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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.04.2009, Az. 16 O 729/07
    §§ 1, 2
    Abs. 2 S. 1, 33 GWB

    Das LG Berlin hat erneut, diesmal im Hauptsacheverfahren, entschieden, dass Hersteller von Markenprodukten ihren Vertriebspartnern nicht verbieten dürfen, diese Markenware (vorliegend Produkte, u.a. Schulranzen, der Firma Scout) auch über die Internethandelsplattform eBay anzubieten. Bereits im Juli 2007 hatte die 16. Kammer des LG im Eilverfahren die entsprechende Klausel des Herstellers für unwirksam erklärt und ausgeführt, dass die Belieferung mit von dem Hersteller gefertigten Produkten nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Onlinehändler die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft (Link: LG Berlin 2007). Nun bekräftigte das Gericht diese Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Den Einwand des Herstellers, dass eBay das Image einer „Resterampe“ habe und deswegen an seiner Marke bei Verkauf über diese Plattform ein Imageschaden entstehen könnte, wies das Gericht zurück. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Auffassung des LG Berlin ist auch nicht unbestritten. So entschied das LG Mannheim im Streit um dieselbe Marke auf eine Rechtmäßigkeit des Verbots (Link: LG Mannheim 2008). Aktuell hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Markenprodukten in Discountern und der Zulässigkeit eines dementsprechenden Verbots geäußert (Link: EuGH). Ob diese Entscheidungen auf die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang eines möglichen Folgeverfahrens Einfluss haben, ist abzuwarten.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. 37 O 148/08
    §§ 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die vom Unterlassungsschuldner mit einer Aufbrauchfrist für die Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes versehen war, geeignet war, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Im Streit befanden sich zwei Softwarehersteller, von denen der eine sein Programm auf der Umverpackung in irreführender Weise bewarb. Der in dieser Weise  wettbewerbswidrig werbende Hersteller wurde verpflichtet, die bereits ausgelieferten Softwarepakete mit der streitgegenständlichen Verpackung aus dem Handel zurückzurufen. Bereits die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung war mit einer 3-monatigen Aufbrauchfrist verbunden worden und von der Antragstellerin zurückgewiesen worden. Die Kammer billigte keine Aufbrauchfrist zu: „Die Bewilligung einer Aufbrauchfrist, die ihre Grundlage letztlich in § 242 BGB findet, setzt voraus, dass die der Antragsgegnerin entstehenden Nachteile bei Abwägung mit den Interessen der Antragstellerin als verletzter Wettbewerberin und der Verbraucher (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), eine solche Frist geboten erscheinen ließe (vgl. vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG 26. Auflage, § 8, RN 1.58ff.; Gloy / Loschelder – Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 86, RN 15ff.). Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände des Sachverhalts ist dies indes nicht der Fall. Die Antragsgegnerin verstößt mit der Werbung auf den Produktverpackungen in erheblicher Weise gegen Wettbewerbsrecht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Verstöße in subjektiver Hinsicht unverschuldet oder entschuldbar sind. Auch wenn die Umstellung für die Antragsgegnerin angesichts der bereits im Handel befindlichen Ware mit erheblichem organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen diese Gesichtspunkte hinter dem grundsätzlichen Interesse der Wettbewerber und der übrigen Marktteilnehmer am Schutz vor irreführender Werbung zurückstehen, zumal die beanstandete Werbung geeignet ist, sich konkret auf die Kaufentscheidung möglicher Erwerber auszuwirken.“ Der Streitwert des Verfahrens betrug 250.000,00 EUR.

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    Zum 01.01.2009 tritt eine neue Verpackungsverordnung in Kraft (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: VerpackV n.F.). Gegenwärtig wird von unterschiedlichsten Stellen, darunter auch Rechtsanwälten öffentlich vertreten, dass eine Registrierungspflicht für Verpackungen für Onlinehändler dann entfällt, wenn diese bereits von dem Verpackungshersteller oder Vorlieferanten des Onlinehändlers lizenziert wurden. Diese Information ist unzutreffend. Das Bundesministerium für Umwelt (BMU) teilt mit, dass alle Verpackungen, die vom Onlinehändler erstmals in den Verkehr gebracht werden, lizenziert werden müssen. Eine Übernahme dieser Lizenzierungspflicht durch Verpackungshersteller / Vorlieferanten ist vom Gesetzestext bzw. dessen Sinn und Zweck nicht umfasst. Diese Rechtslage ist auch nachvollziehbar: Aus Sicht des Verpackungsherstellers oder Vorlieferanten wäre völlig unklar, welche Verpackungen später beim privaten Endverbraucher anfallen und welche nicht. Näheres zur neuen Verpackungsverordnung finden Sie in unserem aktuellen Sonderbereich auf der Startseite (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: VerpackV n.F.).

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Ab dem 01.01.2009 tritt, viel diskutiert, eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Hintergrund ist das Inkraftreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung. Für die Onlinehändler, die in der Vergangenheit lediglich auf die Rücknahmepflicht hinzuweisen hatten, treten mit Jahresbeginn tiefgreifende Änderungen und erhebliche Kosten hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungen ein. Die umfassende Novellierung der Verpackungsverordnung hat zahlreiche rechtliche und tatsächliche Missverständnisse ausgelöst, wie etwa zur Frage, ob Verpackungsmengen auch dann bei einem Entsorger zu registrieren sind, wenn der Hersteller, welcher die Verpackungen geliefert hat, diese bereits bei einem Entsorger angemeldet hat. DR. DAMM & PARTNER beraten Mandanten seit mehren Monaten zu diesem Themenkomplex und haben nunmehr eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für Onlinehändler zusammengefasst. Das Ergebnis ist eine FAQ-Liste mit Antworten, die auch aus Laiensicht verständlich sein sollten. Hinweise der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER zur Rechtslage bis zum 31.12.2008 finden Sie hier (bis 2008); die Rechtslage ab dem 01.01.2009 findet hier Berücksichtigung (ab 2009).

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