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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008, Az. 4 W 117/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat in einem Ordnungsgeldverfahren darauf hingewiesen, dass eine Werbung für ein Heil- oder Schmerzmilderungsmittel , die den Anschein erweckt, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen zu beruhen, selbst dann rechtswidrig ist, wenn darauf hingewiesen wird, „Aus Rechtsgründen müssen wir darauf hinweisen, dass es für die auf dieser Homepage dargestellten Wirkungen der …therapie und unserer Produkte keine gesicherte wissenschaftliche Bestätigung gibt“. Geworben hatte die Antragsgegnerin zuvor mit den Ausführungen: „Die N Magnetfeldtherapie dringt perkutan (durch die Haut) ein, sie benötigt keinen Strom zur Entfaltung ihrer Wirkung. Die besondere Art der Magnetisierung, wechselpolar, hat eine Eindringungstiefe von mehreren Zentimetern und gewährleistet somit, dass tief im Gewebe die gewünschte Wirkung erzielt werden kann.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2008, Az. 1 U 361/08 – 109
    §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2 UWG

    Das OLG Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, was in vergleichender Werbung zum Thema Versicherungstarife zulässig ist. Gegenstand des Rechtsstreites war die Werbung eines Versicherungsunternehmens. Dieses warb mit dem Ausdruck „die günstigste Risikolebensversicherung!“ und stellte einen Vergleich mit Versicherungstarifen anderer Gesellschaften auf. Eine der genannten Gesellschaften sah in der Werbung eine Irreführung. Zum einen sei für den Vergleich ein Spezialtarif der Beklagten zu Grunde gelegt worden und nicht deren (teurerer) Normaltarif. Zum anderen habe die Beklagte keine behauptete Spitzenstellung im Bereich Risikolebensversicherungen inne. Das Gericht gab der Klägerin nur zum Teil recht. Den Vergleich eines Spezialtarifs des Werbenden mit den Tarifen der anderen Anbieter erachtete das Gericht als unproblematisch, da die im Vergleich gemachten Angaben korrekt und vergleichbar gewesen seien. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBei eBay finden sich derzeit eine Vielzahl von Angeboten, die mit einem „kostenlosen PayPal-Käuferschutz in unbegrenzter Höhe“ werben. Dieser Käuferschutz wird dem Vernehmen nach ohne Zutun des jeweils betroffenen eBay-Händlers durch eBay eingeblendet, wobei die Einblendungen ohne Rücksicht auf das jeweils angebotene Gut erfolgen. Dies kann eine wettbewerbswidrige Irreführung bedeuten, wenn sich die in der Auktion genannte Ware nicht für den PayPal-Käuferschutz qualifziert, der Käufer also nicht erstattungsberechtigt ist. Gemäß Nr. 3.3 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie ist eine Anspruchsberechtigung nur gegeben, wenn es sich bei dem gekauften Artikel um einen materiellen Artikel handelt, der versandt werden kann. So werden laut PayPal „immaterielle Güter, Dienstleistungen, Cash-Transaktionen (nur USA), Geschenkgutscheine und weitere nicht physische Güter“ und „Artikel, die nicht versandt werden, z.B. Fahrzeuge, einschließlich Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge“ nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert.

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  • veröffentlicht am 21. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2008, Az. 4 U 90/07
    §§ 5 UWG, 1 PAngV

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Werbung für ein Produkt immer den Preis inklusive der Mehrwertsteuer enthalten muss, wenn sich das Angebot zumindest auch an Privatleute bzw. Verbraucher richtet. Richtet sich ein Angebot nicht an Verbraucher, so muss dies vom Verkäufer deutlich dargestellt werden. Vorliegend bot ein Händler Automobile auf einer Internethandelsplattform für Kfz an. Dies geschah in der Form, dass auf seine Angebote alle Besucher der Internetseite, sowohl Verbraucher als auch Händler, Zugriff hatten. Die in den Angeboten genannten, hervorgehobenen Preise waren jedoch Nettopreise, die die Mehrwertsteuer nicht enthielten. Eine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich eines Verkaufs nur an Händler bestand nicht. Die unauffällig platzierten Angaben „Preis Export-FCA“ und „Preis-Händler-Export-FCA„, die nach Auffassung des Händlers hinreichend deutlich machten, dass seine Angebote sich an gewerbliche Kunden richteten, reichten dem Gericht nicht aus. Da Verbraucher in der Regel die Bedeutung dieser Klauseln nicht kennen würden, könnten sie sich trotzdem von dem Angebot angesprochen fühlen. Auf die Absicht des Händlers komme es hierbei nicht an. Wenn die Angebote des Händlers aus Verbrauchersicht auch an diese gerichtet seien, läge bei Nichtangabe der Mehrwertsteuer ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vor. In diesem Verstoß läge gleichzeitig eine Irreführung und ein wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber Konkurrenten.

  • veröffentlicht am 20. April 2009

    LG München I, Urteil vom 01.04.2009, Az. 21 O 21850/08
    §§ 3, 4 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 1 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Goldeinfärbung von Werkzeugen für Handwerkzeugmaschinen kein Merkmal für die Herkunft eines Werkzeuges und damit nicht wettbewerbswidrig ist. Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin behauptet, dass die Beklagte, die Werkzeuge für die von der Klägerin vertriebene Handwerkzeugmaschine (günstig) verkaufte, diese golden einfärbte, um darüber zu täuschen, dass diese Werkzeuge von der Klägerin selbst stammten und deren Ruf auszubeuten. Das Gericht folgte dieser Auffassung nach Widerspruch der Beklagten jedoch nicht. Zwar waren sich sowohl die Goldtöne der Werkzeuge von Klägerin und Beklagter als auch die Abmessungen sehr ähnlich, jedoch war auf den Erzeugnissen der Beklagten, die in einem Koffer als Set vertrieben wurden, deutlich die Angabe des Herstellers zu erkennen; sowohl auf dem Koffer als auch auf den Werkzeugen selbst, so dass eine Täuschung über die Herkunft nicht angenommen wurde. Auch eine Rufausbeutung der Klägerin vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Da nach Sachverstand des Gerichts verschiedene Hersteller eine goldene Einfärbung für einige Werkzeugarten nutzen, um eine hohe Qualität des Werkzeugs zu suggerieren, könne ein Werkzeug allein auf Grund der Färbung nicht einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Damit könne auch die Beklagte nicht den Ruf der Klägerin ausbeuten, da diese eben nicht alleinig die Goldfärbung für ihre Produkte nutze.

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008, Az. 38 O 74/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es fallbedingt erforderlich sein kann, zur Erfüllung einer Unterlassungserklärung nicht nur ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Einwirken auf Dritte erforderlich sein kann, deren Verhalten wiederum einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung darstellen kann. Die Parteien vertrieben unter anderem Computersicherheitsprogramme. Die Beklagte warb auf Verkaufsverpackungen für ihre Software, indem sie vergleichende Angaben zu der von der Klägerin vertriebenen Software machte. Die Klägerin hielt diese Angaben für unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

    Auf eine Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte am 25.04.2008 strafbewehrt zur Unterlassung, diese jedoch unter dem Vorbehalt einer Umstellungsfrist von vier Wochen. Die Klägerin nahm die Erklärung für den Zeitraum ab dem 23.05.2008 an, erwirkte jedoch für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung vom 02.05.2008, die der Beklagten am 21.05.2008 zugestellt wurde.  Bei Testkäufen und Prüfungen in Einzelhandelsgeschäften stellte die Klägerin sodann fest, dass weiterhin Softwareprogramme der Beklagten mit den vergleichenden Angaben angeboten und verkauft wurden. Die Klägerin war der Auffassung, durch die – zahlreichen – Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung sei erneut eine Wiederholungsgefahr eingetreten. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Die Rechtsverstöße indizierten die Wiederholungsgefahr. Zwar habe die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf die fraglichen Aussagen beziehe. Diese Erklärung betreffe jedenfalls den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 23.05.2008. Die Beklagte habe jedoch nach diesem Zeitpunkt gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass ernsthaft und greifbar weitere Verletzungen zu besorgen gewesen seien. Es sei eine neue Wiederholungsgefahr entstanden.

    Die Unterlassungspflicht könne, so das Landgericht, nicht durch bloße Untätigkeit erfüllt werden. Die Beklagte habe einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen, der durch aktive Maßnahmen zu beseitigen gewesen sei. Die Beklagte habe zur Erfüllung der ihr nach Vertrag und Gesetz obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihr stammenden Aussagen zu verhindern. Dies betreffe nicht etwa nur die zukünftig von ihr an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen, sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befänden. Dass zwischen ihr und diesen Händlern keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sei ohne Bedeutung. Zum einen ergäben sich Möglichkeiten vertraglicher Einflussnahme durch die vier Verteilungszentren. Zum anderen habe die Beklagte selbst vorgetragen, Außendienstmitarbeiter hätten in Einzelfällen Aufkleber in Einzelhandelsgeschäften zur Verfügung gestellt. Es könne als selbstverständlich unterstellt werden, dass Einzelhändler nach Hinweis auf eine möglicherweise auch sie selbst treffende Verantwortlichkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen bereitwillig mitgetragen hätten, wenn ihnen der Ernst der Situation deutlich vor Augen geführt worden wäre. Hierzu reiche ein Schreiben der Art, wie es an einige Einzelhändler gerichtet wurde, nicht aus. Es sei im Wesentlichen um Unterstützung gebeten worden. Hinweise auf Folgen bei Nichtbeachtung seien nicht erkennbar gewesen. Wie auch bei den Schreiben an weitere Verteiler werde auf den Ernst der Situation nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Hierzu habe jedoch sowohl Zeit als auch Anlass bestanden. Die Beklagte habe seit der Abmahnung von April 2008 gewusst, dass es wettbewerbsrechtliche Bedenken gegeben habe. Sie mag diese Bedenken nicht geteilt haben oder teilen, jedenfalls aber habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung und damit noch vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 21.05.2008 die Möglichkeit bestanden, sicherzustellen, dass jedenfalls ab dem 23.05.2008 auch aus dem Handel die streitigen Packungen entfernt worden seien. Eben hierfür waren Umstellungsfristen gefordert worden, die entbehrlich wären, wenn man konsequent der Auffassung der Beklagten folge. Dass für den Fall von weiteren Verstößen mit erheblichen rechtlichen und gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen gewesen sei, hätten die Empfänger der Schreiben nicht erkennen können. Die Beklagte habe auch selbst nicht behauptet, eigene Kontrollen über die Einhaltung angeordnet zu haben. Solche Kontrollen hätten lediglich bei Gelegenheit stattgefunden, obwohl Mitarbeiter erkannt hätten, dass dem Verbot nicht flächendeckend Rechnung getragen worden sei.

    Die Beklagte habe somit nicht das Erforderliche veranlasst, um identische weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Sie treffe jedenfalls ein Organisationsverschulden. Maßgeblich sei nicht in erster Linie die Frage, welche Maßnahmen rechtlicher Art die Beklagte etwa dann hätte ergreifen können, wenn sich Einzelhändler geweigert hätten, die fragliche Ware in abgeänderter Verpackung anzubieten. Entscheidend sei vielmehr, dass weder den Distributoren noch deren Abnehmern die Bedeutung der Änderung ausreichend und so deutlich vor Augen geführt worden sei, dass Konsequenzen zukünftigen Fehlverhaltens unübersehbar waren.

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Münster, Urteil vom 12.09.2008, Az. 023 O 155/08
    §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
    UWG

    Das LG Münster hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit (im Internet) mit der Bezeichnung „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“ geworben werden darf. Der Beklagte betrieb in N eine Ausbildungsstätte für Kältetechnik. Im Internet und im sonstigen Geschäftsverkehr verwendete er für die Ausbildungsstätte den Namen „Kompetenzzentrum Kältetechnik N“. Der Beklagte war Kälteanlagenbauermeister und staatlich geprüfter Kältetechniker. Er war von August 1990 bis März 2008 an der Handwerkskammer N als Fachbereichsleiter Kältetechnik beschäftigt und leitete dort unter anderem die Meisterschule für Kälteanlagenbauer. Die neu eingerichtete Ausbildungsstätte bestand aus einer Lagerhalle, in der sich unter anderem ein 54 qm großer Unterrichtsraum und ein 170 qm großer Werkstattbereich befand. In der Ausbildungsstätte standen Maschinen im Wert von über 300.000,00 EUR. Verschiedene Fachunternehmen hatten Ausbildungsmaterialien und Ausbildungsleihgaben zur Verfügung gestellt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.2008, Az. 5 U 129/07
    §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren über die Bewerbung eines Nassrasiererapparates mit dem Slogan „Simply the Best“ zu entscheiden. Die Klägerin, eine Konkurrentin der Beklagten auf dem Gebiet der Nassrasierer, war der Auffassung, dass die Bezeichnung der Produkte der Beklagten als „Simply the Best“ eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung darstelle. Die Hamburger Richter gaben ihr Recht und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Das Gericht sah die Werbung mit „Simply the Best“ im Zusammenhang mit Nassrasierern als zur Irreführung geeignete Tatsachenbehauptung an, da die Eigenschaften, die die Qualität eines Rasierers ausmachen, objektiv bestimmbar seien. Anders könne dies bei Produkten beurteilt werden, bei denen subjektive Einschätzungen und Bewertungen bei der Frage, was das „Beste“ sei, eine größere Rolle spielten (z.B. Lebensmittel). In letzterem Fall würde eine Anpreisung als „Simply the Best“ eher als reklamehafte Übertreibung und/oder als Werturteil gesehen werden, wobei jeweils der Einzelfall sorgfältig zu betrachten wäre. Jedenfalls würde der Durchschnittsverbraucher bei einem technischen Gerät wie einem Rasierer die Behauptung, der „Beste“ auf dem Markt zu sein, eher als scheinbar objektives Werturteil verstehen und könnte dadurch wettbewerbswidrig in die Irre geführt werden.

  • veröffentlicht am 6. April 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 30.12.2008, Az. 6 W 180/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 und Anh. I Nr. 20 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken

    Das OLG Köln hatte über die Zulässigkeit einer Werbung zu entscheiden, die eine kostenlose Zugabe anbot. Nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist es grundsätzlich irreführend, Begriffe wie „gratis, umsonst, kostenfrei“ zu verwenden, wenn der Verbraucher weitere Kosten zu tragen hat als die, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. Dies begründet nach Auffassung des Gerichts aber nicht eine Irreführungsfiktion bei jeder Werbung, die kostenlose Zugaben oder Geschenke anpreist. Bei einer solchen Werbung ist nach Auffassung des Gerichts entscheidend, dass der Verbraucher genau aufgeklärt wird hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit der Hauptleistung, zu der die Zugabe erfolgen soll. Die Anpreisung in der Form „Wir bieten Ihnen einen Winter-Check für 15,- € und schenken Ihnen dazu auch noch einen Gutschein für einen kostenlosen Wintercheck, den Sie für ein weiteres Auto gleich welcher Marke nutzen können“ befand das OLG für unproblematisch.
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  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAGH Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2009, Az. 2 AGH 6/07
    § 7 Abs. 1 S. 2 BORA
    , Art. 12 Abs. 1 GG

    Der Schleswig-Holsteinische Anwaltsgerichtshof hat beschlossen, dass es Rechtsanwälten verboten ist, die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ werbend zu verwenden, wenn keiner der beteiligten Rechtsanwälte die Voraussetzungen eines „Spezialisten“ oder „Fachanwalts“ erfüllt. Zunächst hatte die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer dem Antragsteller mitgeteilt, dass die berufsrechtliche Möglichkeit der Werbung und der Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit samt eventueller Spezialisierungshinweise nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 BORA begrenzt werde durch das Irreführungsverbot des § 7 Abs. 2 BORA. Danach seien entsprechende Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechselung mit Fachanwaltschaften begründeten oder sonst irreführend seien. Die Bezeichnung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ begründe die Verwechslungsgefahr mit der nur auf Antrag unter Nachweis der besoderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Arbeitsrecht verliehenden Fachanwaltschaft. Der Rechtslaie sei regelmäßig nicht in der Lage, aus der Begriffsführung „Rechtsanwälte für Arbeitsrecht“ den wesentlichen Unterschied zur geprüften Fachkompetenz des „Fachanwaltes für Arbeitsrecht“ zu erfassen. Damit sei die Irreführungsgefahr gegeben. (mehr …)

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