Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Die Marke „Illu“ wird durch den Vertrieb der Zeitschrift „SUPERIllu“ rechtserhaltend benutztveröffentlicht am 23. Februar 2011
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2011, Az. 6 U 27/10 – nicht rechtskräftig
§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenGDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Marke „Illu“ durch die Herausgabe der Zeitschrift „SuperIllu“ rechtserhaltend genutzt wird und dementsprechend gegenüber dem Inhaber der prioritätsälteren Marke „SUPERILLU“ Löschungsansprüche bestehen. Zitat: „c) Die Benutzung von „SUPERillu“ stellt eine rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke „ILLU“ dar. Es handelt sich um die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden Form, ohne dass die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke veränderte, § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG. Maßgeblich ist, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2009, 772 Rz. 39 – Augsburger Puppenkiste; GRUR 2008, 714 Rz. 27 – idw). Bei der Hinzufügung eines Zeichenbestandteils (hier: SUPER) kommt es darauf an, dass der Verkehr den hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 2008, 616 Rz. 12 – AKZENTA m.w.N.).“ Der Senat hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bundespatentgericht darf nur bei wesentlichem Verfahrensmangel eine Entscheidung des DPMA aufheben und zurückverweisenveröffentlicht am 17. Februar 2011
BGH, Beschluss vom 17.08.2010, Az. I ZB 61/09
§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass das Bundespatentgericht in einer Marken-Beschwerdesache einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nicht aufheben und zurück verweisen darf, wenn das Verfahren vor dem DPMA nicht an einem wesentlichen Mangel gelitten hat. Sei kein wesentlicher Mangel vorhanden, habe das BPatG eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Es handele sich nicht um einen wesentlichen Mangel, wenn das DPMA zur Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht ausdrücklich ähnliche Voreintragungen bzw. frühere Entscheidungen zum Vergleich herangezogen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BPatG: Marke „Frauenzimmer“ für den Bereich Fernsehen und IT eintragungsfähigveröffentlicht am 9. Februar 2011
BPatG, Beschluss vom 13.10.2010, Az. 26 W (pat) 4/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Frauenzimmer“ entgegen den Feststellungen des Deutschen Patent- und Markenamtes für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 , 35, 38, 41, 42 (hauptsächlich der Bereich Fernsehen, Telekommunikation und IT) eintragungsfähig ist. Das DPMA hatte eine Eintragung noch größtenteils versagt mit der Begründung, die Bezeichnung „Frauenzimmer“ sei eine gebräuchliche umgangssprachliche Bezeichnung für eine weibliche Person bzw. eine Frau, so dass sie in Bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen eine reine Beschaffenheits-, Bestimmungs- oder thematische Inhaltsangabe darstelle, die die Vorstellung vermittele, dass sich so bezeichnete Waren und Dienstleistungen an Frauen richteten bzw. speziell für Frauen konzipiert worden seien. Dem folgte das BPatG nicht. Nach Auffassung des Senats – unterstützt vom Wiktionary-Internetwörterbuch – handele es sich nämlich bei dem Begriff „Frauenzimmer“ nicht um ein gleichwertiges Synonym für „Frau“ bzw. „Dame“, sondern um eine nur (noch) scherzhaft und im Allgemeinen abwertend verwendete Bezeichnung für eine Frau oder ein Mädchen, die deshalb zur unmittelbaren Beschreibung der Bestimmung von Waren und Dienstleistungen für die Frau bzw. für die Dame ungebräuchlich ist. Aus diesem Grund komme der angemeldeten Marke hinsichtlich der beantragten Waren und Dienstleistungen durchaus Unterscheidungskraft zu. Zum Volltext der Entscheidung:
- Kann Apple den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen oder ist dieser bereits ein freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff? / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 13. Januar 2011
Ein äußerst interessanter Rechtsfall erreicht uns aus den Vereinigten Staaten. Dort versucht die Firma Apple Inc. derzeit, die Marke „App Store“ für ihren iOS-App Store im Rahmen einer Markenanmeldung zu monopolisieren. Die Microsoft Corporation hat hiergegen förmliche Einwände erhoben und in einem 27-seitigen Dokument (ohne Anlagen) sinngemäß erklärt, dass ein absolutes Schutzhindernis an der Wortkombination wegen Freihaltungsbedürftigkeit bestehe (vgl. zur deutschen Rechtslage § 8 Abs. 2 MarkenG), wie techflash zu berichten weiß. Fälle dieser Art sind nun aus unserer Sicht nichts Besonderes; interessanter ist schon die Argumentation Microsofts für die Freihaltungsbedürftigkeit: Die Bezeichnung des Begriffs „App Store“ werde gattungsmäßig („generic term“) für einen Softwareshop verwendet, was aus Zeitungsberichten, Blogs und Foren zu entnehmen sei, in denen der Begriff „App Store“ nicht für den Softwareshop Apples verwendet worden sei. Selbst Apple CEO Steve Jobs habe die Softwareshops von Google (Android Marketplace), Amazon oder Verizon allgemein als „App Stores“ bezeichnet. Zitat aus der Beschwerdeschrift von Microsoft (S. 1): (mehr …)
- BPatG: Keine Bösgläubigkeit bei ähnlicher Markenanmeldung, wenn zuvor die identische Marke wie bei einem Konkurrenten benutzt wurdeveröffentlicht am 5. Oktober 2010
BPatG, Beschluss vom 30.08.2010, Az. 30 W (pat) 61/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenGDas Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Neuanmeldung einer ähnlichen Marke, nachdem zuvor die gleiche Marke wie die eines Konkurrenten benutzt wurde, nicht rechtsmissbräuchlich ist. Eine Bösgläubigkeit des Anmelders liege nicht vor. Der Anmelder, der sein Nagelstudio ursprünglich unter der Bezeichnung „California Nails“ betrieb, wandelte nach Anschreiben der Antragstellerin, die sich auf ältere Rechte an eben dieser Bezeichnung berief, den Namen um in „Nagelstudio Cali Nails“. Diese Bezeichnung meldete er sodann als Marke an. Kurz darauf wurde von der Antragstellerin „Nagelstudio California Nails“ angemeldet und die Löschung von „Cali Nails“ wegen Bösgläubigkeit gefordert. Das Gericht folgte dem nicht. Auszugehen sei davon, dass ein Anmelder nicht schon deshalb unlauter handele, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Dies könne beispielsweise die Absicht zur Störung des Besitzstandes des anderen oder zur Erzielung einer Sperrwirkung sein. Dass es dem Antragsgegner jedoch um die Störung eines schutzwürdigen Besitzstands oder um die Erlangung eines Druckmittels bzw. um die Durchsetzung – objektiv nicht berechtigter – Geldforderungen gegangen wäre, sei objektiv nach den Umständen nicht dargetan und lasse sich aufgrund der dargelegten berechtigten eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht feststellen.
- BPatG: Keine Eintragung des Begriffs „Dynamic“ als Marke, da merkmalsbeschreibend und somit freihaltungsbedürftigveröffentlicht am 1. August 2010
BPatG, Beschluss vom 12.07.2010, Az. 28 W (pat) 83/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat den Versuch vereitelt, den Begriff „dynamic“ als deutsche Wortmarke u.a. für Baumaterialien, Bodenbeläge und „Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien für den Einzel- und Großhandel; Zusammenstellung von Waren für Dritte“ eintragen zu lassen. (mehr …)
- BPatG: „Morgenzauber“ ist als Marke für Lebensmittel eintragungsfähigveröffentlicht am 18. Juni 2010BPatG, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 25 W (pat) 506/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Marke „Morgenzauber“ für Lebensmittel eingetragen werden kann. Die Anmeldung war durch die Markenstelle zunächst zurückgewiesen worden, da es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die angemeldeten Produkte um eine freihaltebedürftige und damit von der Eintragung ausgeschlossene Sachangabe handele. Die aus den Begriffen „Morgen“ und „Zauber“ gebildete Wortkombination erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Lebensmittel in der beschreibenden Aussage, dass diese als Bestandteil eines Frühstücks aufgrund ihrer Qualität zu einem zauberhaften Morgen verhelfen könnten. Der Verkehr werde daher in der angemeldeten Bezeichnung nur eine rein werbemäßige Anpreisung sehen, der es zudem an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangele. Das BPatG war jedoch der Auffassung, dass die Wortkombination „Morgenzauber“ sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile zu einer werbeüblichen Anpreisung erschöpfe, sondern gerade durch die Kombination der aufeinander bezogenen Bestandteile „Morgen“ und „Zauber“ sowie die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage durch weitere Überlegungen und gedankliche Zwischenschritte in Bezug auf die Waren einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck vermittle. Eine Identifizierungsfunktion und damit eine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis könne dem Begriff demzufolge nicht abgesprochen werden.
(mehr …) - BGH: Bildnis einer berühmten Persönlichkeit kann als Marke geschützt werden, allerdings nicht für solche Waren, die einen thematischen Bezug zu der Person herstellen / Marlene Dietrichveröffentlicht am 17. Juni 2010
BGH, Beschluss vom 24.04.2008, Az. I ZB 21/06
§§ 3 Abs. 1; § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass ein Foto von Marlene Dietrich nicht für alle beantragten Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen werden kann, da eine Unterscheidungskraft nur hinsichtlich solcher Waren und Dienstleistungen besteht, die keinen Bezug zu der abgebildeten Person haben. Für Waren und Dienstleistungen z.B. aus den Gebieten Computerprogramme und Computerprogrammsysteme, bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Bücher, Druckereierzeugnisse, Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen, sei in der Abbildung jedoch lediglich eine bloße Sachangabe gegeben. Darin sähen die angesprochenen Verkehrskreise einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person und fassten es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen auf.
(mehr …) - BPatG: Bildmarke „Dentalline“ ist für Dentalprodukte nicht eintragungsfähig, da glatt beschreibendveröffentlicht am 12. Juni 2010
BPatG, Beschluss vom 19.05.2010, Az. 28 W (pat) 103/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bildmarke
nicht für „Dentalprodukte, soweit in Klasse 5 enthalten; Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke; zahnärztliche Apparate und Instrumente für Dentalzwecke“ eingetragen werden kann. Die Angabe stelle einen glatt beschreibenden Hinweis dar, mit dem auf die Art und Zweckbestimmung der beanspruchten Dentalprodukte hingewiesen werde. In diesem Sinne werde die Wortfolge „Dental Line“ auch bereits im Verkehr verwendet. Der angemeldeten Marke fehle daher in der Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Wortbestandteil „dental“ mit dem Bedeutungsgehalt „die Zähne betreffend“ sei in diesem Gebrauch allgemein bekannt, der Bestandteil „line“ stehe auch in der inländischen Fach- und Werbesprache für „Produktreihe“. Der Bildbestandteil sei nicht geeignet, den produktbeschreibenden Wortbestandteil aufzuheben und dadurch die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln. Somit konsequent wurde andererseits die Bildmarke „Dentalline“
eines anderen Unternehmens für die Warengruppen Seifen, Parfümeriewaren etc. eingetragen.
- LG Düsseldorf: Wenn die Abmahnung wegen bösgläubiger Markenanmeldung unzulässig ist / Der Rechtsmissbrauch im Markenrechtveröffentlicht am 12. Mai 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2010, Az. 2a O 295/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Anmeldung einer oder mehrerer Marken ohne Benutzungsabsicht bzw. lediglich der Absicht, auf Grund dieser Marken Abmahnungen auszusprechen, Bösgläubigkeit vorliegt. Die Verfügungsklägerin hatte eine Vielzahl von Marken (z.B. „Hawk“, „Stealth“, Red Baron“, „Miami Vice“, „Powerangle“) für eine Vielzahl von Warenbereichen angemeldet. Aus ihrem Internetauftritt ging jedoch hervor, dass sie keine Vertriebstätigkeit für die angemeldeten Marken entfaltete. Statt dessen war dem Gericht bekannt, dass die Verfügungsklägerin eine große Zahl von Abmahnungen und Eilverfahren gestützt auf ihre angemeldeten Marken führte. Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar sei oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden sei, widerspreche jeder wirtschaftlichen Vernunft und lasse sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankomme, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.