IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 26 W (pat) 22/08
    §§
    43 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hatte in diesem Verfahren zu entscheiden, ob aus der Wortmarke „Bernstein“ (eingetragen für Bier) gegen die Wortmarke „Bernstein Weizen“ (eingetragen für Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke und Säfte, Sirupe, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)) vorgegangen werden kann. Im Ergebnis lehnte das Gericht einen Anspruch des Markeninhabers der Marke „Bernstein“ ab und begründete dies mit der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Wortes „Bernstein“, welches hauptsächlich als schlagwortartige beschreibende farbliche Angabe gewertet wurde, gerade hinsichtlich des Produktes Bier, dessen Farbe durchaus unter bernsteinfarben gewertet werden könne. Bei (auch) beschreibenden Begriffen und damit begründeter geringer Kennzeichnungskraft reiche bereits ein geringer Abstand der streitigen Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Abstand sei zwischen „Bernstein“ und „Bernstein Weizen“ gegeben, da sie bei Gegenüberstellung nur in einem Bestandteil übereinstimmten. Da gerade der überstimmende Teil „Bernstein“ jedoch gerade keine selbständig kennzeichnende Stellung auf Grund des beschreibenden Gehalts habe, könne der Bestandteil „Weizen“ nicht vernachlässigt werden, so dass die Verwechslungsgefahr entfalle.

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  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 139/07
    §
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Nachdem wir am 23.01.2009 die Pressemitteilungen des BGH zu den lang erwarteten Urteilssprüchen in Sachen Google AdWords vorgestellt haben (Link: PM), folgt eines der Urteile auf Grund ihrer grundlegenden Bedeutung hier im Volltext. Der BGH entschied im Fall „pcb“, dass eine Markenverletzung nicht gegeben sei, wenn über Google AdWord ein Schlüsselwort (keyword) gebucht werde, welches von den Verkehrskreisen als beschreibende Angabe verstanden werde und in einem konkreten Fall mit einer eingetragenen Wortmarke (hier: „pcb-pool“) ähnlich sei. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn bei Eingabe dieses Keywords bei Google durch Dritte diese auf eine besondere Rubrik „Anzeigen“ geführt würden, in welcher die Wortmarke selbst nicht enthalten sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Die Europäische Kommission hat laut einer aktuellen Erklärung des Harmonisierungsamtes (HABM) bekannt gegeben, dass die Gebühren für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarken ab dem 01.05.2009 um 40 Prozent gesenkt werden.  Eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke wirft dann lediglich 900,00 EUR an amtlichen Gebühren auf. Ab dem oben genannten Stichtag wird es statt einer getrennten Gebühr für Anmeldung und Eintragung nur noch eine Gebühr geben. Auf Grund von Übergangsvereinbarungen wird für Anmeldungen, die derzeit noch anhängig sind und für die das HABM noch keine Zahlungsaufforderung für die Eintragungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Gebührenplans erteilt hat, keine Eintragungsgebühr mehr fällig. Für diese Kunden wird die Anmeldegebühr (z.B. 750,00 EUR für eine online Anmeldung bis zu drei Klassen) der einzige zu zahlende Betrag sein. Zusätzlich zu der neuen, einzigen Gebühr für elektronisch angemeldete Gemeinschaftsmarken, wird die Gebühr einer per Fax oder Papier angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf 1050 EUR reduziert, und eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird 870 EUR kosten (JavaScript-Link: HABM).

  • veröffentlicht am 26. März 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.10.2008, Az. 5 U 147/07
    §§
    14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 MarkenG

    Das OLG Hamburg hatte über die Benutzung einer eingetragenen Farbmarke durch ein drittes Unternehmen zu befinden. Es handelte sich um die Farbmarke „Magenta“, die von der Klägerin, einer bekannten deutschen Telekommunikationsanbieterin, als Farbmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. Die Beklagte verwendete eine sehr ähnliche, fast gleiche Farbe in der Bewerbung eines Fotodruckers. Das Gericht lehnte Ansprüche auf Grund einer Markenverletzung ab. Es führte zur Begründung aus, dass eine Identität zur Farbmarke nicht vorliege, da nur eine sehr ähnliche Farbe verwendet wurde. Bei nicht identischer Farbe seien zudem hohe Anforderungen an die Kennzeichnungskraft der Farbmarke zu stellen, d.h. der Verkehr müsse die von der Beklagten verwendete Hintergrundfarbe als Zeichen der betrieblichen Herkunft des beworbenen Gerätes verstehen. Dies wurde im verhandelten Sachverhalt abgelehnt. Gerade bei der Kennzeichnungskraft konturloser Farben seien besondere Anforderungen zu stellen, da der Verbraucher nicht gewöhnt sei, aus einer Farbe auf die Herkunft einer Ware zu schließen, ohne das weitere grafische oder wörtliche Elemente hinzukämen. Wäre in der streitgegenständlichen Anzeige für Telefondienstleistungen geworben worden, hätte nach Ansicht des Gerichts und nach Interpretation der BGH-Entscheidung „Farbmarkenverletzung“ (BGH I ZR 23/01 vom 04.09.2003) eine Markenverletzung bejaht werden können. Da aber die Beklagte das beworbene Gerät gerade hinsichtlich seiner Eigenschaft als Fotodrucker anpries, entschied das OLG, dass die Kennzeichnungskraft der Marke auf diesen Bereich nicht ausstrahle und somit eine Markenverletzung nicht vorläge.

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  • veröffentlicht am 25. März 2009

    EuGH, Urteil vom 12.06.2008, Az. C-533/06
    Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988; Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10.09.1984

    Der Europäische Gerichtshof hatte über die Nutzung fremder Marken im Rahmen vergleichender Werbung zu entscheiden. Im vorgelegten Fall hatte ein britischer Telekommunikationsdienstleister eine (preis-) vergleichende Werbung zum Angebot des Konkurrenten erstellt. In dieser Werbung wurden vom TK-Unternehmen bei Erwähnung des Konkurrenten sich bewegende Blasen in schwarz und weiß dargestellt. Der Konkurrent hatte zwei ähnliche Bilder statischer Blasen als Marken eintragen lassen und war der Auffassung, dass durch die Werbung nun ihre Markenrechte verletzt würden. Der EuGH gelangte nach Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Marken-Richtlinie 89/104 zu der Auffassung, dass „der Inhaber einer eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines dieser Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft“. Da die Werbung des TK-Unternehmens die (Preis-)Tatsachen richtig darstelle und auch sonst den Verbraucher nicht in die Irre führe, könne der Konkurrent nicht wegen Markenrechtsverletzung vorgehen.

  • veröffentlicht am 22. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/08
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG, §§ 12, 1004 BGB, §§ 3, 4 Nr. 10, 8, 9 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine eingetragene Marke nicht dazu verwendet werden kann, einen Anspruch auf Freigabe der Domain zu begründen. Dieser Anspruch könne auch nicht ohne weiteres daraus hergeleitet werden, dass die fragliche Domain aus einem Gattungsbegriff bestehe. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Freigabe der Internetdomain „wachs.de“ gegenüber der DENIC, hilfsweise, die Domain zur Adressierung eines Internet-Angebots zu nutzen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten werde, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Der Kläger war Träger des bürgerlichen Familiennamens „Wachs“. Weiterhin war er Inhaber der Wortmarke „wachs.de“ mit Priorität vom 05.01.2004, eingetragen am 21.03.2007 für diverse Waren/Dienstleistungen. Der Kläger, so die Hamburger Richter, könne von dem Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG Unterlassung der Verwendung der Domain „wachs.de“ zur Adressierung eines Internetangebotes verlangen, in dessen Rahmen Dritten die Möglichkeit geboten wird, Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen zu betreiben. Denn eine derartige Nutzung falle in den Schutzbereich der Marke des Klägers „wachs.de“. Der Beklagte verwende die Domain „wachs.de“ kennzeichenmäßig, indem er unter der streitgegenständlichen Domain Werbeanzeigen veröffentliche, und zwar für Produkte, die in den Waren- und Dienstleistungsbereich der Marke „wachs.de“ fielen. Das Angebot des Beklagten sei mit den für die identische Marke des Klägers geschützten Dienstleistungen verwechslungsfähig. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDas Markenmagazin weist nach einer WIPO-Meldung (JavaScript-Link: WIPO) darauf hin, dass Ende des Jahres 2008 das Urheberrecht an der Comicfigur Popeye (”I Eats My Spinach”) in Europa erloschen und das Werk damit gemeinfrei sei. Der Schöpfer von Popeye, Elzie Segar, starb 1938 im Alter von nur 43 Jahren. Anders als in Europa bestehe das Urheberrecht an Popeye in den USA noch weitere 25 Jahre, dort betrage die Schutzdauer nicht “nur” 70 Jahre, sondern 95 Jahre. Ob „Poppy“ nun uns allen gehört? Eher nicht. Zumindest nicht ohne weiteres. Popeye wurde nämlich nicht nur von Elzie Segar gezeichnet, sondern nach seinem Tod auch durch Charles „Doc“ Winner (JavaScript-Link: „Popeye„), genausowenig wie die weitere Kultfigur „Prinz Eisenherz“ nur von Harold „Hal“ Foster gezeichnet wurde (JavaScript-Link: „Prinz Eisenherz„). Darüber hinaus wurde die Marke „Popeye“, worauf Kollege Breuer hinweist, zwischenzeitlich auch in Form verschiedenster Marken registriert (JavaScript-Link: Markenmagazin).

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    BPatG, Beschluss vom 23.04.2008, Az.  26 W (pat) 23/06
    §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG

    Das BPatG hat in diesem Beschluss zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen eine dreidimensionale Marke – hier die Marke 30231899 – markenrechtlichen Schutz genießt. Streitgegenständlich war diese als Marke geschützte Bierflasche

    Bierflasche

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  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03
    § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) auf einer Unternehmens-Website eine kennzeichenmäßige Benutzung im markenrechtlichen Sinne darstellt und auch gegen das geltende Markenrecht verstößt, wenn an der Verwendung kein berechtigtes Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext das fremde, im Verkehr einem anderen Unternehmen zugeordnete Kennzeichen „Impuls“ als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines lnternetauftritts zu erhöhen. Auch wenn der durchschnittliche Nutzer den Quelltext in der Regel nicht wahrnehme, so der Bundesgerichtshof, sei doch eine kennzeichenmäßige Nutzung dadurch gegeben, dass die Webseite in Suchmaschinen bei Suche nach „Impuls“ als Treffer angezeigt und somit das Auswahlverfahren beeinflusst und der Nutzer auf die Seite geführt werde. Damit werde der Nutzer auf das dort werbende Unternehmen aufmerksam gemacht. Da die Beklagte in demselben Geschäftsbereich wie die Klägerin tätig sei und die gleichen Leistungen anbiete und somit der Nutzer die beiden Unternehmen auf Grund der Trefferliste in der Suchmaschine verwechseln könne, sei auch die für eine Kennzeichenrechtsverletzung erforderliche Verwechselungsgefahr gegeben. Eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung eines fremden Zeichens wäre indes bei einem offenen Vergleich der Unternehmen mit deutlichem Hinweis auf die Identität und die Leistungen des Rechtsinhabers und in der Regel einer offenen Nennung des fremden Kennzeichens möglich.

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

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