Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Die Einleitung zweier paralleler Verfahren (Marken- und Wettbewerbsrecht) aus demselben Lebenssachverhalt ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 23. Februar 2016
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2015, Az. I-20 U 200/14
§ 8 Abs. 4 S. 1 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, aus demselben Lebenssachverhalt zwei getrennte Unterlassungsverfahren (einmal aus Wettbewerbsrecht, einmal aus Markenrecht) einzuleiten. Bei kerngleichen Verletzungshandlungen sei die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen in getrennten Verfahren ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Kläger im Einzelfall – wie vorliegend – ein schonenderes Vorgehen durch Zusammenfassung seines Begehrens in einem Antrag möglich und zumutbar sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones genießen grundsätzlich Werktitelschutzveröffentlicht am 29. Januar 2016
BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14
§ 5 Abs. 1 und 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können. Allerdings komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Zur Pressemitteilung hier.
- BGH: Zwischen den Marken „BSA“ und „DSA Deutsche Sportmanagementakademie“ besteht Verwechselungsgefahrveröffentlicht am 7. Januar 2016
BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZB 16/14
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken „BSA“ und „DSA Deutsche Sportmanagementakademie“ eine Verwechselungsgefahr besteht. Dabei hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein an sich schutzunfähiger, weil beschreibender Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke (hier: „DSA“ als bloße Abkürzung für „Deutsche Sportmanagementakademie“) prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen Hervorhebung in der Wort-Bild-Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird und andere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.
Zum Volltext der Entscheidung hier. - BPatG: Zur Frage, wann ein (kopiertes) Fremd-Logo im eigenen Logo kennzeichenprägend ist und damit eine Verwechselungsgefahr auslöstveröffentlicht am 16. November 2015
BPatG, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 24 W (pat) 533/11
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. und 2. Alt. MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass bei den Marken
der Buchstabenbestandteil „PP“ der unteren Marke die angegriffene Marke nicht prägt und innerhalb dieser Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Seine graphische Ausgestaltung in der als Bildmarke beanspruchten Widerspruchsmarke finde in der angegriffenen Marke, die zusätzlich über weitere Zeichenbestandteile verfüge, keine Entsprechung. Angesichts dessen bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit auch dann keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, wenn sich die Zeichen im Verkehr auf identischen oder hochgradig ähnlichen Waren der Klasse 10 begegnen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Bank hat Auskunft über Kontoinhaber zu erteilen, wenn über das Konto die Kaufpreiszahlung für ein Markenplagiat abgewickelt wurde / Bankgeheimnisveröffentlicht am 22. Oktober 2015
BGH, Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12
§ 19 Abs. 2 S.1 Nr. 3 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, Art. 8 Abs. 3 lit. e EU-RL 2004/48Der BGH hat entschieden, dass eine Bank kein Recht zur Auskunftsverweigerung über den Namen und die Anschrift eines Kontoinhabers hat, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für das Plagiat eines Markenprodukts abgewickelt worden ist. Das Bankgeheimnis gelte insoweit nicht. Die Möglichkeit der alternativen Einleitung eines Strafverfahrens stehe einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen. Zur Pressemitteilung Nr. 178/2015 vom 21.10.2015 hier.
- OLG Köln: Wann liegt eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG vor?veröffentlicht am 16. Oktober 2015
OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az. 6 U 72/13
§ 140 MarkenG, § 32 ZPO, § 280 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass das Vorliegen einer Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG vom Sachvortrag des Klägers abhängt, so dass es ohne Bedeutung ist, ob sich kennzeichenrechtliche Fragen letztendlich als für die gerichtliche Entscheidung erheblich erweisen. § 140 MarkenG gelte im Übrigen auch für Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht sind; § 140 Abs. 1 MarkenG lasse es dabei genügen, dass der geltend gemachte Anspruch aus einem kennzeichenrechtlich geregelten Rechtsverhältnis stammt, ohne dass es darauf ankomme, ob auch der konkrete Streitpunkt der Parteien gerade kennzeichenrechtlicher Art sei. Es sei daher im Hinblick auf die sich aus § 140 MarkenG ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Köln unerheblich, dass dem Schadensersatzanspruch aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung stattgegeben worden ist und das Landgericht sonstige marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht geprüft habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Auch ein umfangreich getunter Porsche 911 Turbo darf noch als „Porsche 911 Turbo (mit TechArt-Umbau)“ beworben werdenveröffentlicht am 24. September 2015
BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. I ZR 147/13
§ 23 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Firma TechArt von ihr getunte Porsche u.a. mit dem Hinweis „Porsche 911 Turbo mit TECHART-Umbau“ bewerben darf, auch wenn umfangreiche Änderungen an Aerodynamic-Teilen, Fahrwerk und Motorsteuerung vorgenommen werden. Damit bewege sich die Verwendung der Bezeichnung „Porsche“ durch TechArt noch im Rahmen der Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG. Dem Anbieter müsse, so der Senat, ein gewisser Spielraum verbleiben, um seine Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es sei weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben würden, noch dass darauf hingewiesen werde, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichne und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Der goldene Schokoladenbär von Lindt verletzt nicht die Markenrechte der Firma Haribo / Goldbärveröffentlicht am 24. September 2015
BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 105/14
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG, § 4 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 10 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine von der Firma Lindt vertriebene in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in Bärenform („Lindt Teddy“) nicht die Markenrechte der Firma Haribo an den Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Zu der Löschung einer Marke ohne Bestehen einer Verwechslungsgefahr / Springender Pudel vs. Pumaveröffentlicht am 22. September 2015
BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG, § 51 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 und 3 GG, Art. 14 GG; Art. 11 Abs. 1, Art. 13 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-GrundrechtechartaDer BGH hat entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke auch dann verlangen kann, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, aber die Ähnlichkeiten zwischen den Kollisionszeichen so groß sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise das angegriffene Zeichen mit der bekannten Marke gedanklich verknüpfen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Dem markenrechtlichen Fortbestand des Niveau-Blaus steht ein absolutes Schutzhindernis entgegen / Möglicherweise aber Verkehrsdurchsetzungveröffentlicht am 13. Juli 2015
BGH, Beschluss vom 09.07.2015, Az. I ZB 65/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG, § 8 Abs. 3 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ von Beiersdorf auf Grund des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG grundsätzlich löschungsreif ist. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnehme. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, hätten nicht vorgelegen. (mehr …)