IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, Az. 31 O 482/09
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das LG Köln hat es per einstweiliger Verfügung auf Antrag der Smartbook AG den Firmen Qualcomm Incorporated, San Diego, und Qualcomm CDMA Technologies GmbH, München, untersagt, „im geschäftlichen Verkehr innerhalb von im Bereich der Bundesrepublik Deutschland technisch abrufbaren Internetangeboten ohne Zustimmung der Smartbook AG die Kennzeichenfolge „Smartbook“ in allen Schreibweisen im Zusammenhang mit tragbaren Computern – wie Laptops (Notebooks) – zu benutzen, ohne mitzuteilen, dass auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jede Nutzung des Zeichens „Smartbook“ im Zusammenhang mit tragbaren Computern ausschließlich der SMARTBOOK AG vorbehalten ist.“

    Da war doch schon mal was? Genau, wenn auch nicht auf Veranlassung der Smartbook AG: Das (zwischenzeitlich beendete) Netbook-Drama (Link: Netbook1; Netbook2; Netbook3).

  • veröffentlicht am 31. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
    §§ 97 UrhG; 683, 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es bei Filesharing-Verstößen über Internet-Tauschbörsen nicht ausreichend ist, wenn Eltern ihren Kindern ausdrücklich verbieten, (Musik-)Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Im entschiedenen Fall hatte das minderjährige Kind insgesamt 964 Audio-Dateien zum Download angeboten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Eltern neben dem ausdrücklichen Verbot solcher Aktivitäten weitere Sicherungsmaßnahmen für ihren Internetanschluss treffen müssen. Dies sei durch die Einrichtung von Benutzerkonten und/oder die Installation einer Firewall, die Downloads verhindert, möglich gewesen. Auf Grund der unzureichenden Sicherung bestehe eine Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaber für die entstandenen Abmahnkosten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 400.000 EUR auf immerhin über 5.800 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR komme nach den Ausführungen des Gerichts nicht in Betracht, da bei der Anzahl der Dateien kein unerheblicher Rechtsverstoß mehr vorliege.

  • veröffentlicht am 26. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09
    § 101 Abs. 1 UrhG

    Das LG Köln hat in dieser Entscheidung zu dem Thema Stellung genommen, wann eine urheberrechtliche Rechtsverletzung im Bereich des Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht, da dies Voraussetzung für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei beispielsweise gegeben, wenn eine große (Film-)Datei unmittelbar nach Veröffentlichung über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies ergebe sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, wonach eine schwere Rechtsverletzung beispielsweise vorliegen soll, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht werde.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 GlüStV; 8a RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung einer Tombola mit 50-Cent-Losen im Internet unzulässig ist. Der Antragsgegner bewarb die Tombola zusätzlich mit dem Slogan „Jetzt gewinne ich, was ich will“ und vergab bei Registrierung auf seiner Webseite 2 Gratislose. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragsgegner sich wettbewerbswidrig verhalte, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es handele sich in diesem Fall nicht um eine Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Zwar betrage der Preis für ein Los 50 Cent, jedoch sei das Entgelt für die Teilnahme an der Tombola gerade nicht darauf beschränkt. Der Spieler kann das zu entrichtende Entgelt jederzeit in 50-Cent-Schritten erhöhen. Darauf sei das Spiel des Antragsgegners auch ausgerichtet, der den Spieler dazu animiere, mehr als ein Los zu erwerben und damit seine Gewinnchancen zu erhöhen und ggf. die Ausspielung in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen. Die Bewerbung der Tombola verstoße ebenfalls gegen die Vorschriften des GlüStV, da der genannte Slogan und die Gratisgabe von zwei Losen über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel hinausgingen und zur Teilnahme ermunterten.

  • veröffentlicht am 23. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 28.07.2009, Az. 15 U 37/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das OLG Köln hat einem Verlag untersagt, die Moderatorin Eva Hermann in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem müsse der Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,00 EUR zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt habe. Eva Hermann hatte im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin ihr Buch „Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten müssen“ vorgestellt und zu Fragen anwesender Journalisten geantwortet. In der …-Zeitung des Verlags wurde daraufhin Eva Hermann wiedergegeben mit den Worten: „Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“ Der Kölner Senat stellte klar, dass Eva Hermann diese Worte nie geäußert habe und es sich vielmehr um eine Interpretation ihrer Aussage handele, worauf aber nicht hingewiesen worden sei.

  • veröffentlicht am 14. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 30.06.2009, Az. 81 O 27/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat es der Firma Allgemeine Gewerbe Zentrale (Inhaber Paul Theobald)  bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im Wettbewerb handelnd für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben. Das LG Köln folgt damit der Entscheidung des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09 (Link: LG Frankfurt a.M.).
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.04.2009, Az. 6 U 218/08
    § 307 BGB

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vorformulierte Klausel bei Verträgen, die das Einverständnis des Kunden mit dem Erhalt von Werbung in Form von Telefonanrufen, E-Mails und/oder SMS erklärt, unwirksam ist. Solche Formulierungen finden sich häufig im Zusammenhang mit Gewinnspielen im online- und auch offline-Bereich. Eine solche Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen – auch wenn der Kunde seine Einwilligung erst durch eigenhändiges Markieren eines speziellen Feldes abgebe – da der Kunde keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Klausel habe. Weil die Privatsphäre des Verbrauchers auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Werbeanrufe massiv beeinträchtigt werde, sei eine Einwilligung in Telefonwerbung durch AGB nicht wirksam möglich. Darüber hinaus sei die Einwilligungsklausel sehr weit gefasst, so dass für den Kunden nicht ersichtlich sei, vom welchem Unternehmen und zu welchen Waren und/oder Dienstleistungen er Werbung zu erwarten habe. Die nicht erkennbare Reichweite der Einwilligung stelle einen weiteren Verstoß gegen AGB-Recht dar.

  • veröffentlicht am 31. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 O 173/09
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG

    Das LG Köln hatte zu entscheiden, wann ein Video-Portal, welches fremde Videos hostet, für Persönlichkeitsverletzungen, die in solchen fremden Videos begründet sind, haftet. Im vorliegenden Fall wurde eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin anerkannt. Ob die Verfügungsbeklagte sich die streitgegenständlichen Äußerungen aufgrund der optischen Präsentation zu eigen gemacht habe, könne offen bleiben, da sie jedenfalls infolge ihrer Untätigkeit nach der Löschungsaufforderung als Störerin passivlegitimiert sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 223/08
    §§ 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass sich die Vermietung eines DSL-Flat-Internetanschlusses an Dritte insgesamt als wettbewerbswidrig darstellt, weil sie bei Abwägung aller Umstände unlauter und geeignet ist, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin, aber auch anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das Geschäftsmodell sah wie folgt aus: Die Beklagten (eine weltweit operierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft) warben dafür, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen seinen Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Zu diesem Zweck stellten sie Mitgliedern mit eigenem, von der Klägerin oder anderen Providern zur Verfügung gestellten Internetzugang einen WLAN-Router nebst Software (in der Regel entgeltlich) zur Verfügung, über den sie ihren Internetzugang rund um die Uhr für die Nutzung durch andere, von der Beklagten vermittelte Nutzer (in Funkreichweite via WLAN) öffneten; der Zugang wurde so zu einer Einwahlstation für die anderen Mitglieder („… Hotspot“). Die Beklagten unterschieden drei Typen von Mitgliedern: Ein „Linus“ stellte seinen Internetzugang kostenlos zur Verfügung und erhielt im Gegenzug kostenfreien Zugang zu den anderen „… Hotspots“. Ein „Bill“ erhielt einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf von Tagestickets. Diese Tickets mussten die „Aliens“ genannten Mitglieder ohne „Linus“-Status für die Nutzung von Zugangspunkten (nämlich der von den „Linusses“ oder „Bills“ eröffneten „G Hotspots“) bei den Beklagten erwerben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06
    §§ 19 a, 97, 105 UrhG; 670, 683 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsabmahnung die Kosten des auftretenden Rechtsanwalts auch dann vom Abgemahnten zu ersetzen sind, wenn das abmahnende Unternehmen selbst über eine Rechtsabteilung verfügt. Nach Auffassung des Gerichts kann bei einem Unternehmen, dass kaufmännisch am Markt tätig ist, auch bei Vorhandensein einer Rechtsabteilung nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschaltung eines externen Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Die Rechtsfragen, die bei einer urheberrechtlichen Abmahnung aufgeworfen werden, seien nicht zwangsläufig von einem bei einer Tonträgerfirma tätigen Volljuristen zu beherrschen, da dieser in der Regel andere Aufgabenfelder betreue. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen derselbe Verstoß routinemäßig mittels Textbausteinen abgemahnt werde, könne davon abgesehen werden, die Beauftragung eines Rechtsanwalts als erforderlich zu betrachten. Im entschiedenen Fall habe es sich aber gerade nicht um eine einfach gelagerte Angelegenheit gehandelt. Der Beklagte hatte insgesamt 380 Audiodateien zum Herunterladen angeboten.

I