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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 15.10.2009, Az. 28 O 321/08
    § 307 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Merchant seinem Vertragspartner (Affiliate) die Beweislast dafür auferlegen kann, dass dieser seine Provisionen nicht rechtsmissbräuchlich erlangt hat, etwa, indem er entsprechende Vorwürfe des Merchants entkräftet. Die Kammer entschied, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Partners nach den vertraglich vereinbarten Teilnahmebedingungen der Beklagten unter anderem davon abhängig gewesen sei, dass kein Missbrauch vorliege. Einen solchen Missbrauch durch den Kläger habe die Beklagte substantiiert dargelegt, dieser sei dem nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kläger trage jedoch nach den Teilnahmebedingungen die Beweislast dafür, dass kein Missbrauch des Affiliate-Systems der Beklagten vorliege. Eine solche Beweislastregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei gegenüber einem Unternehmer zulässig, da sie nach den Geboten von Treu und Glauben keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstelle. Der Kläger müsse hier nur Umstände darlegen und beweisen, die zu seinem Geschäftsbereich gehörten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
    §§ 305 Abs. 1 S. 1; 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine in Form von AGB geschlossene Zusatzvereinbarung über den Ausschluss einer Kündigungsrechts für einen Partnervermittlungsvertrag unwirksam ist, weil sie eine von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung darstelle. Die Klausel werde auch nicht zu einer – im Gegensatz zur gestellten – „ausgehandelten“ Klausel, indem ein Passus eingefügt werde, dass es der anderen Vertragspartei „frei stehe“, am bereits unterzeichneten Vertrag festzuhalten. Der Kunde habe nur die Möglichkeit, die Vereinbarung abzuschließen oder nicht abzuschließen, was dem Prinzip des „Aushandelns“ zuwider laufe.

  • veröffentlicht am 13. April 2010

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2010, Az. 13 U 81/09
    §§ 307; 366 BGB; § 1 UKlaG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein städtisches Versorgungsunternehmen (SVS) Verbraucher in seinen AGB nicht wirksam dazu anhalten kann, Zahlungen in Bezug auf ein bestimmtes, von ihm vorgegebenes Vertragsverhältnis zu entrichten. Der Versorger hatte in Verträgen über die Lieferung von Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt bestimmt, dass zur Schuldentilgung geleistete Beträge zunächst auf „Forderungen der Stadt aus dem öffentlich-rechtlichen Abwasseranschluss- und -nutzungsverhältnis“, sodann auf „Forderungen der SVS aus Stromlieferungen“ und erst dann auf „Forderungen der SVS aus Erdgaslieferungen“ angerechnet werden. Dies hielt das Oberlandesgericht wie der klagende Verbraucherverband für unwirksam, wobei es allerdings darauf hinwies das eine Tilgungsreihenfolge für Zahlungen innerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH – nicht zu beanstanden sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09
    §§ 307; 309 Nr. 2; 310 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine in den AGB festgelegte Vorleistungspflicht des Kunden hinsichtlich des Kaufpreises gegen geltendes (Vertrags- und damit unseres Erachtens auch Wettbewerbs-) Recht verstoßen kann. Im vorliegenden Fall wurde die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht hinsichtlich der Vergütung in den AGB mit der Begründung für wirksam gehalten, die Verwenderin der AGB erbringe den Großteil ihrer Tätigkeit am Beginn der Vertragslaufzeit und auf die noch verbleibenden, in der nachfolgenden Vertragslaufzeit anstehenden Leistungen entfalle kein größerer Aufwand. Zudem betrage die Vorleistungspflicht nur 1/3 des Gesamtpreises und sei erst 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig. Das Geschäft betraf einen Website-Erstellungs- und Hosting-Vertrag. Streitgegenständlich war folgende Klausel: „Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu zahlende Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tage des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Abweichend von S. 2 ist im ersten Vertragsjahr das Entgelt 30 Tage nach Vertragsabschluss jährlich im Voraus fällig.“ Der Beklagte hatte eingewandt, die Bestimmung einer Vorleistungspflicht sei gemäß § 307 BGB unwirksam, die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Leistungen nicht wie geschuldet erbracht und er, der Beklagte, habe den Vertrag wirksam gekündigt. Im Folgenden werden die näheren Entscheidungsgründe aufgeführt und abschließend von uns kommentiert: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09
    §§ 357 Abs. 2 BGB; §§ 3; 4 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat nunmehr ebenfalls entschieden, dass die sog. „40 EUR“-Klausel, mit welcher dem Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrecht die Kosten der Rücksendung auferlegt werden, einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf. Eine Wiedergabe innerhalb der Widerrufsbelehrung reiche nicht aus und zwar auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung in die AGB eingebunden werde. Verschiedene andere Gerichte (OLG Hamburg, OLG Koblenz, OLG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 U 51/09 und das LG Hannover, Urteil vom 17.03.2010, Az. 22 O 16/10) haben zwischenzeitlich in gleicher Weise entschieden, so dass in dieser Frage inzwischen von einer „gefestigen Rechtsprechung“ ausgegangen werden darf. Einzig das LG Frankfurt a.M. sieht die vertragliche Vereinbarung stillschweigend durch Wiedergabe des Zusatzes innerhalb der Widerufsbelehrung als erfüllt an. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 9 U 1283/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 357 Abs. 2 S. 3 BGB

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes die Kosten der Rücksendung nur dann auferlegt werden können, wenn hierüber eine gesonderte vertragliche Vereinbarung geschlossen worden ist. Ein Hinweis innerhalb der Widerrufsbelehrung reiche hierzu nicht aus. Die Auferlegung von Rücksendekosten ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.
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  • veröffentlicht am 22. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 183/05
    – mittlerweile aufgehoben durch
    BGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 37/10
    § 307 BGB; §§ 3a; 4; 8; 10 RVG

    Das OLG Düsseldorf hat abermals entschieden und ausführlich begründet, dass eine formularmäßige Vereinbarung der Abrechnung in Mindesteinheiten von 15 Minuten unwirksam ist, da diese den Mandanten unangemessen benachteilige. Dies gelte sogar dann, wenn der Rechtsanwalt von der Möglichkeit einer pauschalen Abrechnung eines 15-minütigen Zeitaufwands nur selten Gebrauch mache, da die aus § 307 BGB folgende Unwirksamkeit nicht davon abhänge, in welchem Umfang der Verwender von der unwirksamen Klausel Gebrauch gemacht habe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 119/09
    §§ 3 Abs. 1 Nr. 1; 4 UKlaG; §§ 286 Abs. 3 S. 1, 309 Nr. 5; 320 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; 321 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass folgende Klauseln unwirksam und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind: „Der Kunde gerät in Verzug, wenn der dem Kunden mitgeteilte Rechnungsbetrag nicht spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem Konto von D gutgeschrieben ist.“ und „Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 EUR in Verzug, kann D den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.„.
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  • veröffentlicht am 19. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009, Az. 312 O 411/09
    §§ 11 S. 2, 32 a, 8 Abs. 3 UrhG; § 307 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Rahmenvertrag gegenüber Fotografen, die gegen Zahlung eines einmaligen Pauschalhonorars sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Schutz- und Nutzungsrechte überträgt, unwirksam ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn von der Regelung sämtliche Nutzungen umfasst seien und dies unabhängig davon, ob die Nutzung durch den Verwender der Klausel, dessen Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte erfolge. Die Regelung verstoße gegen das in § 11 S. 2 UrhG verankerte Prinzip der angemessenen Vergütung des Urhebers und sei deshalb unwirksam. Es gelte der Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen sei, der aus seinem Werk gezogen werde, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes. Davon weiche die beanstandete AGB-Klausel ab. Je nach Umfang der Nutzung werde der Fotograf davon abgehalten, bei einem Ungleichgewicht zwischen Honorar und Nutzungen nachzuverhandeln, zumal ein Inkenntnissetzen des Fotografen von den Nutzungen nicht vorgesehen sei.

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2009

    Der Disclaimer – ein im Internet geläufiger Anglizismus für eine Haftungsausschlussklausel in E-Mails oder auf Websites – ist derart in Mode gekommen, dass sich zahlreiche Kollegen mit dem Sinn und Unsinn derartiger Hinweise befasst haben.  Eine ebenso eindrucksvolle wie interessante elektronische Monographie findet sich beim Kollegen Causse (hier). Besonders angetan hat uns der folgende Hinweis, der zwar heute schon sprachlich seine Wirkung ganz erheblich verfehlen würde, nicht so aber zur damaligen Zeit seiner tatsächlichen Verwendung. „Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata.“; vulgo: Lass das Werk dem richtigen Empfänger zukommen, sollte es durch „unsichere Winde“ in fremde Hände getragen werden. Gezittert hatte der flämische Mönch Goscelin von St. Bertin (1035-1107), der sich um den seinerzeit mit größeren Schwierigkeiten verbundenen Buchversand sorgte.

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