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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Juni 2009

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
    §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat der Tele2 GmbH laut einer Pressemitteilung die Werbung mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ verboten, soweit dem Kunden nicht 180 Freiminuten gewährt werden, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 EUR. Bei einem Zeugen der Klägerin (Deutsche Telekom AG) war das „Startgeschenk“ zum Mobilfunktarif schon nach 21 Minuten verbraucht. Tele2 hatte zwar in einer Fußnote der Anzeige darauf hingewiesen, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. Gleichwohl sei die Anzeige irreführend. „Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2009, Az. I-20 U 77/08
    §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter nicht mit dem Slogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten“ werben darf, wenn es sich nicht um echte Freiminuten handelt. Die Werbung sei nach Auffassung des Gerichts irreführend, da der Verbraucher bei der Formulierung „Freiminuten“ davon ausgehe, dass es sich tatsächlich um geschenkte, kostenlose Sprechzeit für die Dauer von 180 Minuten in alle Netze handele. Tatsächlich sei die kostenlose Sprechzeit bei Mobilfunk- und Auslandsgesprächen wesentlich kürzer, nur im Festnetz sei kostenloses Telefonieren für 180 Min. möglich. Im Kern hatte der Telekommunikationsanbieter die Kosten von 180 Min. Festnetzgespräch (= 4,18 EUR) herangezogen und diese für Gespräche in andere Netze umgerechnet, so dass es sich im Kern um eine Gutschrift im Wert von 4,18 EUR handele und nicht um Freiminuten. Ein verwendeter Fußnotenhinweis, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe und die Freiminutengutschrift auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden kann, verwirre nach Auffassung des Gerichts den Verbraucher  nur zusätzlich und verstärke die Irreführung.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 31.07.2008, Az. 31 O 86/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 3 Nr. 1 UWG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass außerhalb von Fachkreisen für ärztliche Behandlungen nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung und/oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe geworben werden darf. Die Beklagte hatte es einer Dritten erlaubt, unter ihren Domains Inhalte, darunter Abbildungen von Zahnmedizinern und deren Hilfspersonal in Berufskleidung und bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu Werbezwecken zu verwenden. Das Heilmittelwerbegesetz finde, so die Kölner Richter, auf die angegriffene Werbung unter den Domains der Beklagten Anwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Es handele sich dabei nicht um bloße Imagewerbung, sondern um Werbung für eine Behandlung der Zahnwurzel. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Die Sony Deutschland GmbH will nicht länger tatenlos zusehen, wie Onlinehändler Sony-Produkte aus dem Ausland „wild“ importieren und hier – zum Verdruss der Verbraucher – ohne deutsche Bedienungsanleitung oder ohne eine notwendige EAR-Registrierung anbieten. Bereits im Februar 2009 hatte Sony Deutschland auf einer Roadshow angekündigt, den wettbewerbsrechtlichen Hammer gegen die Irreführer kreisen zu lassen. Aktuell, so Sony Deutschland in einer Pressemitteilung vom 02.06.2009, habe man gegen zwei Internethändler eine Unterlassungserklärung bzw. eine einstweilige Verfügung erwirken können. Dabei war es auch zu einer Verkürzung der von Sony gewährten Herstellergarantie bei den Online-Shop-Angeboten gekommen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Verfahren erneut über den möglichen Verstoß gegen eine vom LG Hamburg erlassene einstweilige Verfügung zu entscheiden. Unabhängig von der konkreten Reichweite der Kerntheorie im Wettbewerbsrecht könne deren Anwendung im Markenrecht wegen der Besonderheit dieser Rechtsmaterie nicht dazu führen, das von einem Verbotstenor in Bezug auf eine konkrete Marke auch alle diejenigen Zeichen erfasst seien, die – unabhängig von der konkreten Buchstabenfolge und -verteilung – allein demjenigen Strukturprinzip folgten, welches Anlass und Grundlage für das Verbot gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass nicht jede Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften oder Umständen, die zum Wesen einer angebotenen Ware oder Leistung gehören, irreführend ist. Konkret wies der BGH darauf hin, dass der Werbende grundsätzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen wie einen niedrigen Preis oder die hohe Qualität seiner Ware hinweisen dürfe, auch wenn andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangten oder die gleiche Qualität böten (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rdn. 2.115). Nach der Rechtsprechung des Senats könne zwar eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstelle, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annehme, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben werde (BGH, Urteil vom 09.07.1987, Az. I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 – Gratis-Sehtest). (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008, Az. 25 O 17/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Duisburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich eine Bürogemeinschaft von drei Rechtsanwälten, bei denen nur zwei der Rechtsanwälte über einen Fachanwalt verfügen, nicht als ein „Fachanwaltszentrum“ bezeichnen darf.  Auch hatten die Duisburger Richter zu entscheiden, wann die Werbung mit einer „Kooperation“ irreführend sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2008, Az. 3 W 65/08
    § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass ein Verbot per einstweiliger Verfügung, bestimmte Spitzenstellungsbehauptungen zu verwenden, nicht zu einem generellen Verbot solcher Behauptungen führt. Im entschiedenen Fall war einer Zeitschrift untersagt worden, auf dem Titelblatt mit den Slogans „Das größte Ratgebermagazin“ und „Deutschlands größtes Verbrauchermagazin“ zu werben, da diese Behauptungen gemäß der Auflagenstärke nicht zutreffend waren. Die Beklagte verwendete die beanstandeten Slogans jedoch weiter, allerdings mit Zusätzen wie „Mit einer verkauften Auflage von über 254.000 Exemplaren ist xxx Marktführer im Segment der Wirtschaftspresse“ oder mit Eckdaten aus den Bereichen „Verkaufte Auflage, IVW II/7“, „Leserschaft, ag. ma 2007 II“ und „Reichweite ag. ma 2007 II“. Das OLG entschied, dass diese Handlungsweise keine Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Verfügung auslöste.
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  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2007, Az. 3 U 301/06
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass das Kopplungsangebot eines DSL-Anbieters für ein „Start-Set“ aus einem DLS-Start-Paket und einem DSL-Anschluss und -Internetzugangsvertrag irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es mit den Worten „Für 0 EUR alles drin“ angepriesen wird, am Ende des Bestellvorgangs jedoch Versand- und Bereitstellungskosten anfallen. Nach Auffassung des Gerichts darf der Verbraucher bei der getätigten Anpreisung damit rechnen, dass gerade solche Kosten nicht anfallen, da gerade auf den Start des DSL-Angebots Bezug genommen wird. Ein von der Beklagten verwendeter Sternchenhinweis war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um die Irreführung aufzuheben, da der getätigte Hinweis nicht explizit auf das „Start-Set“ Bezug nehme und nur allgemeine Aussagen tätige. Darüber hinaus sei es zweifelhaft, ob eine Irreführung aufgehoben wird, wenn eine werbliche Aussage durch einen Sternchenhinweis in ihr Gegenteil verkehrt werde. Zu diesem Punkt führten die Hamburger Richter jedoch nicht weiter aus. Abschließend wies das OLG Hamburg darauf hin, dass eine Werbung mit der Aussage „Nur heute“ dann irreführend ist, wenn die beworbene Vergünstigung an mehreren Tagen hintereinander angeboten werde.

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Betreiber einer Abo-Falle auf deren Kostenpflichtigkeit erst in einem Sternchenhinweis aufmerksam macht. Die beklagte Firma bot im Internet unter „….de“ die Nutzung einer Datenbank für Namens- und Ahnenforschung an. Der Kläger, ein Verbraucherverband, nahm die Beklagte u.a. wegen Verschleierung des bei Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu zahlenden Preises (60 EUR für 12 Monate) auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht habe das Landgericht zur Unterlassung verurteilt, weil die Preisangabe in der beanstandeten Webseite nicht leicht erkennbar gewesen sei. Zugleich habe ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vorgelegen, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung irregeführt worden sei. (mehr …)

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