IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Aus dem Giftschrank von Eolas Technologies ist kürzlich wieder das US-Patent mit der Nr. 5,838,906 entstiegen. In Gebrauch hat es nunmehr der Kollege McKool (sic!), der mit dem Patent nahezu gegen die gesamte namhafte US-Softwareindustrie zu Felde zieht. Seit Anfang Oktober 2009 verklagt McKool’s Kanzlei für Eolas Technologies 23 US-Konzerne, darunter Adobe, Amazon, Apple, eBay, Google, Sun Microsystems, Texas Instruments und Yahoo und beruft sich auf dasselbe Patent und weitere, ähnliche Schutzrechte, die allesamt eine Technologie betreffen, wie der Onlinedienst Golem zu berichten weiß: Ein patentiertes Verfahren zur Einbettung und Anzeige dynamischer Inhalte in Webseiten. Brisant: Bereits im August 2003 war Microsoft von einem Bezirksgericht in Chicago wegen Verletzung des Patents zu einer Zahlung von rund 520 Mio. US-Dollar verurteilt worden. Manch einer wird sich nun ratlos fragen, ob er angesichts der düsteren Nachrichten nicht eine kleinere Reserve zur Prozessfinanzierung auf Seite legen sollte.
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  • veröffentlicht am 14. Oktober 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Der erste Schnee ist noch nicht gefallen, da werden schon die letzten Vorbereitungen getroffen, um den Onlineshop für das Weihnachtsgeschäft vorzubereiten. Denn verkauft wird nicht erst im Dezember und ohne erfolgreiches Weihnachtsgeschäft macht das Verkaufsjahr für die meisten gemeinen Händler nicht wirklich Sinn, so der deutsche Bundesverband der Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., (BITKOM). onlinemarktplatz weist auf einige Punkte hin, die beim anspruchsvollen Projekt „Santa 2009“ zwingend zu beachten sind: „Zu den wichtigsten Punkten gehört das richtige Weihnachtssortiment zusammenzustellen und dieses jahreszeitgemäß im weihnachtlichen Shoplayout zu präsentieren, natürlich verbunden mit einer kundenfreundlichen Gestaltung in der auch ungeübte Online Shopper nicht verloren gehen. Zu den Weihnachtsvorbereitungen gehört ebenfalls das eine oder andere beliebte Gimmick wie ein virtueller Adventskalender oder ein winterliches Online-Spiel.“ Weitere Anhaltspunkte finden Sie unter nachstehendem Link (JavaScript-Link: onlinemarktplatz).

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 09.07.2009, Az. 31 O 599/08
    § 4 GlüStV; § 2 Abs. 1 GlüStV AG (NRW) ; §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das Verbot des Anbietens und des Bewerbens von Glücksspielen im Internet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Im entschiedenen Fall verlangte die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens vom einem privaten Glücksspielanbieter Unterlassung hinsichtlich öffentlicher Glücksspiele im Internet, die sich an Einwohner der Bundesrepublik richten. Das Gericht gab diesem Anspruch statt. Der Einwand der Gegenseite, dass sie in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt werde, drang nicht durch. Das Gericht legte dar, dass das Verbot von Glücksspielen im Internet auf dem Jugendschutz beruhe und dies dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vorgehe. Gerade im Internet sei eine effektive Alterskontrolle nicht möglich. Diese sei aber erforderlich, um im Sinne einer Suchtprävention der Wett- und Spielsucht vorzubeugen. Um dem Jugendschutzgedanken Rechnung zu tragen, sei eine andere, mildere Möglichkeit neben einem Verbot des Glücksspiels im Internet nicht gegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einem von der Wirtschaftswoche mit Rainer Hillebrand, Vorstandssprecher des Versandhauses Otto, im Oktober 2009 geführten Interview stammen inzwischen ca. 60 % des Umsatzes aus dem Online-Geschäft. Dies mache circa eine Milliarde Euro Umsatz pro Jahr oder rund 270.000 Euro pro Tag. „Und die Zuwachsraten dort kompensieren nicht nur die Rückgänge im klassischen Kataloggeschäft, sondern bescheren uns insgesamt gute Umsatzzuwächse.“, so Hillebrand. Das Kataloggeschäft werde man dennoch beibehalten und man plane, neben einer Erweiterung der Geschäftstätigkeit im Ausland auch brandbezogene Shops zu eröffnen. (JavaScript-Link: Interview).

  • veröffentlicht am 30. September 2009

    Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 25.09.2009
    § 1 GWB

    Das Bundeskartellamt hat laut einer eigenen Pressemitteilung gegen die CIBA Vision Vertriebs GmbH, Großostheim (CIBA Vision) ein Bußgeld in Höhe von 11,5 Mio. EUR verhängt. Das Unternehmen sei deutschlandweit Marktführer bei Kontaktlinsen. Ihm werde vorgeworfen, den Internethandel mit Kontaktlinsen der eigenen Marke rechtswidrig beschränkt und auf die Wiederverkaufspreise der Internethändler in wettbewerbswidriger Weise Einfluss genommen zu haben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. September 2009

    LG München I, Urteil vom 30.07.2009, Az. 7 O 13895/08
    Art. 5 Nr, 3 EuGVO; §§ 19 a, 97 UrhG

    Das LG München hatte bei dieser Klage darüber zu entscheiden, inwiefern Schadensersatzansprüche eines deutschen Rechteinhabers gegen einen österreichischen Unternehmer bestehen, wenn die Rechtsverletzung auf dessen Internetseite stattfand. Der Beklagte, ein österreichischer Baumaschinenverleiher, hatte einen Stadtplanausschnitt seines Geschäftssitzes auf seiner Homepage abgebildet. An diesem Kartenausschnitt konnte die Klägerin ihre Rechtsinhaberschaft darlegen. Der Beklagte weigerte sich jedoch, Schadensersatz zu leisten und bestritt die Zuständigkeit des LG München, da seiner Auffassung nach sein Internetauftritt nicht bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar gewesen sei. Die deutsche Sprache sei auch in Österreich Amtssprache. Er könne auf Grund seiner Preisgestaltung auch keine Geschäfte mit deutschen Firmen im Grenzgebiet machen und biete auch keine Online-Bestellmöglichkeit an. Das Gericht bewertete die Frage der Zuständigkeit jedoch anders.

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  • veröffentlicht am 24. September 2009

    LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09
    §§ 101 Abs, 2 und Abs. 5 UrhG

    Das LG Kiel nimmt in diesem Beschluss Stellung zu der Frage, wann bei dem Anbieten von Dateien in einer Internettauschbörse von einem Handeln in gewerblichem Ausmaß auszugehen ist. Ein solches Handeln ist Voraussetzung für die Einholung einer Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse über den Provider und ist auch bedeutsam hinsichtlich der Höhe der geltend zu machenden Rechtsanwaltskosten bei der Verfolgung eines urheberrechtlichen Anspruchs gegen einen Filesharer. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass für eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß die Vornahme zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils erforderlich sei. Dabei sei von Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, nicht auszugehen.
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  • veröffentlicht am 19. September 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 31.07.2009, Az. 325 O 85/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Urteils einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeuten kann. Ferner verstoße ein Forumsbetreiber gegen seine Prüfpflichten, wenn er – nachdem er auf die Veröffentlichung hingewiesen wurde – das Urteil nicht aus dem Internet entferne. Das Hanseatische Oberlandesgericht habe zur Begründung des Erlasses der von dem Kläger (in jenem Verfahren Antragsteller) beantragten, gegen die Beklagte (in jenem Verfahren Antragsgegnerin) gerichteten einstweiligen Verfügung u.a. ausgeführt: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Fürth/Bayern, Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08
    §§ 123, 280, 308 Nr. 4, 626 BGB

    Das AG Fürth hat entschieden, dass ein Kunde, der bei einem Internetanbieter einen Anschluss mit einer bestimmten Geschwindigkeit bestellt, diesen Vertrag kündigen kann, wenn die vereinbarte Geschwindigkeit nicht geleistet wird. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 bestellt. Freigeschaltet wurde ihm lediglich ein DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 3 072 kbit/s. Auf Nachfrage, wann die von ihm gewünschte Leistung freigeschaltet werde, entgegnete die Beklagte, dass eine Änderung der zur Zeit zur Verfügung gestellten Leistung nicht geplant sei. Eine Anfechtung bzw. Kündigung des Vertrags akzeptierte die Beklagte nicht, da ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsähen, dass lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit gestellt werden müsse. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall zulässig sei. Die versprochene Leistung sei nicht erbracht worden. Die von der Beklagten angeführte AGB-Klausel sei unwirksam, da der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt werden. Auch wenn der Beklagten erst bei Herstellung des Anschlusses die Feststellung möglich sei, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar wäre, sei eine Änderung für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei nach Ansicht des Gerichts so erheblich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf nach 24 Monaten dem Kunden nicht zumutbar sei.

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 GlüStV; 8a RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung einer Tombola mit 50-Cent-Losen im Internet unzulässig ist. Der Antragsgegner bewarb die Tombola zusätzlich mit dem Slogan „Jetzt gewinne ich, was ich will“ und vergab bei Registrierung auf seiner Webseite 2 Gratislose. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragsgegner sich wettbewerbswidrig verhalte, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es handele sich in diesem Fall nicht um eine Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Zwar betrage der Preis für ein Los 50 Cent, jedoch sei das Entgelt für die Teilnahme an der Tombola gerade nicht darauf beschränkt. Der Spieler kann das zu entrichtende Entgelt jederzeit in 50-Cent-Schritten erhöhen. Darauf sei das Spiel des Antragsgegners auch ausgerichtet, der den Spieler dazu animiere, mehr als ein Los zu erwerben und damit seine Gewinnchancen zu erhöhen und ggf. die Ausspielung in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen. Die Bewerbung der Tombola verstoße ebenfalls gegen die Vorschriften des GlüStV, da der genannte Slogan und die Gratisgabe von zwei Losen über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel hinausgingen und zur Teilnahme ermunterten.

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