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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. April 2010

    BPatG, Beschluss vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 3/06
    § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Prüfung einer Markeneintragung die Voreintragung ähnlicher Zeichen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen muss. Im streitigen Fall ging es um die Eintragung der farbigen Wort-/Bildmarke „FREIZEIT Rätsel Woche“, unter anderem für Zeitschriften. Das DPMA sprach dem Begriff die Unterscheidungskraft ab, da er lediglich beschreibend sei. Die farbige Gestaltung falle nicht erheblich ins Gewicht. Die von der Antragstellerin angegebenen ähnlichen Voreintragungen (z.B. „freizeit woche“ und „FREIZEIT POST“) seien nach Auffassung des DPMA mit dem angemeldeten Zeichen nicht vergleichbar gewesen. Im Übrigen würden selbst fehlerhafte Voreintragungen nicht zu einer Selbstbindung und zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Ebenso gebe es bereits entsprechende Zurückweisungen, die von der Markenstelle jedoch nicht spezifiziert wurden. Das BPatG hat die Zurückweisung der Markenanmeldung aufgehoben. Im Einzelnen:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2010

    BPatG, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 25 W (pat) 224/03
    §§ 50 Abs. 1; 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einer bösgläubigen Markenanmeldung die Löschung der Marke durchzuführen ist. Die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass der Anmelder der Marke selbst keine Interesse an deren jetziger oder zukünftiger Verwendung habe. Die Marke wurde für Arzneimittel angemeldet, deren Produktion oder Vertrieb in dem Unternehmen des Anmelders nicht durchgeführt werden. Das Unternehmen habe gar keinen Bezug zu Arzneimitteln, es handele sich um eine Markenagentur. Der BGH, der die Sache nach Rechtsbeschwerde an das BPatG zurückverwiesen hat, führte aus, dass bereits die Anmeldung einer Marke bösgläubig sein kann, wenn wegen des Unternehmensgegenstandes des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht komme und sich nach den tatsächlichen Umständen der Schluss ergebe, dass der Anmelder in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen werden, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen.

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  • veröffentlicht am 8. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 09.12.2009, Az. 25 W (pat) 82/09
    §§ 3, 8, 91 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei einer Fristversäumnis (hier: Einzahlungsfrist der Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu gewähren ist, wenn die erfahrene und zuverlässige Markenassistentin des Bevollmächtigten versehentlich die Frist streicht, obwohl die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Inhaltlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Schokoladen-Osterhase in sitzender Form in den Farben Champagnergold, Kupfergold, Braun, Weiß nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden könne, weil die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Grundsätzlich sei zwar die als Markenanmeldung eingereichte Warenform eines in Folie verpackten Schokoladenosterhasen markenfähig, jedoch weise die Form-/ Farbgestaltung keine ausreichende Kennzeichnungskraft auf, die einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts ermögliche. Gerade dreidimensionale Formen, die der Verkehr zunächst einmal nur als ästhetische Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft auffasse, müssten für die notwendige Unterscheidungskraft von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweichen.

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2009

    EuG, Urteil vom 30.09.2009, Az. T-75/09

    Das EuG (europäisches Gericht 1. Instanz) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen als Bildmarke nicht eingetragen werden kann. Die Firma JOOP! GmbH hatte versucht, einzig das Ausrufezeichen, welches auch Bestandteil des Firmennamens ist, als Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Der zuständige Prüfer des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) war der Auffassung, dass ein Satzzeichen wie das Ausrufezeichen keine Unterscheidungskraft besitze, und wies die Anmeldung zurück. Das EuG war derselben Auffassung. Ein Zeichen, welches auch andere Funktionen neben denen einer Marke im herkömmlichen Sinne erfülle, sei nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden könne. Dies sei beim streitigen Ausrufezeichen jedoch nicht der Fall. Dieses würde der Verbraucher allenfalls als Blickfang oder Anpreisung wahrnehmen, zumal es nicht in einem besonderen Schrifttyp oder einem besonderen Erscheinungsbild auftauche.

  • veröffentlicht am 15. September 2009

    BPatG, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 29 W (pat) 125/05
    § 61 MarkenG

    Das BPatG hat erneut entschieden, dass das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) frühere Entscheidungen in die Entscheidungsfindung bei der Beurteilung einer Markenanmeldung  miteinzubeziehen hat. Zwar bestehe ausdrücklich keine Bindungswirkung früherer Entscheidungen, diese seien aber gleichwohl beim Prozess der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs, der konstatiere, dass eine nationale Behörde bei der Prüfung einer Anmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen berücksichtigen müsse (EuGH, Beschluss vom 12.02.2009, Az. C-39/08 + C-43/08). Daraus folge, dass aus der Begründung des ablehnenden Bescheides hervorgehen müsse, welche vergleichbaren Zeichen in Betracht gezogen wurden und aus welchem Grunde anderslautend entschieden wurde. Je größer eine Abweichung erscheine, desto höher seien die Anforderungen an die Begründungspflicht. Bleibe die Begründung hinter den Anforderungen zurück, sei die Entscheidung aufzuheben und zurück zu verweisen. Das BPatG hat in diesem Jahr bereits mehrfach zu diesem Thema entschieden (Links: BPatG I und BPatG II).

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Beschluss vom 05.03.2009, Az. C-90/08 P
    Art. 73, Art. 74 EGVO-40/1994; Regel 22, Regel 71 EGVO-2868/1995

    Der EuGH hat entschieden, dass der Widerspruch des Inhabers einer nationalen und internationalen Wortmarke gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke dann zurück zu weisen ist, wenn der Widerspruchsführer Beweise für die Benutzung der älteren Marke erst nach Ablauf einer ihm dafür gesetzten Frist vorlegt. Zwar habe der Widerspruchsführer eine zweimonatige Fristverlängerung beantragt, diese sei ihm aber nicht gewährt worden. Der Antrag auf Verlängerung sei nur wenige Stunden vor Fristablauf und ohne Angabe von Gründen gestellt worden. Der Widerspruchsführer habe sich nicht auf eine bestimmte „Praxis“ des HABM verlassen dürfen, vor allem, da die Fristverlängerung ausdrücklich abgelehnt wurde. Beweise für eine solche Praxis seien auch nicht erbracht worden. Der nachträglich angegebene Grund (ein Mitarbeiter, von eine eidesstattliche Versicherung verlangt wurde, sei auf Reisen) sei auch nicht ausreichend gewesen, da dies bereits längerfristig vorhersehbar war und früher hätte angegeben werden können. Die Unterlagen, die vom Widerspruchsführer dann 2 Monate nach Fristablauf eingereicht worden wären, seien nicht mehr in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen gewesen. Insoweit sei seitens des Harmonisierungsamtes und seitens des Gerichts kein auszuübendes Ermessen vorhanden, dass eine anderweitige Beurteilung erlauben würde, da die Benutzung der älteren Marke eine Vorfrage gewesen sei, die vor Treffen einer Entscheidung über den Widerspruch hätte entschieden werden müssen.

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    BPatG, Urteil vom 10.06.2009, Az. 29 W (pat) 73/08
    § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das BPatG hat in Bezug auf die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesene Anmeldung der Wortmarke „SUPERgirl“ darauf hingewiesen, dass das DPMA zwar nicht gehalten ist, sich an seinen Vorentscheidungen festhalten zu lassen, jedoch bei erfolgter Eintragung ähnlicher oder sogar identischer Marken das DPMA eine für den Anmelder nachvollziehbare Begründung liefern muss, warum die Eintragung der Marke abgelehnt wird. Gleichzeitig bestehe auf Seiten des Antragstellers eine Hinweispflicht, die in der Konkretisierung seiner Bedenken bestehen, was näher ausgeführt wurde. Gleiches hatte das BPatG bereits in seiner Entscheidung „Schwabenpost“ (Link: BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az.: 29 W (pat) 13/06) deutlich gemacht. Im vorliegenden Fall sollte die Wortmarke SUPERgirl u.a. für Druckerzeugnisse, Zeitschrifen sowie Werbung eingetragen werden.
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  • veröffentlicht am 12. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 22.05.2009, 26 W (pat) 32/08
    §§ 50 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Löschung einer Marke zu Recht erfolgt, wenn diese Marke zu dem Zweck angemeldet wurde, einen Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Die Antragsgegnerin hatte mit der Antragstellerin in der Vergangenheit Verhandlungen über eine Lieferbeziehung/Kooperation hinsichtlich türkischer Mineralwasserprodukte getroffen. Diese Produkte waren in der Türkei unter der Bezeichnung „Hamidiye“ bereits seit einiger Zeit am Markt. Nachdem die Verhandlungen der Parteien scheiterten, meldete die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Hamidiye“ als deutsche Marke, u.a. für Mineralwasserprodukte, an. Die Antragstellerin beantragte die Löschung, da die Marke nur angemeldet worden sei, um die Markteinführung ihrer Produkte in Deutschland zu behindern. Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Für eine bösgläubige Markenanmeldung spräche es, „wenn Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste.“ Die Wettbewerbs- oder Sittenwidrigkeit einer Markenanmeldung ist dann jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
    §§ 4 Nr. 10, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 29 W (pat) 13/06
    § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Bewilligung von Markenanmeldungen das eigene Entscheidungsverhalten in ähnlich und gleich gelagerten früheren Fällen berücksichtigen müsse und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, auch wenn insoweit keine rechtliche Bindung an Vorentscheidungen bestehe. Es existiere dabei nicht nur die Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Entscheidungsfindung als solche, sondern diese Überlegungen müssten für den Adressaten auch erkennbar sein, was nur durch entsprechende Ausführungen in der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung erfolgen könne. Streitgegenständlich war die Wortmarke „Schwabenpost“, die u.a. für die Klasse 39, dort „Transportwesen, Nachrichtenüberbringung, Zustellung (Auslieferung) von Druckereierzeugnissen, Briefen und Paketen“ eingetragen werden sollte. (mehr …)

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