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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Januar 2013

    LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12
    § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGB

    Das LAG Hamm hat entschieden, dass der Facebook-Eintrag „Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter  Leibeigener ??Bochum  daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen“ massiv ehrverletzende Äußerungen enthält, die zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses geeignet sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Januar 2013

    BAG, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 AZR 186/11
    § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 14 Abs. 2 KSchG

    Das BAG hat entschieden, dass die private Internetnutzung (hier: Aufruf von Erotikseiten) keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen darf, sondern vielmehr zunächst eine arbeitsrechtliche Abmahnung auszusprechen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2012

    LG Freiburg, Urteil vom 02.05.2011, Az. 12 O 118/10
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 8 UWG

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass eine gezielte Behindung eines Mitbewerbers dann vorliegt, wenn Kunden eines Telefondienstleisters per Haustürgeschäft abgeworben werden und vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden der alte Anschluss durch den neuen Anbieter bereits gekündigt und die Telefonnummer portiert wird. Der neue Anbieter sei gehalten, durch geeignete Organisation im Falle schriftlich erteilter Vollmacht die Kündigung von Verträgen und die sich daran anschließende Portierung der Rufnummer bis zum Ablauf der Widerrufsfrist hintanzustellen, um nicht faktisch schwer rückgängig zu machende Tatsachen zu schaffen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 1. November 2012

    ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az. 5 Ca 949/12

    Das ArbG Duisburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine Kollegen auf Facebook als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnete, grundsätzlich rechtmäßig ist. Das LAG Hamm hatte vor Kurzem ähnlich für eine Beleidigung des Arbeitgebers entschieden (hier). Es handele sich bei solchen Äußerungen um nachhaltige Eingriffe in die Rechte der Betroffenen, da solche Einträge immer wieder nachgelesen werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob der Eintrag öffentlich oder nur für „Freunde“ lesbar war, da die betroffenen Kollegen facebook-„Freunde“ waren und die Einträge gelesen hätten. Im vorliegenden Fall sei die Kündigung trotzdem unwirksam gewesen, weil 1) die Kollegen nicht namentlich identifizierbar waren und 2) eine „Affekthandlung“ des Beleidigenden angenommen wurde.

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.10.2012, Az. 6 U 217/11
    § 242 BGB, § 313 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein geschlossener Unterlassungsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden kann. Vorliegend war eine Unterlassungserklärung wegen Markenverletzung unter der auflösenden Bedingung der Löschung der Marke abgegeben worden, weil beide Vertragsparteien davon ausgingen, dass die fehlende Unterscheidungskraft nur im Wege des Löschungsantrags geltend gemacht werden könne. Werde der Löschungsantrag dann jedoch überraschend zurückgewiesen, da der Bildbestandteil der Marke doch zur Unterscheidungskraft führe, falle die Grundlage für den Unterlassungsvertrag weg und er könne vom Schuldner einseitig aufgekündigt werden. Dies habe jedoch lediglich Wirkung für die Zukunft. Bereits geltend gemachte Vertragsstrafen für Verstöße vor der Kündigung könnten verlangt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2012

    AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 11.09.2012, Az. 18b C 389/11
    § 280 Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB

    Das AG Hamburg-Mitte hat einem Rechtsanwalt, der auch schon einmal öffentlich im Leopardenmantel posierte, den Zugang zu einer E-Mail-Liste für Rechtsanwälte gewährt. Auf der streitgegenständlichen Liste halfen sich Rechtsanwälte per E-Mail gegenseitig auf kostenfreier Basis bei rechtsproblematischen Fragen, teilweise auch mit allgemeiner Lebenshilfe. Ein Neuzugang dieser Liste hatte nun den drolligen Einfall, die kollegialiter erteilten Rechtsauskünfte auch kostenlos direkt dem großen Meer der Verbraucher zugänglich zu machen. Das fand der Administrator der Liste wie – fast – jedes Mitglied der Liste wenig lustig und versagte dem Mitglied dauerhaft den Zugang zu derselben. Letzteres klagte und hatte Erfolg. Das LG Hamburg sieht dies möglicherweise anders (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2008, Az. 315 O 326/08, hier). Gewiss auch der Kollege Nebgen in seinem perfekten Urteilskommentar. Lesenswert! (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2012

    LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az. 3 Sa 644/12
    § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, § 626 Abs. 1 BGB

    Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook rechtmäßig war. Der betroffene Auszubildende hatte seinen Chef auf seiner Facebook-Seite als „Ausbeuter“ und „Menschenschinder“ bezeichnet. Dies sei nach Auffassung des Gerichts eine so schwerwiegende Beleidigung, dass der Arbeitgeber nicht auf mildere Mittel wie Gespräche oder eine Abmahnung verwiesen werden musste. Der Meinung der Vorinstanz (ArbG Bochum), dass die Äußerungen des Azubis von Unreife und geringer Ernsthaftigkeit zeugten und deshalb die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für Auszubildende überwiege, schloss sich das LAG nicht an. Der beleidigende Auszubildende sei immerhin schon 27 Jahre alt gewesen, da könne man verlangen, dass er sich über die Konsequenzen seines Handelns Gedanken mache. Zum Volltext (hier).

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2012

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, Az. 24 C 107/12
    § 280 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 649 S. 2 BGB, § 628 Abs. 2 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass bei der vorzeitigen Kündigung eines Mobilfunkvertrages mit einer Flatrate durch den Anbieter wegen Zahlungsverzug des Kunden die Grundgebühr bis zum regulären Vertragsende als Schadensersatz nur hälftig anfällt. In voller Höhe sei der Anspruch nicht gegeben, da dieser Betrag nicht in der gebotenen Höhe die vom Anbieter durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtige. Bei der Vereinbarung einer Flatrate, bei der der Kunde gegen Zahlung einer (verhältnismäßig hohen) Grundgebühr Telekommunikationsleistungen unbegrenzt in Anspruch nehmen könne, erspare der Anbieter bei Sperrung des Anschlusses nicht unerhebliche Aufwendungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. September 2012

    OLG Schleswig, Urteil vom 05.09.2012, Az. 6 U 14/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Werbung für eine Geldanlage, die in so genannten Genussrechten besteht, mit „maximaler Flexibilität“ und der Suggestion von Sicherheit vergleichbar mit einem Sparbuch irreführend und damit unlauter ist. Hinsichtlich der Sicherheit bestehe im Falle der Insolvenz des Unternehmens keine gesetzliche Sicherung der Einlagen, wie dies bei einem Sparbuch gegeben wäre. Auch sei kein erhöhtes oder gar „maximales“ Maß an Flexibilität gewährleistet. Darunter verstehe der Verbraucher eine kurzfristige und einfache Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Vorliegend sei jedoch eine Kündigung der Anleihe grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig, in der Regel sogar erst nach fünf.

  • veröffentlicht am 10. September 2012

    AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, Az. 9 C 173/12

    Das AG Bremen hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Telekommunikationsvertrages zulässig ist, wenn eine vereinbarte Mitnahme der Rufnummer (Portierung) seitens des Unternehmens nicht durchgeführt werden kann. Bis dahin angefallene Verbindungsentgelte müssten jedoch seitens des Kunden noch entrichtet werden, da diese Leistungen ihm zu Gute gekommen seien. Insoweit bestehe kein Zurückbehaltungsrecht.

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