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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Freiburg, Urteil vom 12.03.2013, Az. 5 K 1419/12
    VG Freiburg, Urteil vom 19.02.2013, Az. 5 K 1126/12

    § 1 Abs. 1 GebG BW, § 42 Abs. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S.1 VwGO

    Das VG Freiburg hat entschieden, dass derjenige, der eine Geocache (hier) findet, irrtümlich annimmt, es handele sich um eine Bombe und dementsprechend die Polizei alarmiert, worauf diese einen Großalarm auslöst, nicht für die Einsatzkosten zu haften hat. Neben dem Einsatz zahlreicher Polizeibeamter waren Bombenentschärfungs-Spezialisten mit dem Hubschrauber eingeflogen worden. In einem Fall handelte es sich um einen silbernen Kasten mit blinkenden LED-Lichtern, der mittels Drähten und Nägeln an einem Regenwasserkanalrohr befestigt war und sich in unmittelbarer Nähe eines Einkaufszentrums und einer Bundesstraße sowie einer Gasleitung befand. Die Polizeidirektion Emmendingen hatte die Anrufer wegen missbräuchlicher Veranlassung eines Polizeieinsatzes bzw. Vortäuschens einer Gefahrenlage zum Ersatz der Polizeikosten (jeweils über 3.500,00 EUR) herangezogen.

  • veröffentlicht am 21. Mai 2013

    LG Heidelberg, Urteil vom 04.03.2013, Az. 5 S 61/12
    § 280 Abs. 1 S.2 BGB, § 968 BGB

    Geocaching ist eine über das Internet organisierte Form der „Schatzsuche“, bei welcher die Schätze („Geocaches“) über im Internet veröffentlichte geografische Koordinaten und mit Hilfe eines GPS-Empfängers gesucht werden können. Jeder Geocache ist zu diesem Zweck mit einem GPS-Sender ausgestattet (vgl. hier). Das LG Heidelberg hat nun entschieden, dass der Finder eines sog. Geocache, soweit er diesen von seinem ursprünglichen Fundplatz entfernt, nicht an einer beliebigen öffentlichen Stelle „aussetzen“ darf, wo er der Zerstörung preisgegeben wird, anderenfalls er sich schadensersatzpflichtig macht. Ein Jäger hatte eine als Geocache dienende Kiste abseits von Wegen, aber frei sichtbar im Wald stehend gefunden. Da sie ihm verloren erschienen sei, so der Jäger, habe er sie am Rande eines Hauptwegs abgestellt, um dem Eigentümer die Wiedererlangung zu erleichtern. Als die Kiste zwei Tage später immer noch – allerdings aufgebrochen – am Abstellort gestanden habe, habe er sie auf seinen Geländewagen aufgeladen und beim Fundbüro abgeliefert. Die Kammer verurteilte den Jäger darauf hin zum Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Mai 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 13.11.2012, Az. 5 U 30/12 – nicht rechtskräftig
    § 8 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße zu bejahen ist, wenn dieser die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verkehrspflicht persönlich verwirklicht hat, etwa durch eigene Aktivität Gefahrenquellen schafft, von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern oder aufgrund besonderer Umstände eine Art persönlicher Garantenstellung gegenüber dem geschädigten Dritten übernommen hat. Im übrigen scheide die persönliche Haftung des Geschäftsführers aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. April 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12
    § 832 Abs. 1 BGB, § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. April 2013

    KG Berlin, Urteil vom 13.11.2012, Az. 5 U 30/12 – nicht rechtskräftig
    § 8 UWG

    Das KG Berlin hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht für Wettbewerbsverstöße einer von ihm geführten GmbH haftet. Ansatzpunkte, die eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung des beklagten Geschäftsführers gegenüber der Klägerin oder anderen Gasanbietern begründen könnten, weil bei der Haustürwerbung eingesetzte Personen irreführende Angaben gegenüber Verbrauchern gemacht hätten, lägen nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge (hier: Erfahrungsbericht bei Geosuchdienst Google Maps) vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er sei aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, könne der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 150/11
    § 5 MarkenG, § 15 MarkenG; § 12 S.1 BGB, § 280 Abs. 2 BGB , § 286 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Admin-C als Störer auf Löschung eines Domainnamens nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er ausnahmsweise einer eigenen Prüfungspflicht unterliegt, ob mit der Registrierung Rechte Dritter verletzt werden. Eine solche Prüfungspflicht ergibt sich nicht bereits aus der Funktion und Aufgabenstellung als Admin-C, sondern setzt das Vorliegen besonderer gefahrerhöhender Umstände voraus. Solche Umstände seien allerdings nicht bereits deshalb gegeben, weil die Domaininhaberin freiwerdende Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt und daher keinerlei Prüfung vorgenommen habe, ob die von ihr auf diese Weise ermittelten und nachfolgend angemeldeten Domainnamen möglicherweise Rechte Dritter verletzten. Auch der Umstand, dass die DENIC die angemeldeten Domainnamen in einem wiederum automatisierten Verfahren eintrage, bei dem eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter systembedingt zu keinem Zeitpunkt geprüft werde, sei nicht geeignet, eine besondere Gefahrerhöhung zu begründen. Was wir davon halten? Nun, der Rechteinhaber ist nicht schutzlos. Eine kurze begründete Aufforderung an den Admin-C, die Domain zu löschen, dürfte ausreichen, um diesen ganz legal in die Störerrolle zu drängen, soweit dieser der Aufforderung nicht nachkommt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Januar 2013

    VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012, Az. 5 K 3496/10
    § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, § 14 Abs. 5 Satz 3 JMStV, § 20 Abs. 1, 4 JMStV, § 184 StGB, § 59 Abs. 3 RStV

    Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Domaininhaber für den Inhalt verlinkter pornographischer Seiten haftet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11
    § 261 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 StGB, § 263 StGB, § 823 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zur Pressemitteilung Nr. 215/2012 des Bundesgerichtshofs: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. November 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2012, Az. 308 O 319/12
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Nutzer der Software „RetroShare“ im Rahmen der Störerhaftung auch für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, da er anderen Teilnehmern des RetroShare-Netzwerks ermögliche, seinen Anschluss zur Weiterleitung des streitgegenständlichen Titels zu benutzen. Damit leiste der Nutzer für die angegriffene Verletzung einen adäquat-kausalen Tatbeitrag. Mit Hilfe des Programms „Retro Share“ kann ein Dateienaustausch nicht nur zwischen zwei direkt miteinander verbundenen „Freunden“ durchgeführt werden, sondern auch in anonymisierter Weise mit weiteren Teilnehmern, die ihrerseits mit nur einem der direkt miteinander verbundenen Nutzer verbunden sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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