Auffassung des Gerichts auch die Antragsgegnerin verantwortlich. Der Verstoß geschehe auf der von ihr geführten Homepage. Sie könne sich nicht auf das Verschulden von Dritten (Google) berufen, wenn sie selbst die Google-Suche auf ihrer Website eingebunden habe. Als Domaininhaberin habe sie die Herrschaft darüber, was wie auf der Website angezeigt werde und könne auch dafür sorgen, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Darüber hinaus biete auch Google Möglichkeiten an, wie Inhalte aus Suchergebnissen entfernt werden können. Die Entscheidung des Berliner Landgerichts ist nur folgerichtig, wenn man die ähnliche Haftung von Onlinehändlern für die Ergebnisse von Preissuchmaschinen betrachtet, die verschiedene Gerichte statuiert haben (vgl. z.B. Link: OLG Stuttgart, OLG Hamburg). In diesen Fällen hatten die Verurteilten wenig bis keinen Einfluss auf die Anzeige der Suchergebnisse.

  • veröffentlicht am 18. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 05 O 383/08
    §§ 16, 17, 19 a, 85 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Leipzig hat in diesem Beschluss für das unerlaubte Anbieten einer Musikaufnahme eines bekannten Künstlers einen Streitwert von 10.000 EUR angesetzt. Interessant erscheinen auch die Ausführungen der Leipziger Richter zur Frage des Verfügungsgrundes. Dieser sei gegeben, weil die Antragstellerin nach der Erstkenntnis vom Verstoß am 03.01.2008 am 10.01.2008 die Antragsgegnerin habe abmahnen lassen. Ausschlag gebend ist damit nicht, wann der Urheberrechtsverstoß durch illegales Filesharing vorgenommen wurde, sondern vielmehr wann dieser entdeckt wurde. Damit kann auch ein mehrere Jahre zurückliegender Urheberrechtsverstoß im Wege der einstweiligen Verfügung unterbunden werden, wenn er unverzüglich nach seiner Entdeckung verfolgt wird. Das Landgericht schloss sich einer oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Störerhaftung an (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 5 W 152/06) und erklärte den Inhaber eines Telefon- und Internetanschlusses zum Störer. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06
    § 14 MarkenG, § 97 UrhG, § 3, 4 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines eBay-Accounts, der sein Konto einer anderen Person – hier: der Ehefrau – überlasse, für die durch diese Person begangene Marken-, Urheberrechts- oder Wettbewerbsrechtsverletzung haftet. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08
    § 14 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der Admin-c nicht für markenrechtliche Verstöße der Domain haftet. Im vorliegenden Fall nahm die Klägerin den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Sie hatte den Beklagten, der als Admin-C für die Domain n.de benannt war, durch anwaltliches Schreiben darauf hinweisen lassen, dass ihre Rechte an der deutschen Wortmarke Nr. … n.de durch den Domainnamen n.de verletzt würden. Der Admin-c hatte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben und für die Freigabe der Domain durch den Domaininhaber, eine in Dubai ansässige Firma gesorgt. Die Zahlung der von der Klägerin aufgewandten Abmahnkosten verweigert der Beklagte, weil er die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht für gegeben hielt. Zu Recht, wie nun das Oberlandesgericht urteilte: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte darüber zu befinden, inwieweit der technische Administrator eines Internet-Blogs verantwortlich sein kann für ehrverletzende Äußerungen, die ein Blogger verfasst hat. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass ein technischer Administrator nicht per se als Störer verantwortlich sei für die im Blog von anderen verfassten Beiträge. Eine Überwachungspflicht für beleidigende Einträge entsteht erst mit Kenntnis eines solchen Eintrags. Generelle Prüfungspflichten in dem Sinne, dass alle Einträge umgehend gesichtet werden müssten, bestehen nicht, auch nicht in einem politischen Blog, wie der Kläger behauptete. Somit entstand auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Administrator; die Klage wurde abgewiesen. Anders hätte der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts entschieden werden können, hätte der Administrator den Beitrag redaktionell bearbeitet und ihn sich auf diese Weise zu eigen gemacht.

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 09.01.2009, Az. 324 O 867/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 (analog) BGB

    Das LG Hamburg hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit die Darstellung der Ergebnisse einer Internet-Suchmaschine wie z.B. Google in Form so genannter „Snippets“ Persönlichkeitsrechte verletzen kann. Der Kläger handelte mit Immobilien. Gab man den vollen Namen des Klägers in eine Suchmaschine ein, erhielt man – neben vielen anderen Ergebnissen – 4 Einträge, die neben dem Namen des Klägers u.a. die Begriffe „Betrug“, „Immobilienbetrug“ und „Machenschaften“ enthielt. Bei den verlinkten Seiten handelte es sich um Forenseiten, die sich mit dem Thema Immobilienbetrug befassten. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Er behautpete, dass Nutzer der Suchmaschine ihn auf Grund der genannten Ergebnisse für einen Betrüger halten würden. Das Gericht stimmte dieser Auffassung nicht zu. Es war vielmehr der Ansicht, dass Nutzer einer Suchmaschine sich darüber im Klaren seien, dass es sich um maschinell erstellte Ergebnisse handele, die durch menschliche Arbeitskraft weder erstellt noch überprüft werden. Ebenso wisse der Nutzer, dass die ausschnittartige Zusammenfassung der Suchergebnisse den Gesamtzusammenhang einer Webseite nicht darstelle und diese selbst betrachtet werden müsse, um das Ergebnis auszuwerten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass im Falle des unerlaubten Filesharings (= unerlaubter Download von Software, Musik oder Filmen über Internet-Tauschbörsen) Eltern nicht zwangsläufig für die Taten ihrer Kinder verantwortlich sind. Im zu entscheidenden Fall wurde der Vater einer Familie als Anschlussinhaber ermittelt, unter dessen IP-Adresse ein Computerspiel zum Download angeboten war. Dieser bestritt, den Down- bzw. Upload vorgenommen zu haben, sein volljähriger Sohn sei dafür verantwortlich. Obwohl die Abmahnerin sich bemühte, ihn als Anschlussinhaber trotzdem haftbar zu machen, sah das Gericht dies anders. Nach dessen Auffassung dürfe die so genannte Störerhaftung nicht so weit greifen. Zwar hat der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten; im familiären Verbund sind diese jedoch nur „insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Ab­hängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist“. Eine Pflicht zur dauerhaften Überprüfung von Ehepartnern und Kinder bis hin zur Sperrung des Anschlusses ist somit nicht zumutbar, es sei denn, es bestehen bereits Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten.
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