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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2006, Az. I-20 U 79/05
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass Markenrechtsverstöße, die in bereits abgelaufenen eBay-Auktionen begangen wurden, abgemahnt werden können, so lange die Auktion auch nach Beendigung noch bei eBay abrufbar ist (i.d.R. 90 Tage). Denn auch bei beendeten Auktionen würde der Markenname noch werblich im Zusammenhang mit Produkten des Verletzers gezeigt. Den Einwand des Verletzers, dass er auf die abgelaufenen Auktionen keinen Einfluss habe, ließ das Gericht nicht gelten. Eine allgemeine Auskunft von eBay, dass eine vorzeitige Löschung in der Regel nicht möglich beziehungsweise nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, sah das Gericht nicht als Beweis für eine subjektive Unmöglichkeit des Verletzers an, die abgelaufenen Angebote zu entfernen. Zumindest reiche diese Auskunft nicht, um daraus zu schließen, dass einer Forderung der Beklagten auf sofortige Löschung ihrer Angebote unter Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung nicht entsprochen worden wäre. (Vgl. auch zur Abmahnung von seit längerer Zeit abgeschlossenen Internetangeboten Link: OLG Hamm).

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  • veröffentlicht am 14. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2008, Az. 315 O 880/07
    § 14 MarkenG

    Das LG Hamburg hat im Fall einer markenrechtlichen Abmahnung den Abgemahnten zur Zahlung von Anwaltskosten bei einem Streitwert von 25.000,00 EUR verurteilt – über 900,00 EUR an Kosten. Dabei hatte der Beklagte über seinen Musik-Shop bei eBay nur eine CD verkauft. Diese hatte es jedoch in sich, denn es handelte sich um eine „Greatest Hits“ CD der ehemaligen Musikgruppe des Klägers, der sich den Bandnamen als Marke hatte schützen lassen. Die vom Beklagten verkaufte CD war jedoch leider nicht vom Kläger und dessen ehemaliger Band, sondern von einem ehemaligen Bandmitglied und einer Cover-Gruppe aufgenommen worden. Gegen die Abmahnungskosten verteidigte sich der Beklagte hauptsächlich mit Argumenten aus dem Bereich der Rechtsmissbräuchlichkeit, z.B. Vielfachabmahnung, überhöhte Forderung, einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung über z.B. VeRI-Programm bei eBay. Das Hamburger Gericht blieb aber hart, verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten und begründete dies wie folgt: Eine Vielzahl von Abmahnungen spreche nicht für Missbrauch, sondern für eine Vielzahl von Rechtsverletzungen und eine ernsthafte Verfolgungsabsicht des Kläger; auf die Programme der Internetauktionshäuser könne nicht verwiesen werden, da die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt würde und der Rechtsinhaber müsse eine Verwirkung seiner Rechte vermeiden. Im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind die Maßstäbe für einen Rechtsmissbrauch im Markenrecht jedenfalls nach Auffassung des LG Hamburg strenger anzusetzen.

  • veröffentlicht am 12. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.05.2009, 26 W (pat) 32/08
    §§ 50 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke zu Recht erfolgt, wenn diese Marke zu dem Zweck angemeldet wurde, einen Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin in der Vergangenheit Verhandlungen über eine Lieferbeziehung/Kooperation hinsichtlich türkischer Mineralwasserprodukte getroffen. Diese Produkte waren in der Türkei unter der Bezeichnung „Hamidiye“ bereits seit einiger Zeit am Markt. Nachdem die Verhandlungen der Parteien scheiterten, meldete die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Hamidiye“ als deutsche Marke, u.a. für Mineralwasserprodukte, an. Die Antragstellerin beantragte die Löschung, da die Marke nur angemeldet worden sei, um die Markteinführung ihrer Produkte in Deutschland zu behindern. Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spräche es, „wenn Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.“ Die Wettbewerbs- oder Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung ist dann jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    BPatG, Beschluss vom 14.04.2009, Az. 25 W (pat) 8/06
    § 33 Abs. 1 RVG

    Das Bundespatentgericht hat die Rechtsprechung des BGH bezüglich des Streitswertes in Markenlöschungsverfahren erneut bestätigt. Dabei wird allerdings differenziert zwischen benutzten und unbenutzten Marken. Bei benutzten Marken beträgt der Streitwert in der Regel 50.000,00 EUR, bei unbenutzten 25.000,00 EUR. Das Gericht stellt klar, dass dies nur Anhaltspunkte seien und der Beweis angetreten werden könne, dass z.B. ein höherer Streitwert vorliege. Dies hinge im Einzelfall vom Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Zeichens sowie dem Grad der Benutzung ab. Zu beachten ist, dass diese Werte lediglich für Löschungsverfahren herangezogen werden können. In anderen markenrechtlichen Streitigkeiten ist jeweils eine noch genauere Sicht des Einzelfalls nötig, um einen zutreffenden Gegenstandswert zu ermitteln (vgl. Link: OLG Nürnberg).

  • veröffentlicht am 10. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 08.05.2007, Az. 33 W (pat) 128/05
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine (Wort-) Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt auch für „Einzelhandelsdienstleistungen“ eingetragen werden kann, selbst wenn dies in der Markenverordnung und ihren Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Das Gericht bezog sich dabei auf die wegweisende Entscheidung des EuGH in Sachen „Praktiker“ (EuGH GRUR 2005, 764). Zugleich erklärte das Gericht, dass bei einer solchen Markenanmeldung nicht nur Klassenziffern angegeben werden könnten, etwa „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren der Klassen 1-34“, sondern dass die vom Handel erfassten Waren zumindest durch Gattungsoberbegriffe gekennzeichnet werden müssten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 04.12.2008, I ZB 48/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) auch auf thematisch beschränkte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden kann. Im vorliegenden Fall war die ursprünglich beantragte Klassifizierung  „Bild- und Tonträger“ u.a. nachträglich beschränkt worden auf „Bild- und Tonträger zu den Themen Kochen, Backen, Ernährung, Gesundheit, Fitness, .. “ u.a. Zwar sei es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 – C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. – Postkantoor). Von einer derartigen unzulässigen Einschränkung sei aufgrund der hier in Rede stehenden Beschränkung des Waren- und Dienstleistungs verzeichnisses indes nicht auszugehen. Dieses enthalte vielmehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe „Bild- und Tonträger“, „Druckereierzeugnisse“ und „Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen“ auf bestimmte Inhalte. Gegen eine derartige Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bestünden aus Rechtsgründen keine Bedenken.

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  • veröffentlicht am 8. Juni 2009

    Nach einer Pressemitteilung der Firma Telegate AG, München, hat das Deutsche Patent- und Markenamt  am 15.05.2009 die Löschung der Marke „Gelbe Seiten“ verfügt. Die Wortmarken werden von der Deutsche Telekom Medien GmbH (DeTeMedien) für die Kennzeichnung von Branchenbüchern und elektronischen Branchenverzeichnissen verwendet. Jetzt sei sowohl die Altmarke „Gelbe Seiten“, die sich auf gedruckte Branchenbücher bezieht, als auch die jüngere Marke für elektronische Auskunftsverzeichnisse wegen „absoluter Schutzhindernisse“ zur Löschung frei gegeben worden.

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
    §§ 4 Nr. 10, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2008, Az. 3 W 10/08
    §§ 14 Abs. 5 und 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 b GMV

    Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es für die Geltendmachung  von Ansprüchen auf Grund einer Markenverletzung auf die genaue Verwendung der streitgegenständlichen Marke ankommt. Im Streitfall hatte die Antragsgegnerin die Wortfolge „Answers for Life“ in einer Unternehmenswerbung verwendet. In dieser Werbung wurde unter der Firma „xxx“ und dem Claim „Answers for life“ mitgeteilt, dass „… unser ganzheitliches Angebot“… „Services, Infrastructure, Information Technology und Medical Technology“ umfasst. Dazu heißt es neben der Grafik, in der diese Bereiche dargestellt sind, in einem Fließtext: „Erleben Sie die neusten Entwicklungen in den Bereichen Medizintechnik, Informationstechnologie, Infrastruktur und Service“. Der Slogan „Answers for Life“ wird hier nach Beurteilung des Gerichts für eine Vielzahl von Leistungsangeboten der Antragsgegnerin genutzt. Eine Anpreisung eines konkreten Produkts in der Form, dass der Vebraucher den Slogan als Herkunftsnachweis für das betreffende Produkt auffassen könnte, erfolgt nicht. Aus diesem Grund lehnte das Gericht eine markenmäßige Benutzung durch die Antragsgegnerin ab.

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  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Nach einer Studie der US-Rating-Agentur von Millward Brown Optimor besitzt, wie onlinemarktplatz.de jetzt berichtet (onlinemarktplatz), die Marke Google weltweit den höchsten Wert mit etwa 100 Mrd. US-Dollar. Platz 2 belegt demnach die Marke Microsoft mit 76 Mrd. US-Dollar. Interessant ist auch, dass die Marke BMW in Deutschland die teuerste Marke darstellt; weltweit rangiert sie auf Platz 13: Wer sie ihr eigen nennen wollte, müsste, so sie denn zum Verkauf stünde, sich mindestens 23,9 Mrd. US-Dollar finanzieren lassen. SAP rangiert mit 23,6 Mrd. US-Dollar auf dem zweiten Platz.

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