Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Wann ist man „einer der Marktführer und etabliertesten, leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“? / Die Aussagekraft von sog. „Klicks“ auf eine Internetseiteveröffentlicht am 27. März 2011
LG Berlin, Urteil vom 07.12.2010, Az. 103 O 144/10
§§ 3; 5; 8 UWGDas LG Berlin hatte über einen Fall zu entscheiden, in welcher ein Anbieter sich als „einer der Marktführer und etabliertesten, leistungsfähigsten und umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“ bezeichnet hatte. Die Kammer sah im konkreten Fall eine Irreführung. Dabei wies das LG Berlin darauf hin, dass die „Zahl der Klicks auf die Seite des Antragsgegners … nichts über dessen Umsatz und Leistungsstärke“ besage. Vgl. zum Ghostwriting-Themenkomplex auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, Az. I-20 U 116/10 und OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.2009, Az. 11 U 51/08. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Facebooks „I like“-Button verstößt NICHT gegen das geltende Wettbewerbsrechtveröffentlicht am 24. März 2011
LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11
§§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 2 Abs.1 Nr.1, Nr.3, 4 Nr.11 UWG; § 13 TMGDas LG Berlin hat entschieden, dass die unterbliebene Unterrichtung des Besuchers einer Internetseite, welche den sog. Facebook „I like“- oder „Gefällt mir“-Button integriert hat, über Art, Umfang und Zweck der bei Benutzung des Buttons erhobenen personenbezogenen Daten keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die vom Antragsteller zitierte Vorschrift des § 13 TMG sei nicht als Marktverhaltensvorschrift zu qualifizieren. Es handelt sich dabei um die unserer Erkenntnis nach erste Entscheidung zum viel diskutierten Facebook-Button. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Berlin: Kein 100,00 EUR-Privileg für Filesharer bei Upload eines aktuellen Kinofilmsveröffentlicht am 10. März 2011
LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 16 O 433/10
§ 97a Abs. 2 UrhGDas LG Berlin geht im Falle des Filesharings (Download/Upload) einer Filmdatei davon aus, dass es sich um eine urheberrechtsverletzende Maßnahme im gewerblichen Ausmaß handelt, so dass der Filesharer nicht in den Genuss der 100,00 EUR Kostenpauschale des § 97a Abs. 2 UrhG gelangen kann. „Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, S. 85, 86 – Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.08.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte. Die Berechnung der Kosten nach einem Geschäftswert von 10.000,00 EUR entspricht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.„
- LG Berlin: Zur Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung fremden Kartenmaterials im Internet / Kein Verletzerzuschlag für Lizenznehmer bei fehlender Urhebernennungveröffentlicht am 4. März 2011
LG Berlin, Urteil vom 22.12.2009, Az. 15 S 9/07
§ 97 Abs. 1, S. 1; 97 Abs. 2 UrhG §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPODas LG Berlin hat ausführlich erläutert, wie der Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung von Karten oder Kartenausschnitten im Internet zu berechnen ist und welchen Wert die Gutachten der Parteien insoweit besitzen. Interessant folgender völlig zutreffender Hinweis: „Für die Geltendmachung eines etwaigen immateriellen Schadens wegen der unterlassenen Urhebernennung gem. § 97 Abs. 2 UrhG a. F. ist die Klägerin nicht aktiv legitimiert, weil sie nicht Urheberin, sondern lediglich Lizenznehmerin ist.“ Zum Volltext der Entscheidung, die durch eine „kreative“ Nummerierung der Entscheidungsgründe auffällt:
- LG Berlin: Verwendung fremder Marken in Google AdWords bei Überschrift „Anzeige“ stellt keine Markenverletzung darveröffentlicht am 20. Februar 2011
LG Berlin, Urteil vom 22.09.2010, Az. 97 O 55/10
§§ 14; 15; 19 MarkenG, §§ 9; 3; 4 Nr. 10 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des Markennamens eines Konkurrenten im Rahmen der Google AdWords-Werbung auzuschließen ist, wenn die Werbung mit „Anzeige“ überschrieben ist. Hierdurch würde die Marke gerade nicht unter Verletzung ihrer Herkunftsfunktion genutzt. Zitat: „Eine klare Kennzeichnung der bezahlten Anzeigen vermeidet im Allgemeinen eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion, weil der Nutzer unter solchen Anzeigen regelmäßig Konkurrenten erwartet, was auch und gerade bei Branchenidentität gilt (so ausdrücklich Kammergericht, Urteil vom 26.09.2008, Az. 5 U 186/07).“ Was wir davon halten? Dem Urteilsspruch könnten wir folgen, wenn die jeweiligen Markeninhaber nicht auch selbst mit Ihrer Marke AdWords-Werbung betreiben würden. Mit anderen Worten: Es bedarf schon etwas mehr als nur einer bloßen Überschrift „Anzeige“ um die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr zu verletzen. Tauchen das jeweilige fremde Kennzeichen in der Überschrift und in der angegebenen Verlinkung auf, kann es um die Widerlegung des Vorwurfs einer Markenverletzung eng werden, wenn nicht gerade der gesamte Anzeigeninhalt vom Inserenten dazu verwendet wird, sich von der fremden Marke abzugrenzen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: E-Mail-Werbung bedarf eines entsprechenden Werbehinweises bei Erhebung der betreffenden Adresse / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 28. Dezember 2010
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2010, Az. 15 O 463/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
Erneut hat das LG Berlin die Versendung von E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung des E-Mail-Empfängers verboten. Der abgemahnte Versender hatte eingewandt, dass man die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden habe und der E-Mail-Empfänger „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn von § 7 Abs. 3 UWG angeboten habe. Richtigerweise sind allerdings noch weitere Voraussetzungen für eine legale E-Mail-Werbung erforderlich, insbesondere muss der Empfänger bei der Erhebung der Adresse auf die Widerspruchsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden sein. Letzteres war nicht der Fall. Im konkreten Fall erging ein Versäumnisurteil. - LG Berlin: Bei rechtswidriger Foto-Veröffentlichung besteht umfassender Auskunftsanspruch / Anspruch erfasst auch etwaige noch nicht veröffentlichte, rechtmäßig erstellte Fotosveröffentlicht am 15. August 2010
LG Berlin, Urteil vom 17.09.2009, Az. 27 O 227/09
§ 242 BGBDas LG Berlin hat in einer unveröffentlichten Entscheidung nach Mitteilung von Rolf Schälike entschieden, dass ein Zeitungsverlag nach der Veröffentlichung eines Fotos verpflichtet ist, auch Auskunft über noch nicht veröffentlichte ähnliche Fotos zu geben, da der Verdacht einer Fotoserie nie auszuschließen sei. Eine entsprechende Gefahr sei stets gegeben. Einer konkreten Erstbegehungsgefahr in Bezug auf die nicht-veröffentlichten, anderen Fotografie bedürfe es nicht. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus Treu und Glauben. Streitgegenständlich war das Foto eines Liebespaars, das vom Verlag veröffentlicht wurde, nachdem der Mann der Beziehung tödlich verunglückt war.
- LG Berlin: Zum Recht, nicht mit einer anderen Person abgebildet zu werdenveröffentlicht am 7. Juli 2010
LG Berlin, Urteil vom 28.01.2010, Az. 27 O 1000/09
§ 823 BGB Art. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 22, 23, 24 KunstUrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass einem Hamburger Doktoranten das Recht zusteht, nicht mit einem wegen Kokain-Konsums in Verruf geratenen Hamburger Ex-Senator bildlich „in eine Ecke“ gestellt zu werden. Einen generellen Anspruch, nicht mehr mit dem Ex-Senator abgebildet zu werden, verneinte das Gericht indessen, u.a. da der Unterlassungsanspruch stets das Ergebnis einer Einzelfallabwägung sein müsse. Auch einen Schadensersatzanspruch lehnte die Kammer ab. Der Kläger habe nicht einmal substantiiert die Möglichkeit künftiger Schäden aufgrund der Veröffentlichung dargetan. Dass ein künftiger Arbeitgeber den Artikel zugespielt erhalte, bewege sich vollständig im Bereich der Spekulation und erscheine allenfalls „entfernt möglich“. Das reiche für die Begründetheit der Feststellungsklage aber nicht aus. Dass der Kläger auf die Veröffentlichung (überhaupt) angesprochen worden sei, habe er nicht substantiiert dargelegt.
- LG Berlin: Zur Rechtmäßigkeit der Drohung, an die Presse gehen zu wollenveröffentlicht am 29. Mai 2010
LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010, Az. 27 O 66/10
§§ 823, 1004 Abs. 2 BGB; Art. 5 Abs. 1 GGDas LG Berlin hat entschieden, dass in der Aussage „… die Presse steht schon in den Startlöchern schade, dass es so weit kommen musste.“ keine verdeckte Androhung der Anrufung der Presse zu sehen ist. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner daraufhin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, es zu unterlassen, sich gegenüber den Medien zu dem privaten Verhältnis zu seinem Sohn (dem Antragsteller) zu äußern, insbesondere zu seinen privaten Lebensverhältnissen unter Bezugnahme auf seinen Sohn. (mehr …)
- LG Berlin: Kritische Berichterstattung über berufliches Verhalten eines Rechtsanwalts ist gestattetveröffentlicht am 28. Mai 2010
LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 938/09
§§ 823 BGB; 1004 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG
Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Prozessbericht, in welchem kritisch über eine Rechtsanwaltskanzlei unter Nennung ihres Namens berichtet wird, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. Eine Anwaltskanzlei hatte sich dagegen gewehrt, dass der Betreiber einer Website, auf der über presserechtlich motivierte Gerichtsverfahren berichtet wurde, eine Verhandlung kommentiert hatte, in der es um die eigenen rechtlichen Schritte der Kanzlei gegen eine geplante Veröffentlichung des Beklagten ging. Die Kanzlei war der Auffassung, dies ginge die Öffentlichkeit nichts an. Die Kammer habe in jenem Verfahren ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der geplanten Liste verneint. Ein Berichterstattungsanlass für ihr juristisches Vorgehen gegen selbige sei demnach auch nicht gegeben. (mehr …)