Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Keine Vorab-Prüfungspflicht von negativen Bewertungen auf einem Internet-Bewertungsportal durch den Betreiberveröffentlicht am 11. Juni 2013
LG Berlin, Urteil vom 16.02.2012, Az. 52 O 159/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 8 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Betreiberin einer Internet-Bewertungsplattform für Hotels nicht verpflichtet ist, generell Kunden-Bewertungen vorab auf rechtsverletzende Inhalte zu überprüfen. Geklagt hatte ein Hotel gegen die Vorhaltung einer Negativbewertung eines Hotelgastes durch die Betreiberin. Hinweis: Das Urteil des LG Berlin wurde zwischenzeitlich bestätigt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 16.04.2013, Az. 5 U 63/12); allerdings hat das KG Berlin auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zugelassen. Zum ausführlichen Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Diverse Datenschutzbestimmungen von Apple sind unwirksamveröffentlicht am 13. Mai 2013
LG Berlin, Urteil vom 30.04.2013, Az. 15 O 92/12
§ 307 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 4 BDSG, § 4a BDSG, § 12 TMG, § 13 TMGDas LG Berlin hat entschieden, dass diverse Datenschutzbestimmungen der Firma Apple dem geltenden deutschen Datenschutzrecht widersprechen und daher nicht mehr verwendet werden dürfen. Es ist immer wieder zu beobachten, dass US-amerikanische Großunternehmen auf dem deutschen Markt mit unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen arbeiten, was auf Grund des Markteinflusses der Unternehmen faktisch erst – wie hier – durch das Eingreifen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. (vzbv) oder anderer allgemein dem Verbraucherinteresse dienenden Verbände unterbunden werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Auch bei Google+ ist ein Impressum vorzuhaltenveröffentlicht am 3. Mai 2013
LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMGDas LG Berlin hat im Rahmen eines Verfügungsverfahrens entschieden, dass auch im sozialen Netzwerk Google+ ein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 TMG vorzuhalten ist. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Gleiches gilt übrigens für Facebook und andere soziale Netzwerke (hier).
- LG Berlin: Das gezielte Anlocken von Kunden mit einem Produkt, um sodann auf ein anderes Produkt umzulenken, kann wettbewerbswidrig sein / „Bait and Switch“veröffentlicht am 22. Februar 2013
LG Berlin, Urteil vom 11.12.2012, Az. S 3 0624/11 – nicht rechtskräftig
Nr. 6 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWGDas LG Berlin hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass ein unlauteres Vorgehen zu bejahen ist, wenn ein Unternehmen Produkte in der Werbung günstig anpreist, um dann gegenüber den davon angelockten Kunden zu behaupten, die Qualität des Produkts wäre mangelhaft und dem Kunden sodann ein anderes Produkt zu empfehlen. Dieses so genannte „Bait and Switch“-Verfahren der Beklagten erfolgte planmäßig zum Ködern der Kunden. Die Behauptung, das ursprünglich beworbene Produkt sei mangelhaft, sei nicht nachgewiesen worden.
- LG Berlin: Google haftet nach Inkenntnissetzung als Störer für rechtsverletzende Erfahrungsberichte bei Google Mapsveröffentlicht am 20. Februar 2013
LG Berlin, Urteil vom 05.04.2012, Az. 27 O 455/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Hostprovider wie Google nicht verpflichtet ist, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge (hier: Erfahrungsbericht bei Geosuchdienst Google Maps) vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er sei aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, könne der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10 (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Zum Urheberrechtsschutz von Bestandteilen eines Gutachtensveröffentlicht am 13. Februar 2013
LG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 16 O 309/11
§ 97 UrhG, § 2 UrhG, § 72 UrhG, § 17 UrhGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Kfz-Schadensgutachten eines Sachverständigen unter bestimmten Umständen nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das textliche Gutachten nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise, was zu verneinen sei, wenn die Struktur des Textes durch den Zweck vorgegeben sei, die vorgefundenen Schäden und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben. Die Sprache des Gutachtens beschränke sich vorliegend auf die nüchterne Mitteilung von Fakten, die in üblichen Formulierungen dargebracht würden. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Die Ermittlung von IP-Adressen für Filesharing-Abmahnungen kann unzuverlässig sein / Eine Krähe hackt der anderen ein Auge ausveröffentlicht am 30. November 2012
LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, Az. 16 O 55/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 8 Abs. 1 UWGDas LG Berlin hatte im vorliegenden Fall über den Rechtsstreit eines Ermittlers von IP-Adressen auf der einen Seite und dem Unternehmen, welches Filesharing-Abmahnungen auf Grund solcher ermittelter IP-Adressen ausspricht, zu entscheiden. Dabei wurde deutlich, dass das klagende Unternehmen bei der Ermittlung von IP-Adressen unzuverlässig ermittelt hatte. Zum Volltext der Entscheidung (der Entscheidungstext zur Ermittlung von IP-Adressen ist farblich hervorgehoben): (mehr …)
- LG Berlin: Bei dem Verkauf von preisgebundenen Büchern dürfen keine Gutscheine zur Anrechnung gewährt werdenveröffentlicht am 8. November 2012
LG Berlin, Urteil vom 18.09.2012, Az. 102 O 36/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 BuchPrG, § 9 Abs. 1 BuchPrGDas LG Berlin hat entschieden, dass beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer kein Nachlass auf den Kaufpreis in der Gestalt gewährt werden darf, dass Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die Beklagte hatte u.a. argumentiert, das Buchpreisbindungsgesetz gebe nicht vor, wie der Buchpreis zu zahlen sei, so dass auch eine Verbindung etwa von Barzahlung und Gutschein rechtskonform sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Bei einer Durchsuchung von Geschäftsräumen zur Beschlagnahme von Raubkopien darf kein Mitarbeiter des Anzeigenerstatters mitwirkenveröffentlicht am 7. November 2012
LG Berlin, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 526 Qs 10/12 und 526 Qs 11/12
§ 102 StPO, § 105 StPODas LG Berlin hat in einer Strafsache entschieden, dass die Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des angeblichen Vorhandenseins von urheberrechtlichen Raubkopien rechtswidrig ist, wenn die befassten Polizeibeamten einen Sachverständigen aus der Sphäre des Anzeigenerstatters hinzuziehen und Zutritt zu der Wohnung gewähren. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Im Gegensatz zum Normalbürger dürfen Rapper schon mal deftiger beleidigen, da dies „nicht für bare Münze genommen“ wirdveröffentlicht am 30. August 2012
LG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11
§ 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StBG, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass ein bekannter deutscher Rapper wegen der Beleidigung einer „Big Brother“-Teilnehmerin u.a. mit den Worten „Die Nutte!“ und „Die Kacke!“ an diese ein Schmerzensgeld zu zahlen habe. Die nicht bestrittenen günstigen wirtschaftlichen Verhaltnisse des Beklagten, der stark beleidigende Charakter der Äußerungen mit seinen Auswirkungen auf die Psyche der Klägerin, die Dauer der allgemeinen Abrufbarkeit der Äußerungen im Internet und die zweifellos erforderliche Genugtuung der Klägerin erforderten eine Geldentschädigung von 8.000,00 EUR. Ein höherer Betrag erschien dem Gericht unangebracht: Bei der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei zu berücksichtigen, dass Äußerungen von Rappern wie B… mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen würden. Weiter sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Klägerin freiwillig in eine Situation begeben habe, die zwangsläufig die teilweise Preisgabe mindestens ihrer Privatsphäre bewirkt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es der Klägerin letztlich nur um den Erhalt einer möglichst hohen Zahlung ging: Dafür spreche die deutlich überzogene Forderung von 100.000,00 EUR bei gleichzeitiger Wiederholung der angegriffenen Äußerungen gegenüber der Presse. Die Klägerin habe gegenüber einem völlig neuen und großen Adressatenkreis (Leser des Berliner Kuriers und RTL-Konsumenten) die Äußerungen freiwillig überhaupt erst in Umlauf gebracht. Zum Volltext der Entscheidung (hier).