IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2012

    LG Ingolstadt, Beschluss vom 06.02.2012, Az. 1 HK O 105/12
    § 4 Nr. 11 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG

    Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass ein fehlender Registereintrag im Impressum (Registernummer, Eintragungsbehörde und deren Sitz) wettbewerbswidrig ist und dieses Verhalten per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann. Ähnlich entschied bereits vor einiger Zeit z.B. das OLG Hamm (hier). Zum Volltext der Beschlusses:

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  • veröffentlicht am 13. Januar 2012

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11
    § 55 Abs. 1 RStV, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5a UWG, §
    5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 9 EGBGB

    Das LG Frankfurt a.M. hat – wie bereits das LG Aschaffenburg (hier) – entschieden, dass auch eine einzelne „Facebook-Page“ bei unternehmerischer Nutzung mit einem Impressum versehen sein muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010, Az. 3 HK O 9663/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat in dieser Entscheidung eigentlich Offensichtliches klargestellt. Das Gericht wies darauf hin, dass nur derjenige (hier: ein Rechtsanwalt) zur Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer verpflichtet ist, der über eine solche auch verfügt. Zum Zitat der Begründung:

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  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 UWG, § 5 TMG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07), anderenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt. Dabei vertrat die Kammer die Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. Dann müsse aber das verlinkte Impressum vollständig sein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) und erkennbar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe. An letzterem fehlte es. Im Übrigen müssten die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Auch an dieser Stelle krankte der Auftritt der Verfügungsbeklagten, da man nur über den Facebook-Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum der Beklagten kam. Die leichte Erkennbarkeit war damit nach Auffassung des Landgerichts  nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung, welche der Kollege Thomas Stadler zur Verfügung stellte (hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Oktober 2011

    LG Berlin, Urteil vom 31.08.2010, Az. 103 O 34/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass das Fehlen einer USt-IdentNr. und des Handelsregistereintrags im Impressum eines gewerblichen Internetangebots nicht wegen Wettbewerbswidrigkeit abgemahnt werden können. Zwar liege ein Verstoß gegen das Telemediengesetz durch die fehlenden Angaben vor, jedoch würden dadurch die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht spürbar beeinträchtigt. Die Geltendmachung von Rechten sei Verbrauchern auch trotz der fehlenden Angaben möglich. Deshalb sei die erfolgte Abmahnung unbefugt, weil sie entgegen der Bagatellklausel erfolgte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    LG München I, Urteil vom 04.05.2010, Az. 33 O 14269/09
    § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die fehlende Angabe des Vor- und Zunamens und – entgegen dem OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 – der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Beklagte hatte seinen Vornamen mit „Vangelis“ angegeben, obwohl er „Evangelos“ hieß. Dies, so die Münchener Richter, sei nur eine dem informierten und verständigen Verbraucher geläufige Abkürzung des griechischen Vornamens „Evangelos“. Die fehlende Steueridentifikationsnummer verstoße zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG, sei aber nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Gleiches gelte auch für den Fall, dass man in der Angabe des falschen Vornamens entgegen der Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ansehen würde. Aus Art. 7 Abs. 5 UWG der UGP-Richtlinie in Verbindung mit dem Anhang 2 ergebe sich nicht, dass jede Information als wesentlich zu qualifizieren und bei deren Fehlen eine spürbare Beeinträchtigung zu bejahen sei. Was wir davon halten? Die Entscheidung steht zumindest im diametralen Widerspruch zur Gesetzeslage, vgl. Art. 7 Abs. 5 der EU-RL 2005/29 in Verbindung mit § 5a Abs. 4 UWG.

  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG; § 55 RStV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine sog. Baustellenseite, welche unter einer Domain geschaltet ist, unter der noch keine weiteren Inhalte hinterlegt sind, kein Impressum aufweisen muss. Folgendes war geschehen: Anfang Juli 2010 stellte der Kläger fest, dass unter der Internet-Adresse …. der Beklagten nur eine Baustellenseite („Vorschalt-Seite“) abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage „alles für die Marke …“ und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in den kommenden Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Der Kläger mahnte dies ab, erhielt auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, indes keine Rechtsanwaltskosten. Die Gebührenklage wies das Gericht zurück. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 30.09.2010, Az. 6 U 3422/10
    §§
    5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB-InfoV

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmen in dem gesellschaftsrechtlichen Kunstgewand einer Ltd. & Co. KG nicht verpflichtet ist, bei Fernabsatzgeschäften neben der Identität der Kommanditistin (hier: Kommanditgesellschaft) auch die Identität der Komplementärin (hier: der Ltd.) anzugeben. Der Senat erklärte, dass die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten nicht notwendigerweise bedeute, dass auch die Komplementärin als gesetzliche Vertreterin anzugeben sei. Es genüge vielmehr, dass eine natürliche Person (im Gegensatz hierzu: die juristische Person, wie etwa die GmbH) angegeben sei, welche die Gesellschaft rechtsgeschäftlich vertrete. Eine darüber hinausgehende Angabepflicht könne dem Gesetz nicht entnommen werden, auch nicht im Wege der Auslegung.

  • veröffentlicht am 26. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010, Az. 1 U 28/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Hinweis „Ich freu mich auf E-Mails“ nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Mitteilung der „Adresse der elektronischen Post“ entspricht. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, so der Senat, dass dem Transparenzgebot u.U. auch bei Verwendung eines Links genügt werden könne. Im zu entscheidenden Fall sei dieser Link aber mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet gewesen, worunter der durchschnittlichen Nutzer Angaben der Anbieterkennzeichnung vermute. Dem Hinweis „Ich freue mich auf E-Mails“ könne hingegen nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ beigemessen werden. Das Gericht sah hierin einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, setzte aber zugleich den Streitwert von 10.000,00 EUR auf 5.000,00 EUR herab, da die wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin gering sei. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG;
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Betreiber eines Portals für anonyme Kleinanzeigen bei Kennzeichen verletzenden, gewerblichen Anzeigen wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nicht ausreichend Sorge dafür tragen, dass gewerbliche Inserenten sich mit einem Impressum identifizieren. Ein bloßer rechtlicher Hinweis an die Inserenten, dass eine entsprechende gesetzliche Pflicht bestehe, sei nicht ausreichend. (mehr …)

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