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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2011, Az. 2-04 O 584/09, 2/04 O 584/09, 2-4 O 584/09, 2/4 O 584/09
    § 839 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 34 GG

    Wird gegen einen Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs u.a. geführt und ist dieses nicht abgeschlossen, darf sein Dienstvorgesetzter im Rahmen einer Mitarbeiterbesprechung nicht erklären, dass der Beamte in kriminelle Machenschaften verstrickt sei und er dafür persönlich sorgen werde, dass der Beamte nicht mehr auf die Dienststelle zurückkehren werde, sowie, dass sich die Beamten von ihm fernhalten und keinen Kontakt zu ihm aufnehmen sollten. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das betroffene Polizeipräsidium wurde zu einem Schmerzensgeld von 9.000,00 EUR verurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 19. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 3239/10 – 74
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Kappung der Abmahnungskosten im Falle eines Urheberrechtsverstoßes jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten vorlag. Im Übrigen habe die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten sei jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwende, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 2. September 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.07.2010, Az. 2-7 O 33/09
    § 164 Abs. 1 BGB

    Doppeltes Pech: Nachdem der Provider des Domain-Inhabers auf einen Providerwechsel-Antrag nicht reagiert hatte, zog die Domain des Klägers zu einem anderen Provider um. Dort wurde sie an eine Einzelperson weitergegeben – und nicht an den Kläger zurückgegeben. Der neue Provider, so die Kammer, sei als Vertreter des Klägers aufgetreten; der Kläger habe sich dessen Verhalten zuzurechnen. Zu dem Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG;
    § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Betreiber eines Portals für anonyme Kleinanzeigen bei Kennzeichen verletzenden, gewerblichen Anzeigen wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. grundsätzlich hierzu BGH GRUR 07, 890 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nicht ausreichend Sorge dafür tragen, dass gewerbliche Inserenten sich mit einem Impressum identifizieren. Ein bloßer rechtlicher Hinweis an die Inserenten, dass eine entsprechende gesetzliche Pflicht bestehe, sei nicht ausreichend. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2010

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10
    §§ 3; 4 Nr. 7, Nr. 8; 8; 12; 13; 14 UWG

    Ein nicht überhörbarer Aufschrei geht durch die Gemeinde: Erstmalig hat ein deutsches Gericht (s. unten) einen Rechtsverstoß auf der Plattform Twitter abgemahnt. Man ist geneigt zu sagen: Warum auch nicht? Auf dem fraglichen Twitter-Account wurden wohl Links gepostet, die zu Äußerungen Dritter führten, welche wiederum eine Herabsetzung/ Verunglimpfung und Kreditgefährdung der Antragstellerin darstellten. Der Kollege Ferner hinterfragt zu Recht die tatsächlichen Gegebenheiten des Verfahrens, welche sich aus der einstweiligen Verfügung nicht ergeben. So ist unklar, ob überhaupt und ggf. unter welchen Umständen das Gericht davon ausging, dass sich der Inhaber des Twitter-Accounts die Erklärungen des Dritten zu eigen machte. Im Grundsatz ist die Aufregung jedoch übertrieben, da Twitter sicherlich keinen rechtsfreien Raum bietet und bieten darf. Die Diskussion gleicht den Anfängen des Internet-Rechts, als die Frage gestellt wurde, ob die Besonderheiten des Cyberspace überhaupt mit gängigem Recht erfassbar seien. Diese Frage wurde in Deutschland nach erstem Zögern durch eine sich zunehmend „einschießende“ Legislative beantwortet, wenn auch in allerlei Punkten eher schlecht als recht. (Die Versuche zur Bereitstellung eines Widerrufsbelehrungsmusters nebst anschließender Flickschusterei etwa waren ein Beispiel äußerst unprofessioneller Arbeit.) Die gegenwärtige Diskussion um die „Twitter-Verfügung“ wäre von größerem Interesse gewesen, hätte sie sich auf die Anbieterkennzeichnung eines Twitter-Accounts richten können. Dieser Punkt war jedoch gerade nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung. Dagegen ist die Frage, inwieweit die Verlinkung rechtswidriger Inhalte vom Presserecht / Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt ist, (noch) eindeutig geklärt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2006, Az. 1 Ss 449/05; OLG München, (Hauptsache-) Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5697/07). Federführend in dieser Rechtsfrage dürfte der insoweit selbst betroffene Heise-Verlag sein, der seine Angelegenheit bis vor das BVerfG trieb, dort aber aus formellen Mängeln scheiterte (BVerfG, Beschluß vom 03.01.2007, Az. 1 BvR 1936/05) und nunmehr sich anschickt, den BGH anzurufen, wie der Justititar des Heise-Verlags, Kollege Heidrich, erklärt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. März 2010

    Wie Microsoft berichtet, musste ein Software-Händler aus Norddeutschland, der mehrere Tausend selbstgebrannte Datenträger zusammen mit gebrauchten Microsoft-Echtheitszertifikaten (sogenannte „Certificate of Authenticity Label“, kurz COAs) verkauft hatte, sich bei Microsoft mit einer vereinbarten Schadensersatzzahlung von 500.000 EUR „freikaufen“, nachdem das LG Frankfurt a.M. die Pfändung eines Großteils des Vermögens des Händlers angeordnet hatte, um die Schadenersatzansprüche zu sichern. Microsoft war nach eigenem Bekunden über den Produktidentifikationsservice, der Software des Herstellers von verschiedenen Einsendern kostenfrei auf Echtheit prüft, auf den Händler aufmerksam geworden. Mit einem besonders leistungsfähigen Brenner habe der Händler die Fälschungen selbst hergestellt und diesen dann „gebrauchte“ Echtheitszertifikate die COAs als vermeintliche Lizenzen beigefügt. Die COAs habe er von diversen anderen Händlern gekauft (Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 9. März 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2010, Az. 3-11 O 161/09
    § 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmen ohne Authorisierung der Volkswagen AG keine Kalender in den Verkehr bringen (lassen) darf, auf der ein VW-Bus abgebildet ist, da der VW-Bus als Marke auch für Druckerzeugnisse geschützt ist. Die Antragsgegnerin, so die Kammer, habe durch den nicht autorisierten Vertrieb des Kalenders »[…] 2010« ein mit der im Eilantrag aufgeführten Marke „VW-Bus“ identisches Zeichen für Kalender und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch seien, für die die Marke Schutz genieße. Damit liege der Fall einer Markenverletzung bei Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat ohne nähere Begründung entschieden, dass auch bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Schadensersatz verlangt werden kann. Der Kläger habe zur Abwehr der unberechtigten Abmahnung der Beklagten vom 22.07.2009 Anwaltskosten aufgewendet. Sie seien ihm nach § 678 BGB zu erstatten (vgl. Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kapitel 41, Rn. 80). Mit der Abmahnung habe die Beklagte zu Unrecht beanstandet, dass der Kläger keine Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, was für gewerbliche Verkäufer zwingend erforderlich sei, sofern den Verpflichtungen aus der BGB-InfoV nachgegangen werden solle. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fernabsatz ist nicht erkennbar. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmer seine Kunden bei Fernabsatzgeschäften über die einzelnen technischen Schritte informieren muss, die zu einem Vertragsabschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB-lnfoV. Der Kunde sei darüber zu informieren, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne, § 3 Nr. 3 BGB-lnfoV. Er sei über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, § 3 Nr. 4 BGB-lnfoV. Seinen Informationspflichten genüge der Unternehmer nicht dadurch, dass er auf die eBay-AGB verweise. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Im vorliegenden Verfahren stritten sich die Parteien, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten im Fall des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – gegebenenfalls auch im Wege der AGB – zu erfolgen und erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u. a. des Inhalts “ Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder … .“. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei dem Grundsatz des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Belehrung sei dann falsch. (mehr …)

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