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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    LG Heidelberg, Urteil vom 18.09.2007, Az. 11 O 42/07/KfH
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 355 Abs. 2 BGB, §§ 29 Abs. 2, 38 ff ZPO

    Das LG Heidelberg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Abmahner nicht nur die ihm durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Rechtsanwaltsgebühren vom Abgemahnten erstattet verlangen kann, sondern auch die auf die Rechtsanwaltsgebühren entfallende Mehrwertsteuer. Das LG Düsseldorf sieht dies nach seinem Urteil vom 27.02.2003, Az. 4 O 268/02 zutreffenderweise anders (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: LG Düsseldorf). Im Schadensrecht gilt der Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer von einem zum Vorsteuerabzug Berechtigten nicht erstattet werden muss, da diesem insoweit kein Schaden entstanden ist (die Vorsteuer wird von der zuständigen Finanzkasse erstattet); im vorliegenden Fall wies das Landgericht jedoch darauf hin, dass kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden sei, sondern ein Aufwendungsersatz. Dieser schließe die Mehrwertsteuer mit ein. Im Übrigen legte das Landgericht den Streitwert für zwei unwirksame AGB-Klauseln und eine gleich in sechs Punkten unzutreffende Widerrufsbelehrung auf 25.000,00 EUR fest; hierbei bezog es sich aber insbesondere auf den erheblichen Umsatz der Klägerin, einem Handelshaus.
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  • veröffentlicht am 24. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
    §§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass in der bisher wenig beanstandeten Widerrufsbelehrung „Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben“ ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler vergessen, darauf hinzuweisen, dass der Beginn der Widerrufsfrist weiterhin voraussetzt, dass die Pflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB iVm. § 1 Abs. 1,2 und 3 BGB-Info V erfüllt worden sind. Ein Bagatellverstoß wurde ausdrücklich verneint. Die seit dem 01.04.2008 geltende neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung enthält eine entsprechende Vorgabe, die bereits zuvor der geltenden Gesetzeslage zu entnehmen war. Abgemahnt wurde dieser Mangel in den Widerrufsbelehrungen indes nicht, wie zu vermuten ansteht, da die Abmahner seinerzeit selbst nicht sicher waren, wie der gesetzlichen Vorgabe in rechtssicherer Weise  zu entsprechen war. Die Wiedergabe des vollständigen Gesetzestextes als Annex zur Widerrufsbelehrung, wie selbst vom Bundesjustizministerum in diesem Jahr noch angedacht, geriet zu lang, so dass die Widerrufsbelehrung allein auf Grund der dann fehlenden Transparenz Abmahnungen ausgesetzt war. Der Verweis auf Gesetzesparagraphen schien gleichermaßen unzureichend, da nicht sichergestellt war, dass Verbraucher den komplizierten Gesetzestext auch verstehen würden. Onlinehändlern ist demnach zu raten, im Mindestmaß die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, soweit ein Rückgaberecht nicht angeboten werden soll oder kann. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur aufgerufen worden war.

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  • veröffentlicht am 23. Oktober 2008

    LG Essen, Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07
    § Rechtsanwältin Katrin Reinhardt TMG, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Essen hat entschieden, dass die Vorhaltung eines elektronischen Kontaktformulars auf einer Website unter dem Link „Kontakt“, in welches ein Interessent seinen Namen, seine eigene E-Mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll, keine zulässige Alternative für die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erforderlichen „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation … ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ ist. Erforderlich sei vielmehr die gesonderte Angabe einer E-Mail-Adresse. „Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist.“ Das Landgericht hat ferner noch einmal darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr nicht bereits dadurch entfällt, dass die streitgegenständliche Handlung nicht fortgesetzt wird, wenn nicht zugleich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2006, Az. 315 O 343/06
    §§ 69c Nr. 3 Satz 1, Satz 2, 17 Abs. 1 UrhG, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

    Das LG Hamburg ist der Rechtsansicht, dass der Handel mit gebrauchter Software zulässig ist. Vorliegend entschied es, dass die Antragsgegnerin durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) der von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre Kunden nicht in das Microsoft zustehende Verbreitungsrecht eingegriffen habe. Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software habe sich vielmehr durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft. Das Urteil wurde später vom OLG Hamburg gestützt, wobei dieses aber eine Auseinandersetzung mit der Erschöpfungs-Frage vermied. Das OLG München (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG München) ist hingegen der Rechtsauffassung, dass der Handel mit gebrauchter Software verboten sei, wobei es sich auf die vertraglichen Besonderheiten, aber auch die Gesetzeslage berief.

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  • veröffentlicht am 22. Oktober 2008

    LG Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b,309 Nr. 5b, 7a, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 2 BGB

    Das LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass bei einer Verwendung von sieben unwirksamen AGB-Klauseln für die Abmahnung und einstweilige Verfügung ein Streitwert von 25.000,00 EUR anzusetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des LG Bochum sei bei durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für die einstweilige Verfügung und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen.

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06
    § 72 UrhG

    Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt ist, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Somit erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz. Dies ist seit langem geltendes Recht. Trotzdem findet der „Bilderklau“ auf der Internethandelsplattform eBay ungemindert statt, was verwundern sollte. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 25.05.2007, Az. 8 O 55/06
    §§ 1, 3, 5 UKLaG, § 309 Nr. 5 a BGB

    Das LG Dortmund ist der Rechtsauffassung, dass die AGB-Klausel „“Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: 50,00 EUR pro Buchung“ unwirksam ist. Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist es durchaus zulässig, den Schadensersatz für eine Rücklastschrift zu pauschalieren. Allerdings dürfen in eine solche Pauschale nicht auch die Personalkosten für die Bearbeitung der Rücklastschrift eingerechnet werden. Im konkreten Fall wollte das Landgericht gegen eine Pauschale von bis zu 25,00 EUR keine Einwände erheben, wie sie von der Konkurrenz der beklagten Fluglinie Germanwings erhoben wurden, wohl aber gegen die Personalkosten in Höhe von 40,15 EUR. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Diese Urteil hat ohne weiteres auch Bedeutung für den Onlinehandel, der sich zunehmends der Kaufpreiszahlung durch Lastschriften erfreut.

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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
    §§
    434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB

    Das LG Krefeld beschäftigt sich mit der Frage, ob genau bestimmte Eigenschaften eines Kaufgegenstandes zur  Unanwendbarkeit eines Gewährleistungsausschlusses für diesen Kaufgegenstand führen können. Bloße Anpreisungen wie „Top Zustand“ sowie „sieht echt klasse aus“ erzielten diesen Effekt noch nicht. Würden jedoch einzelne Teile des Kaufgegenstandes (so wie im vorliegenden Fall das Display eines Plasmabildschirms) beispielsweise mit den Worten „keine nennenswerten Fehler und funktionierte immer“ so beschrieben, dass der Käufer erwarten könne, dass keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Fehler vorhanden sein sollten, sei nach Ansicht des Gerichts der Gewährleistungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit gelten solle. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass bei der Formulierung von Artikelbeschreibungen, sowohl bei eBay als auch auf jeder anderen Handelsplattform, viele Fehlerquellen bestehen, die sich dem Onlinehändler nicht ohne Weiteres erschließen.

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  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 01.04.2008, Az. 16 O 778/07
    § 174 BGB, § 12 UWG

    Das Landgericht Berlin hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit bestimmter AGB-Klauseln, unter anderem einer Garantieklausel, einer Schriftformklausel und der Ablehnung unfreier Warenrücksendungen im Falle eines widerrufenen Vertragsverhältnisses zu entscheiden. Darüber hinaus hat das Landgericht ausführliche Feststellungen getroffen über die Frage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat und unter welchen Umständen eine Drittunterwerfung nach Gefälligkeitsabmahnung die Wiederholungsgefahr nicht wirksam ausräumt.
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  • veröffentlicht am 30. September 2008

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.07.2008, Az. 2-31 O 128/07
    §§ 308 Nr. 1, 339 Satz 2 BGB

    Das LG Frankfurt a.M. ist der Rechtsansicht, dass die AGB-Klausel „Liefertermine sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden“ unwirksam und wettbewerbswidrig ist. Die Klausel müsse sich an § 308 Nr. 1 BGB messen lassen. Danach sei eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Der Kunde müsse daher in der Lage sein, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Unzulässig sei danach eine Klausel, die den Fristbeginn von einem Ereignis im Bereich des Verwenders abhängig machen, etwa von der Bestätigung des Verwenders. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

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