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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 04.03.2009, Az. 26 W (pat) 41/08
    §§
    8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass einer Markenanmeldung „reisebuchung24″ in weiten Bereichen keine Schutzhindernisse entgegen stehen. Insbesondere fehle der Marke nicht die Unterscheidungskraft für die angemeldeten Dienstleistungen wie z.B. „Einpacken von Waren“ oder „computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen“. Auch für andere Tätigkeiten aus dem Bereich „Vermittlung von Unterkünften“ mangelt es der Marke „reisebuchung24“ nicht an jeglicher Unterscheidungskraft. Nur für Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit rund um die Uhr online oder in sonstiger Weise erhältlichen Informationen zu Reiseangeboten oder Buchungsmöglichkeiten stehen, sei eine Eintragung zu versagen, da dort lediglich von einem rein beschreibenden Charakter der Bezeichnung ausgegangen werden könne. In anderen Bereichen könne die Bezeichnung jedoch durchaus als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen werden.

  • veröffentlicht am 14. April 2009

    BPatG, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 29 W (pat) 87/07
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss festgestellt, dass die Eintragung der Wortmarke „Maxi“ auch für CDs und andere Datenträger zulässig ist. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung für den Bereich „CDs, Video-Discs, Schallplatten, CD-ROMs, Digital Versatile Discs (DVDs), sämtliche vorstehenden Waren in unbespielter Form, ausgenommen Versionen in Überlänge und/oder Übergröße“ zurückgewiesen hatte, legten die Anmelder Beschwerde ein. Die Auffassung des DPMA, dass die Bezeichnung „Maxi“ die Kurzbezeichnung für „Maxisingle“ oder „Maxi-CD“ und somit ein Verweis auf ein Format und nicht auf die Herkunft sei, wurde vom Bundespatentgericht nicht geteilt. Der entscheidende Senat machte vielmehr drauf aufmerksam, dass der Begriff „Maxi“ in Alleinstellung lediglich Eigenschaften des Inhalts von Ton-, Bild- oder Datenträgern benenne, nicht jedoch Merkmale der Speichermedien selbst. Ohne weitere Ergänzungen sei das Wort „Maxi“ zu unklar, um in Hinblick auf unbespielte Ton-, Bild- oder Datenträger eindeutige beschreibende Aussagen entnehmen zu können. Des Weiteren sei der Begriff kein gebräuchliches Wort in Bezug auf unbespielte Speichermedien.

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  • veröffentlicht am 19. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtHG Zürich, Urteil vom 16.01.2009, Az. HG080137

    Das HG Zürich hat den markenrechtlichen Ansprüchen des Daniel Giersch an der Kennzeichnung „Gmail“ in der Schweiz eine Absage erteilt. Die Markenregistrierung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es bestünden „ernsthafte Zweifel an der Gebrauchsabsicht des Beklagten im Zeitpunkt der Markenhinterlegung“, da Giersch unter der Marke lediglich marginale Geschäftsaktivitäten entwickelt habe. Auch der Zeitpunkt der Markenregistrierung spreche für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Giersch meldete nach Meldung der Neuen Züricher Zeitung  (JavaScript-Link: NZZ) im November 2004 die Marke «GMAIL» in der Schweiz an, welche sodann im April 2005 im Handelsamtsblatt publiziert wurde. „Google seinerseits hatte sein E-Mail-Angebot «GMAIL» bereits im April 2004 in den USA sowie als Europäische Gemeinschaftsmarke zur Registrierung unterbreitet; im April 2005 folgte die Registrierung in der Schweiz.“ Beide Parteien klagten auf Löschung der gegnerischen Marke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. November 2008

    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat darauf hingewiesen, dass sich die Markenverordnung, welche die Formalitäten der Markenanmeldung regelt,  durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 01.11.2008 geändert hat. Das DPMA weist auf verschiedene Änderungen hin, so z.B.:

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