IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 – 4, § 7 Abs. 1 GlüStV; §§ 58, 8a Abs. 1 S. 5 RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Gewinnspiels auch dann ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellt, wenn die kritische Grenze von 0,50 EUR durch Mehrfachkauf von Losen überschritten werden kann. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) war, bot über das Internet die Möglichkeit, an einem Spiel teilzunehmen, bei dem ein Teilnehmer Lose zum Preis von jeweils  0,50 EUR erwerben konnte, um damit an der Verlosung von Sachpreisen teilzunehmen. Die Antragsgegner waren nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Die Antragsgegnerin zu 1) bewarb ihr Spielangebot mit der Gratiszugabe von zwei Freilosen nach erfolgreicher Registrierung sowie mit der Aussage: „Jetzt gewinne ich, was ich will!“. Sie schaltete zudem Banner-Werbung für ihr Gewinnspiel auf der Website … . Das Landgericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern das Geschäftsmodell verboten wurde. Die einstweilige Verfügung wurde sodann bestätigt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 30.04.2007, Az. 142 C 553/06
    §§ 677, 683 BGB, § 97 UrhG

    Das AG Köln hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die einem in seinen Rechten Verletzten entstandenen Abmahnkosten, aber auch die jeweiligen Kosten eines Abschlussschreibens nach Erlass einer einstweiligen Verfügung aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig sind. Seitens des Gerichtes seien die insoweit angesetzten Geschäftsgebühren (1,3 bei der Abmahnung und 0,8 bei dem Abschlussschreiben) nicht zu beanstanden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    AG Köln, Urteil vom 12.11.2001, Az. 113 C 113/01
    §§ 121, 124 BGB

    Das AG Köln hatte über einen eigentlich eindeutigen Fall zu entscheiden, indem sich ein Unternehmen gegen die (verdeckte) Kostenpflichtigkeit eines Branchenbucheintrags verteidigte. Im entschiedenen Fall war der Beklagte auf eines der in der Branche üblichen Formulare hereingefallen, die auf den ersten Blick eine „kostenlose Aktualisierung“ von Einträgen und Daten anbieten und sodann, zumeist in sehr versteckter Form im Kleingedruckten, den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages generieren. Auch der Beklagte hatte gutgläubig seine Daten eingetragen und das Formular unterzeichnet. Trotz gerichtlich festgestellter eindeutiger Täuschungsabsicht der Klägerin mussten die Richter den Beklagten dennoch zur Zahlung verurteilen. Grund: Der Beklagte hatte sich nicht rechtzeitig gegen den Eintrag gewehrt. Wir können Betroffenen deshalb nur raten: Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen nicht und holen Sie anwaltlichen Rat ein, so lange dies noch möglich ist. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
    §§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG

    Nach dieser Entscheidung des LG Köln kann die Nachahmung einer Website nur unter strengen Voraussetzungen verfolgt werden. Eine bloße optische Ähnlichkeit ist dafür nicht ausreichend. Die Klägerin war Betreiberin eines sozialen Internet-Netzwerks in den USA. Zunächst richtete sich dieses nur an Studenten der Harvard-Universität, wurde dann auf die gesamte USA und Kanada ausgeweitet und schließlich Anfang 2008 in einer deutschsprachigen Ausgabe auf den deutschen Markt gebracht. Die Beklagte betrieb seit 2005 mehrere soziale Netzwerke in Deutschland. Die Klägerin warf ihr vor, die optische Gestaltung („look & feel“) in Aufbau und Schriftbild sowie die Funktionalitäten von ihrer Plattform übernommen zu haben (Täuschung über die Herkunft, Ausnutzung der Wertschätzung des Originals) und darüber hinaus unberechtigt den PHP-Quellcode verwendet zu haben. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht.

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az. 6 U 193/08
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Abs. 2 UrhG, § 7, § 15 UrhG

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) urheberrechtlich geschützt sind und zwar auch dann, wenn einzelen Klauseln durch den Gesetzeswortlaut vorgegeben sind oder keine eigene schöpferische Leistung enthalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2009

    LG Köln, Urteil vom 10.06.2009, Az. 28 S 4/09
    §§ 241 Abs. 2, 280,
    823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das LG Köln hat in diesem Fall einer Frau den Wunsch verwehrt, die negative eBay-Bewertung „nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!“ von ihrem eBay-Konto gerichtlich entfernen zu lassen.  Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege bereits deshalb nicht vor, da der eBay-Account auf den Ehemann der Klägerin angemeldet sei und die Klägerin selbst insofern nicht erkennbar von der Äußerung betroffen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte keine unwahren Tatsachen behauptet. Die Äußerungen stellten auch keine unzulässige Schmähkritik dar. Interessanterweise behandelte das LG Köln und zwar sehr detailliert auch die Frage, inwieweit eine Entfernung der Bewertung aus dem Aspekt der Verletzung von vertraglichen Pflichten in Frage komme. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09
    § 101a Abs. 1, 3 UrhG

    Das OLG Köln hatte sich in dieser Entscheidung mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung angeordneten Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1, 3 UrhG auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin hatte hier behauptet, dass die Webseite des Antragsgegners wegen ihres im Wesentlichen gleichen Designs eine unberechtigte Kopie ihrer eigenen Webseite nach dem Stand von Ende 2005 bis 2006 sei. Den Besichtigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte der Senat indes wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ab.  Eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken durch den Gegner, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich sei, könne vor Gericht nicht mehr geltend machen, wer wie die Antragstellerin (die als Betreiberin eines Internetdienstes besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien und technischen Veränderungen ist) über zwei Jahre zuwarte, bevor sie geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche Plagiatoren ihrer geschützten Webseite (nämlich der diese Webseite bildenden Computerprogramme) unternehme.
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  • veröffentlicht am 16. Juni 2009

    OLG Köln, Urteil vom 13.02.2009, Az. 6 U 180/08
    §§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs.2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG, § 5 Abs. 2 UWG (2008)

    Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Verhältnis das Marken- und das Wettbewerbsrecht zueinander stehen. Diese Rechtsfrage ist beispielsweise relevant für die Überlegungen, ob bei einem fehlenden Markenrechtsverstoß seitens des Markeninhabers alternativ aus dem Wettbewerbsrecht gegen den Störer vorgegangen werden kann oder ob Markenrechtsverstöße in einem Onlineshop nur durch den Markeninhaber oder auch durch einen Wettbewerber abgemahnt werden können. Im Ergebnis lehnte das OLG Köln eine Anwendung des Wettbewerbsrechts nach dem „neuen“ UWG in der Fassung vom 29.12.2008 neben dem Markenrecht ab.
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  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az. 6 W 39/09
    § 101 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Telefon-/ Internetanschlusses, der vom Provider in einem Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG benannt wurde, diesen Beschluss nicht selbst anfechten kann. Das Auskunftsverfahren nach § 101 wird häufig benutzt, um an Hand von IP-Adressen die dazugehörigen Anschlussinhaber ausfindig zu machen. Besonders die Rechteinhaber an Musikstücken, Filmen u.a., die durch das Filesharing in Tauschbörsen betroffen sind, strengen solche Auskunftsverfahren an, um die Tauschbörsennutzer zu identifizieren und abzumahnen. Im vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Abgemahnter Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, der die Auskunftserteilung durch seinen Provider bestimmte. Er war der Auffassung, dass der Beschluss nicht rechtmäßig sei, da keine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorgelegen habe, was wiederum Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses sei. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Betroffenen kein eigenes Beschwerderecht zustehe, da es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Rechts des dem Gericht bei Beschlusserlass unbekannten und am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers durch die angefochtene Entscheidung fehle. Adressat des Beschlusses sei lediglich der Auskunftspflichtige, also der Provider. Zwar diene die Vorschrift, dass die Auskunft nur auf richterlichen Beschluss zu erteilen ist, auch dem (Daten-)Schutz des Anschlussinhabers, er könne daraus aber keine direkten Ansprüche herleiten.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 31.07.2008, Az. 31 O 86/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 3 Nr. 1 UWG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass außerhalb von Fachkreisen für ärztliche Behandlungen nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung und/oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe geworben werden darf. Die Beklagte hatte es einer Dritten erlaubt, unter ihren Domains Inhalte, darunter Abbildungen von Zahnmedizinern und deren Hilfspersonal in Berufskleidung und bei Ausübung ihrer Tätigkeit zu Werbezwecken zu verwenden. Das Heilmittelwerbegesetz finde, so die Kölner Richter, auf die angegriffene Werbung unter den Domains der Beklagten Anwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Es handele sich dabei nicht um bloße Imagewerbung, sondern um Werbung für eine Behandlung der Zahnwurzel. (mehr …)

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