Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Die Wort-/Bildmarke „REVARO“ verletzt die Markenrechte an der Wortmarke „RECARO“veröffentlicht am 28. Oktober 2013
EuG, Urteil vom 06.09.2013, Az. T-349/12
Art. 41 EU-VO 207/2009Das EuG hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke REVARO und die Wortmarke RECARO hinsichtlich der erfassten Waren identisch sind und dass diese beiden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich sind, ohne dass ein begrifflicher Vergleich vorzunehmen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: „Hard Rock Cafe Heidelberg“ darf weiterbetrieben werden, wenn Artikel mit „Hard-Rock-Cafe-Logo“ dort nicht mehr verkauft werdenveröffentlicht am 16. August 2013
BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 188/11
§ 15 Abs. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass das Heidelberger „Hard Rock Cafe“ unter dieser Firmierung weiterbetrieben werden darf, weil die Markeninhaberin nach Rücknahme eines (Unterlassungs-) Verfügungsantrags gegen das Heidelberger Restaurant Ende der 90er Jahre den Restaurantbetrieb unter obiger Bezeichnung geduldet habe. Allerdings dürften Merchandising-Artikel der Markeninhaberin dort nicht veräußert werden. Zur Pressemitteilung Nr. 136/2013 vom 15.08.2013: (mehr …)
- BPatG: Bloße konzerninterne Benutzung stellt noch keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 43 MarkenG darveröffentlicht am 15. August 2013
BPatG, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 33 W (pat) 70/11
§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass eine bloß konzerninterne Benutzung noch keine markenmäßige Benutzung darstellt, weil der geschäftliche Sinn und Zweck einer Marke gerade darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (EuGH GRUR 2003, 425 (Nr. 37) – Ansul/Ajax; EuGH GRUR 2009, 156 (Nr. 14) – Radetzky-Orden/BKFR). Innerhalb eines Konzernverbunds komme der Erschließung von Absatzmärkten demgegenüber keine Bedeutung zu, da die konzernverbundenen Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit bilden und Absatzmärkte der abhängigen Unternehmen durch Vorgaben des herrschenden Unternehmens bestimmt und abgegrenzt werden können. Bei Produktnutzungen, die sich trotz rechtlicher Selbständigkeit einzelner Konzernunternehmen wirtschaftlich faktisch als interne Maßnahme einer verselbständigten Betriebsabteilung für den Einkauf darstellen, liege deshalb keine Nutzung zur Gewinnung von Absatzmärkten vor (vgl. im Ergebnis ebenso zum WZG: GRUR 1969, 479 f. – Colle de Cologne, BGH GRUR 1979, 551 f. – lamod; BGH GRUR 1980, 52 f. – Contiflex).
- OLG Hamburg: Abofallen-Betreiber darf mit negativem „SCHUFA-Eintrag“ drohen, ohne gegenüber der SCHUFA Holding AG wettbewerbs- oder markenrechtswidrig zu handelnveröffentlicht am 13. August 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 U 174/11
§ 28a BDSG; § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 3 MarkenG; § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags unter Verwendung der Unternehmensbezeichnung SCHUFA weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung wettbewerbswidrig ist, noch die Markenrechte (Unternehmensbezeichnung) der SCHUFA Holding AG verletzt. Seitens der SCHUFA war u.a. geltend gemacht worden, dass der Abofallen-Betreiber selbst überhaupt keinen SCHUFA-Eintrag bewirken könne, sondern hierfür ein von der SCHUFA akzeptierter Vertragspartner der SCHUFA notwendig sei und sie Abofallen-Betreiber grundsätzlich nicht als Vertragspartner akzeptiere. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BGH: Zur rechtserhaltenden Nutzung einer Gemeinschaftsmarke bei deren Verwendung in lediglich einem EU-Mitgliedsstaat / VOODOOveröffentlicht am 8. August 2013
BGH, Urteil vom 06.02.2013, Az. I ZR 106/11
Art. 15 Abs. 1 GMVDer BGH hat entschieden, dass eine Gemeinschaftsmarke auch dann rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie ausschließlich in Deutschland genutzt wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: 50.000 EUR Streitwert für eine Markenverletzung / IT-Vertriebsunternehmenveröffentlicht am 12. März 2013
LG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2013, Az. 37 O 110/12
§ 3 ZPODas LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Verletzung der Marke eines IT-Vertriebsunternehmens und -Dienstleisters ein Streitwert von 50.000 EUR angenommen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Gebührenhöhe im Markenrecht – Kennzeichenrechtliche Angelegenheiten sind nicht per se schwierigveröffentlicht am 4. Januar 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 208/11
Nr. 2300 RVG-VV, § 140 III MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass in markenrechtlichen Angelegenheiten die rechtsanwaltliche Regelgebühr nicht nur deshalb überschritten werden darf, weil es sich um Kennzeichenrecht handelt. Das Gericht stellte klar, dass Kennzeichenstreitsachen nicht von vornherein als überdurchschnittlich schwierig eingestuft werden könnten. Auch hier sei zwischen durchschnittlichen und den Durchschnitt übersteigenden Schwierigkeitsgraden zu unterscheiden. Dazu müsse im Einzelnen konkret vorgetragen werden, wenn eine höhere als die Regelgebühr verlangt werde, z.B. wenn der Rechtsanwalt auch zusätzlich patentanwaltstypische Aufgaben übernommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Düsseldorf: Ein Unternehmen hat keinen Anspruch auf Freigabe einer Domain mit der ehemaligen Firmenbezeichnung bei späterer Umfirmierungveröffentlicht am 29. November 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 120/11
§ 5 MarkenG; § 12 BGB; § 4 Nr. 10 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches die Firmenbezeichnung geändert hat, keinen Anspruch gegen die DENIC auf Freigabe einer Domain hat, die gleichlautend mit dem ursprünglichen Firmennamen ist. Dies gelte auch, wenn der frühere Name noch für einzelne Produkte des Unternehmens verwendet werde. Es bestünden weder Namens- noch Kennzeichenrechte, da die Domain gerade nicht mit dem nun geführten Unternehmenskennzeichen identisch sei. Eine wettbewerblich relevante Behinderung komme ebenfalls nicht in Frage, da die Domain bereits bestand, bevor die Klägerin – auch mit ihrem früheren Namen – gegründet wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ein Spediteur, der Markenfälschungen aus dem Ausland annimmt und in das Ausland weiterführt, ohne sie zwischenzeitlich zu entpacken, haftet nicht als Markenverletzer / Clinique happyveröffentlicht am 22. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 235/10
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, Art. 40 Abs. 1 S.1 EGBGB, § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 Marken-RL, Art. 9 GMVDer BGH hat entschieden, dass ein Spediteur, der im Rahmen eines sog. „durchgehenden Zollschlussverfahrens“ Ware aus dem Ausland annimmt, um es in das (russische) Ausland weiterzutransportieren, nicht gegen das Markenrecht, aber auch nicht gegen das Wettbewerbs- oder Deliktsrecht verstößt. Im vorliegenden Verfahren erreichte am 2007 eine aus Dubai kommende Lieferung von Parfümprodukten den Flughafen Tegel. Auf den Kartons der Lieferung war die Bezeichnung „Clinique Labs“ angebracht. Die Kartons enthielten gefälschte Parfümprodukte, die mit „Clinique happy“ oder „Clinique happy heart“ gekennzeichnet waren. Die in Deutschland ansässige Beklagte sollte diese Ware im Rahmen eines durchgehenden Zollverschlussverfahrens nach Russland transportieren. Der Senat urteilte insbesondere, dass keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestünden, weil die Parteien im Hinblick auf die insoweit allein in Betracht kommenden Speditionsleistungen nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden. Ein Deliktsanspruch scheitere daran, dass mit dem Bestehen eines russischen Markenrechts kein deutsches Schutzrecht verletzt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Erschöpfung von Markenrechten, wenn durch ein geschlossenes Vertriebssystem eine Marktabschottung drohtveröffentlicht am 5. September 2012
BGH, Beschluss vom 07.08.2012, Az. I ZR 99/11
§ 24 Abs. 1 MarkenG und Art. 13 Abs. 1 GMVDer BGH hat erneut darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung einer Erschöpfung von Markenrechten grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, der wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs machten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel notwendig, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen. Danach obliege dem Markeninhaber insbesondere dann, wenn er seine Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein ausschließliches Vertriebssystem in Verkehr bringe, der Nachweis, dass die Waren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden seien, wenn der von ihm wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommene Dritte nachweisen könne, dass eine tatsächliche Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte bestehe, falls er den Beweis der Erschöpfung zu erbringen habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)