IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.01.2009, Az. 30 W (pat) 25/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass auch die Neuschöpfung eines Wortes unter Umständen nicht als Marke eintragungsfähig ist. So geschah es bei der Anmeldung von „mailagenten“ für eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungsklassen. Nur für einen Bruchteil dieser Klassen ließ das BPatG eine Anmeldung zu. Im weitaus größeren Teil jedoch wurde die Anmeldung zurückgewiesen, und zwar bezüglich aller Waren/Dienstleistungen, für die der Begriff „mailagenten“ eine freizuhaltende, beschreibende Angabe ist. Nach Auffassung des Gerichts könne auch bei Wortschöpfungen durch Zusammensetzung zweier oder mehr Wörter der Eintragungsversagungsgrund des Freihaltebedürfnisses entgegenstehen, nämlich wenn sie sprachüblich gebildet seien und sich den Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe unmittelbar erschließe. Für den Begriff „mailagenten“ treffe dies zu, denn die Sachaussage sei, „dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren oder Dienstleistungen handelt, die über ein Postagentenprogramm verfügen bzw. mit einem Postagentenprogramm arbeiten oder funktionieren oder für ein Postagentenprogramm oder für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit eines Postagenten – hinsichtlich elektronischer wie auch der Post im herkömmlichen Sinn – bestimmt sind oder dies zum Inhalt oder Thema haben“. Demnach war die Anmeldung der Marke für alle Bereiche, die möglicherweise mit einem solchen Postagenten in Berührung kommen könnten, zurückzuweisen.

  • veröffentlicht am 4. Mai 2009

    DPMA, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 306 58 920.6 / 16
    §
    9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Das Deutsche Patent- und Markenamt hat entschieden, dass zwischen den Marken „Lily“ und „Lillys Buchstabenwelt“, die sich zum Teil auch im Warenverzeichnis / Dienstleistungs-verzeichnis überschneiden, keine Verwechslungsgefahr besteht und der Widerspruch aus der Marke „Lillys Buchstabenwelt“ gegen die Eintragung von „Lily“ zurückzuweisen war. Nach Auffassung des DPMA wurde der gebotene Abstand, der Verwechslungen verhindern soll, zwischen den streitigen Marken eingehalten. Die beiden Marken unterschieden sich allein durch die Wortlänge, da der Wortbestandteil „Buchstabenwelt“ der Widerspruchsmarke nicht zu vernachlässigen sei. Marken sollten grundsätzlich in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und es gäbe auch keinen Hinweis darauf, dass der Bestandteil „Buchstabenwelt“ weniger prägend für die Marke sei als „Lilly“. Aus diesem Grund stünden der Eintragung von „Lily“ keine Hindernisse entgegen.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 04.03.2009, Az. 26 W (pat) 41/08
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass einer Markenanmeldung „reisebuchung24″ in weiten Bereichen keine Schutzhindernisse entgegen stehen. Insbesondere fehle der Marke nicht die Unterscheidungskraft für die angemeldeten Dienstleistungen wie z.B. „Einpacken von Waren“ oder „computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen“. Auch für andere Tätigkeiten aus dem Bereich „Vermittlung von Unterkünften“ mangelt es der Marke „reisebuchung24“ nicht an jeglicher Unterscheidungskraft. Nur für Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit rund um die Uhr online oder in sonstiger Weise erhältlichen Informationen zu Reiseangeboten oder Buchungsmöglichkeiten stehen, sei eine Eintragung zu versagen, da dort lediglich von einem rein beschreibenden Charakter der Bezeichnung ausgegangen werden könne. In anderen Bereichen könne die Bezeichnung jedoch durchaus als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen werden.

  • veröffentlicht am 29. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.04.2009, Az. 16 O 729/07
    §§ 1, 2
    Abs. 2 S. 1, 33 GWB

    Das LG Berlin hat erneut, diesmal im Hauptsacheverfahren, entschieden, dass Hersteller von Markenprodukten ihren Vertriebspartnern nicht verbieten dürfen, diese Markenware (vorliegend Produkte, u.a. Schulranzen, der Firma Scout) auch über die Internethandelsplattform eBay anzubieten. Bereits im Juli 2007 hatte die 16. Kammer des LG im Eilverfahren die entsprechende Klausel des Herstellers für unwirksam erklärt und ausgeführt, dass die Belieferung mit von dem Hersteller gefertigten Produkten nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Onlinehändler die Ware nicht über eBay oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft (Link: LG Berlin 2007). Nun bekräftigte das Gericht diese Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Den Einwand des Herstellers, dass eBay das Image einer „Resterampe“ habe und deswegen an seiner Marke bei Verkauf über diese Plattform ein Imageschaden entstehen könnte, wies das Gericht zurück. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Auffassung des LG Berlin ist auch nicht unbestritten. So entschied das LG Mannheim im Streit um dieselbe Marke auf eine Rechtmäßigkeit des Verbots (Link: LG Mannheim 2008). Aktuell hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu Markenprodukten in Discountern und der Zulässigkeit eines dementsprechenden Verbots geäußert (Link: EuGH). Ob diese Entscheidungen auf die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang eines möglichen Folgeverfahrens Einfluss haben, ist abzuwarten.

  • veröffentlicht am 28. April 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2008, Az. 3-12 O 55/08
    §§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung „Germany“, gleich in welcher Form, auf einer Ware nur angebracht werden darf, wenn diese Ware tatsächlich in Deutschland hergestellt wurde. Das Gericht führte aus, dass die Namen von Ländern per se Herkunftsangaben seien. Werde ein Ländername auf ein Produkt aufgebracht, verstehe dies der Verbraucher in der Regel nicht als bloßen Hinweis auf das (in diesem Fall in Deutschland ansässige) Vertriebsunternehmen, sondern als Angabe des Herstellerlandes. Die weit verbreitete Herkunftsangabe „Made in Germany“ werde gedanklich direkt mit der Bezeichnung „Germany“ verbunden. Stamme eine so gekennzeichnete Ware hingegen nicht aus Deutschland, liege eine Irreführung über die Herkunft vor.

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 05.03.2009, Az. 30 W (pat) 172/06
    §§ 47, 64a, 91 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Ablauf der Schutzdauer der Marke selbst dafür verantwortlich ist, den Schutz zu verlängern, sofern ihm der Ablauf vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mitgeteilt wird. Im entschiedenen Fall war die Verlängerungsgebühr für eine Marke nicht rechtzeitig entrichtet worden. Deshalb hatte das DPMA den Markeninhaber angeschrieben und ihm 2 Monate Zeit gegeben, die Verlängerungsgebühr mit Verspätungszuschlag zu entrichten, sonst werde die Marke gelöscht. Der Markeninhaber zahlte jedoch erst 2 Wochen nach Ablauf der Frist und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete dies damit, dass der ihn betreuende Patentanwalt ohne sein Wissen bereits Jahre zuvor die Zulassung verloren hatte; er sich jedoch noch auf eine Betreuung durch diesen verlassen hatte. Dies ließ das Gericht nicht gelten. Die Richter waren der Auffassung, dass der Markeninhaber schuldhaft die Gebühreneinzahlung versäumt hatte. Die Schuldhaftigkeit ergibt sich daraus, dass der Markeninhaber selbst durch das DPMA angeschrieben wurde und in diesem Schreiben unmissverständlich über die Frist der Zahlung der Verlängerungsgebühr und die Folgen der Fristversäumnis aufgeklärt wurde.

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. C-59/08
    Marken-Richtlinie 89/104/EWG

    Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke aus seinen Markenrechten gegen einen Lizenznehmer vorgehen könne, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoße, die besagt, dass der Vertrieb der Waren dieser Marke an Discounter untersagt sei. Dies gelte allerdings nur, wenn dadurch der Prestigecharakter der Marke geschädigt würde. Im entschiedenen Fall ging es um Waren der Marke „Dior“, die von einem Lizenznehmer der Markeninhaberin an einen Discounter verkauft wurden. Der EuGH stellte fest, dass zwar der Vertrieb durch einen Lizenznehmer grundsätzlich als mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt anzusehen sei. Wenn allerdings der Verstoß gegen den Lizenzvertrag gleichzeitig einen Verstoß gegen die Markenrichtlinie darstelle, könne keine Zustimmung des Markeninhabers vorliegen. Die Richter des EuGH sahen eine Rufschädigung einer Marke als berechtigten Grund für den Markeninhaber an, sich dem Wiederverkauf der Prestigewaren zu widersetzen. Einen Verkauf über Discounter sah das Gericht als Schädigung des Prestigecharakters an, der diesen Waren gerade die luxuriöse Ausstrahlung verleihe (JavaScript-Link: Pressemitteilung EuGH).

  • veröffentlicht am 24. April 2009

    OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2008, Az. 6 U 958/08
    §§ 14 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, 5 Abs. 3 MarkenG, 4 Nr. 9b UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Fadenkreuz allein noch nicht den Tatort ausmacht, d.h. dass durch die Nutzung des Fadenkreuzes in der Wort-/Bildmarke „Tatort“ der beliebten Fernsehserie noch kein verkehrsrechtlicher Markenschutz für das Fadenkreuz in Alleinstellung entstanden ist. Dieser Auffassung war jedoch eine der Sendeanstalten der ARD und wollte den Verlegern eine Krimi-Hörbuchreihe die Nutzung eines Fadenkreuzes auf den Hörbuch-Covern untersagen lassen. Die Klägerin war der Auffassung, dass durch die hohe Bekanntheit der Wort-/Bildmarke „Tatort“ mit Fadenkreuz auch das Fadenkreuz in Alleinstellung als Herkunftsnachweis für den „Tatort“ gelten würde. Dies sah das OLG anders. Zwar bestätigte es der Klägerin einen überragenden Bekanntheitsgrad der „Tatort“-Krimis und damit auch der hervorgehobenen Verwendung eines Fadenkreuzes, auch in Alleinstellung, im Vorspann. Eine daraus abgeleitete etwaige Kennzeichnungskraft könne aber bei Hörbüchern nur in deutlich abgeschwächter Form bestehen, zumal das Fadenkreuz im Bereich kriminalistischer Unterhaltung, sowohl bei Hörspielen als auch bei Büchern, ein beliebtes Gestaltungsinstrument sei. Dadurch werde die Eignung als Herkunftshinweis erheblich abgeschwächt. Zudem sei die grafische Gestaltung des beanstandeten Fadenkreuzes der Beklagten soweit abweichend gegenüber dem „Tatort“-Fadenkreuz (farbig und schräg gestellt gegenüber schwarz-weiß und lotrecht), dass eine Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen sei.

  • veröffentlicht am 16. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2008, Az. 5 U 148/07
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 MarkenG

    Das Hanseatische OLG hatte erneut über die Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer so genannten Farbmarke zu entscheiden. Nachdem zunächst die Farbe Magenta Anstoß gefunden hatte (Link: OLG Hamburg), hatten die Richter nun über die Farbe Blau als Hintergrundfarbe zu befinden. Nivea, die weithin bekannte Marke für Pflege- und Kosmetikprodukte, wehrte sich gegen die Konkurrentin Dove, die ihre Produkte mit einer blauen Hintergrundfarbe versah, die dem „Nivea-Blau“ sehr ähnlich war. Auf diesem Hintergrund hatte Dove den Schriftzug „Dove“ sowie die Bildmarke der Taube gut sichtbar aufgebracht. Nivea wollte eine Unterlassung der Farbverwendung durchsetzen, da das „Nivea-Blau“ Verkehrsgeltung erlangt habe und markenrechtlich geschützt sei. Das Gericht teilte die Auffassung von Nivea allerdings nicht. Eine kennzeichenmäßige Verwendung der blauen Farbe durch Dove sei nicht gegeben, da die Farbgestaltung eines Produkts im Bereich Haut-/Körperpflegeprodukte im allgemeinen Verkehr in der Regel nicht als Herkunftsnachweis erachtet wird. Außerdem sei ein hohes Freihaltebedürfnis gegeben, da es sich bei der Farbe Blau um eine Grundfarbe handele, die keinem Unternehmen bei der Gestaltung der Produkte vorenthalten werden dürfe. Zu guter letzt sei auch für jeden gut erkennbar gewesen, dass es sich bei den Dove-Produkten eben nicht um Nivea-Produkte handele, da dies deutlich in Bild und Schrift auf den Produkten gekennzeichnet worden sei.


  • veröffentlicht am 15. April 2009

    LG Kiel, Urteil vom 26.02.2009, Az. 15 O 153/08
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 23 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass eine markenmäßige Benutzung nach der Rechtsprechung des EuGH bereits dann anzunehmen ist, wenn die Verbraucher das Zeichen in der angegriffenen Benutzungsweise so auffassen könnten , dass es das Unternehmen angebe oder angeben solle, von dem die Waren stammten (vgl. EuGH, Rs. C-245/02, Anheuser-Busch Inc., Rn. 60). Angesichts des Bekanntheitsgrades der Marke des Verfügungsklägers „mX“ könne der durchschnittliche Verbraucher bei der Wahrnehmung von Angeboten zu Handy-Taschen, Headsets u. ä. unter der Überschrift und in der Rubrik „MX – Zubehör“ unbeschadet der weiteren Angaben neben den Produkten durchaus den Eindruck gewinnen, die Produkte stammten aus dem Geschäftsbetrieb der Verfügungsklägerin. Denn im Gegensatz zu der Bezeichnung „Mobilfunk-Zubehör“, die glatt beschreibend sei, verweise „MX-Zubehör“ eindeutig auf das Unternehmen der Klägerin und werde damit als Herkunftsbezeichnung verstanden. (mehr …)

I