IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Januar 2012

    BGH, Beschluss vom 22.06.2011, AZ. I ZB 78/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass sich die Bezeichnung „Rheinpark-Center Neuss“ in der beschreibenden Angabe des Erbringungsortes der angemeldeten Dienstleistungen erschöpft und insoweit ein rechtliches Hindernis für eine entsprechende Markenanmeldung besteht. Vielmehr sei die Bezeichnung im Allgemeininteresse für eine Verwendung durch jedermann freizuhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Deutsche Patent- und Markenamt weist in einem Sonderpapier auf Änderungen der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) zum 01.01.2012 hin (hier). Es ist zu einer Neuregelung des Verzeichnisses hinsichtlich Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen gekommen, die Differenzierung zwischen Unterhaltungs- und Spielgeräten wurde aufgegeben et cetera. Große Erleichterung dürfte eingetreten sein, dass nunmehr auch Crashtest-Dummies und Cheeseburger im Warenverzeichnis berücksichtigt werden. Die Not war groß.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2011

    EuGH, Beschluss vom 16.05.2011, Az. C-429/10 P
    Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) wegen einer Markenanmeldung nicht darauf gestützt werden kann, dass das HABM angeblich die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke fehlerhaft beurteilt hätte. Das Gericht erläuterte dazu: [Es] ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel […] auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist nämlich allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009, Az. 12 O 485/08
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 14 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Anmeldung eines Zeichens zur Markeneintragung durch einen Anmelder, der dieses Zeichen zuvor gemeinschaftlich mit einem Geschäftspartner genutzt hat, nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Das Logo war in der Vergangenheit für eine Gemeinschaftspraxis genutzt worden. Nach Auflösung derselben benutzte der Beklagte das Zeichen auf eigenen Visitenkarten und Geschäftsunterlagen weiter. Die Klägerin behauptete Urheberrechte und hatte zwischenzeitlich auch eine Marke angemeldet. Trotz Einwendung des Beklagten erachtete das Gericht diese Anmeldung nicht als rechtsmissbräuchlich. Die Marke werde von der Klägerin nicht als ein Abwehrzeichen ohne jeglichen Benutzungswillen gehalten, was für den Rechtsmissbrauch vorausgesetzt würde. Auch eine Sperrmarke zur Behinderung Dritter liege nicht vor. Die Klägerin benutze die Marke selbst im geschäftlichen Verkehr, so dass ihr die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 24.03.2011, Az. 29 W (pat) 211/10
    §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Volkswäsche“ auch für Dienstleistungen aus dem Bereich Waschen von Kraftfahrzeugen eintragungsfähig ist. Die Anmeldung war für diesen Bereich zunächst zurückgewiesen worden, weil nach Auffassung der Markenstelle die Unterscheidungskraft fehle. Das Wort werde in seiner Gesamtbedeutung als „Autowäsche für das Volk“, also als besonders billige Autowäsche verstanden. Das BPatG gab jedoch der darauf folgenden Beschwerde statt. Es handele sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die in dieser Form in keinem Wörterbuch auftauche. Es sei auch keine Sachaussage in der Branche der Autowäsche. Die vom DPMA vertretene Auffassung, der Begriff würde als billige Autowäsche verstanden, gehe ebenfalls fehl, da dem Element „Volks-“ im heutigen Sprachgebrauch gerade nicht mehr die Bedeutung von „billig, günstig, preiswert“ zukomme. Außerdem könne sich nahezu jeder Halter eines Kraftfahrzeuges auch eine Autowäsche leisten. Die grafische Gestaltung der Marke sei lediglich ein zusätzliches Unterscheidungsmittel. Ebenso entschied das BPatG im Übrigen für die Marken „Volksgolfen“ und „Volkswinterreifen“.

  • veröffentlicht am 28. April 2011

    Apple hat bei dem anhaltenden Versuch, den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen, Gegenwind von Microsoft erhalten (wir berichteten). Nunmehr ist Apple wohl gegen Amazon vor dem United States District Court of Northern District of California gerichtlich vorgegangen, nachdem letzteres Unternehmen am 22.03.2011 den Amazon Appstore für Android Apps auf der Website www.amazon.com startete. Amazon hat sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt und Widerklage („counterclaim“) erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „app store“ durch Amazon nicht in die Marken- oder sonstigen Rechte Apples eingreife (hier).

  • veröffentlicht am 28. März 2011

    BPatG, Urteil vom 28.10.2010, Az. 11 W (pat) 14/09
    § 40 PatG; Art. 4 lit. a. PVÜ

    Das BPatG hat laut einer Eilunterrichtung des 11. Senats entschieden, dass bereits das Prioritätsrecht zu einer Marke ein selbständiges, frei übertragbares Recht sei. Dabei sei die Übertragung des Prioritätsrechts auf einen Rechtsnachfolger zulässig und ausreichend, und zwar unabhängig von einer Übertragung der prioritätsbegründenden Voranmeldung oder des daraus entstandenen Vollrechts. Hierzu müsse allerdings das Prioritätsrecht zumindest am Tag vor der Prioritätserklärung übertragen worden sein.

  • veröffentlicht am 25. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 09.02.2011, Az. 26 W (pat) 31/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der 26. Senat des BPatG hat entschieden, dass der Eintragung der Marke „Arschlecken24“ ein absolutes Schutzhindernis entgegensteht. Die Eintragung scheiterte allerdings nicht daran, dass das Kennzeichen eine rein beschreibende Angabe für die dahinterstehende 24-stündige Dienstleistung sein sollte (programmierter Absturz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) – die Marke war nämlich lediglich für Waren wie Schmuck und Bekleidung gedacht – sondern vielmehr an der Sittenwidrigkeit einer solchen Eintragung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Größere Unbill dürfte bei dem Antragsteller allerdings in Hinblick auf den Umstand entstanden sein, dass eine Marke „fickshui“ etwa ein Jahr vorher durch Mitwirkung des 27. Senats (BPatG, Beschluss vom 01.04.2010, Az. 27 W (pat) 41/10) zur Eintragung gelangte, da „das sittliche Empfinden der Bevölkerung durch inflationären Gebrauch des Wortes ‚Ficken‘ abgestumpft sei“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2011

    EuGH, Urteil vom 10.03.2011, Az. C?51/10 P
    Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 40/94

    Der EuGH hat entschieden, dass das Zeichen „1000“ nicht als Marke für Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen eingetragen werden kann, da dies vom Rechtsverkehr als Mengenangabe zu dem jeweiligen Printmedium verstanden werde.  Zitat: „haben … und das Gericht festgestellt, dass Technopol die Eintragung des Zeichens „1000“ u. a. für Zeitschriften, einschließlich Rätselhefte, beantragt hatte. Sie haben auch festgestellt, dass zahlreiche Waren dieser Art auf dem Markt vorhanden sind und dass diese Waren im Allgemeinen ganze Zahlen zur Angabe des Inhalts enthalten. Nach einer von der Beschwerdekammer in Randnr. 19 der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung, auf die sich das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 des angefochtenen Urteils wesentlich stützt, wird das Zeichen „1000“ auf einer Veröffentlichung dieser Art so verstanden werden, dass diese 1 000 Kreuzworträtsel enthält.“ Zur Entscheidung im Volltext:
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  • veröffentlicht am 8. März 2011

    Apples jüngste Markenanmeldung vom 03.03.2011 (Gemeinschaftsmarke 009783978) deutet an, dass der Innovations-Konzern wahrhaft Großes mit seiner Marke vorhat. Zunächst ein kurzer Abriß zu der Jahrzehnte währenden Innovationsorgie der Kalifornier: In die Annalen ging man frühzeitig als Schöpfer des berühmten Macintosh und weiterer PC-Derivate ein, der größten Ansammlung proprietärer Nerd-PCs jenseits von Eden. Im Mai 1998 brach man mit dem iMac in die Ära des Ichs auf. Nachdem man 2001 Sonys Klassiker, den Walkman, mit dem iPod ablöste, gelang es 2007 mit der Vorstellung des iPhones, dem Produktbereich Smartphones, der bereits die ein oder andere Nahtod-Erfahrung hinter sich hatte, wieder auf die Sprünge zu helfen. 12 Jahre nach Stapellauf des ersten iMacs reanimierte man mit dem iPad dann auch den Tablet-PC-Markt. Das alles dürfte in naher Zukunft aber eher wie Kindergeburtstag anmuten, wirft man einen (nicht ganz ernst gemeinten) Blick auf die neuerlich registrierten Markenklassen: (mehr …)

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