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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    LG München I, Urteil vom 03.12.2008 , Az. 21 O 23120/00
    § 97 UrhG

    Das LG München I hat in diesem Fall entschieden, dass es für eine Urheberrechtsverletzung einer bewussten Übernahme eines fremden Werkes nicht bedarf. Im entschiedenen Fall ging es um ein Plagiat des Gitarrensolos im Song „Still got the Blues“ (1990), welches laut Behauptung des Klägers aus dessen Werk „Nordrach“ (1974) entnommen worden sei. Dieses Werk sei allerdings nie auf Tonträger erhältlich gewesen und nur auf Live-Konzerten und einmal im Radio zu hören gewesen. Trotzdem entschieden die Richter auf Grund der frappierenden Ähnlichkeit der Gitarrensoli, dass eine Urheberrechtsverletzung vorläge. Sie konnten weder ausschließen, dass der Beklagte das Werk des Klägers gehört habe noch dass er sich das Stück über einen Zeitraum von 16 Jahren merken konnte. Was das Gericht dem Kläger nicht zusprechen konnte, war ein Unterlassungsanspruch, denn der Kläger hatte ebenfalls die Führung als Mitkomponist bei der GEMA gefordert – entweder der Kläger solle die Verbreitung des Plagiats unterbinden oder an dessen Verwertung partizipieren wollen, beides ginge jedenfalls nicht (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    AG München, Urteil vom 09.05.2008, Az. 223 C 30401/07
    §§
    320, 433 Abs. 1 BGB

    Das AG München hat mit diesem Urteil noch einmal darauf hingewiesen, das bei privaten eBay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB vorliegt, sondern das Einstellen des Angebots ein wirksames verbindliches Angebot darstellt (vgl. schon BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01). Dies ergebe sich bereits unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 der ebay-AGB (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, Az. 2 U 58/00). Der Einwand des Beklagten, er habe das Angebot nicht – wie geschehen – doppelt einstellen wollen, wurde nicht gehört. Hierbei handele es sich lediglich um einen geheimen Vorbehalt nach § 116 S. 1 BGB. Ein wirksames Angebot liege im Übrigen auch ohne die Bestimmung eines Mindestpreises vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    OLG München, Urteil vom 02.07.2008, Az. 7 U 2451/08
    § 130 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG München bleibt seiner Rechtsprechung bezüglich der Beweiskraft von Fax-Sendeprotokollen auch nach 10 Jahren treu (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG München I). Auch in dieser Entscheidung ließ das Gericht den „OK“-Vermerk eines Sendeprotokolls als Beweis für die tatsächliche Übermittlung eines Schriftstückes genügen und konstatierte, dass Faxprotokolle als Urkunden im Prozess berücksichtigungsfähig seien. Wenn der für den Zugang der Schriftstücks Beweispflichtige, also der Absender, ein Übermittlungsprotokoll für ein Telefax vorlege, aus dem sich die Übermittlung per „OK“-Vermerk mit Datum und Uhrzeit ergebe, so könne der Empfänger diesen Beweis nicht durch einfaches Bestreiten oder durch Bestreiten mit Nichtwissen erschüttern; es sei vielmehr substantiiert darzulegen, aus welchem Grund das Telefax doch nicht zugegangen sei. Darüber hinaus beurteilte das Oberlandesgericht die Zustellung eines Schriftstücks per UPS, dessen Annahme verweigert wurde, als erwiesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 08.10.1998, Az. 15 W 2631/98
    §§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG München hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass es – in Anbetracht der rasanten Entwicklung der Telekommunikation und ihrer Technik seit dem Jahr 1994 – nunmehr einem „typischen Geschehensablauf“ entspreche, dass die Daten eines Telefax, dessen Absendung feststehe und dessen Übertragung im Sendeprotokoll mit dem „OK“-Vermerk bestätigt sei, beim Empfänger auch angekommen seien, weil die Übertragungssicherheit sehr hoch sei. Dabei stützte sich der Senat für die Beurteilung der Übertragungssicherheit auf die Erkenntnisse von Burgard (AcP Nr. 195, S. 74 ff., 129), der in Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Forschungs- und Technologiezentrums Darmstadt der Deutschen Bundespost Telekom eine eingehende Prüfung und überzeugende Würdigung der Übertragungssicherheit vorgenommen und auch eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse als Anmerkung zur genannten BGH-Entscheidung veröffentlicht hatte (BB 1995, 222, 224). Außer dem Bestehen dieses Erfahrungssatzes läge für die Annahme eines Anscheinsbeweises auch die zweite Voraussetzung vor, nämlich die Möglichkeit des Prozessgegners und die Zumutbarkeit für diesen, einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich darzulegen und zu beweisen, indem er die eigenen Empfangsaufzeichnungen vorlege, aus denen sich Übertragungsfehler ersehen ließen.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    OLG München, Urteil vom 06.05.2008, Az. 29 W 1355/08
    §§ 23 Nr. 2, 23 letzter Halbsatz MarkenG

    Das OLG München hatte zu entscheiden, ob die Verwendung der Keywords „Lounge Poster“ (Beklagte) und „PosterLounge“ (Kläger) im Rahmen des Google-Werbeprogramms AdWords eine Verletzung von Markenrechten darstellt. Offensichtlich vertrieb die Beklagte dabei die PosterLounge-Möbel der Klägerin als Händlerin. Zunächst hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die oben genannten Schlüsselwörter einander gegenüber gestellt keine Verletzung von Kennzeichenrechten darstellten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergebe sich eine Kennzeichenverletzung auch nicht bei der Annahme, dass die Antragsgegnerin die Option „weitgehend passende Keywords“ des Google-AdWords-Systems verwendet habe. Selbst wenn zwischen den Begriffen „Lounge Poster“ und „posterlounge“ Verwechslungsgefahr bestünde, so wäre die Verwendung des Keywords gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert. Umstände, die auf einen Verstoß gegen die guten Sitten i. S. d. § 23 letzter Halbsatz MarkenG hinweisen könnten, seien weder vom Antragsteller vorgebracht noch sonst ersichtlich. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 06.12.2007 -29 U 40 13/07. Jener Entscheidung habe ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen als dem vorliegenden Rechtsstreit, weil dort die Verwendung beschreibender und damit gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegierter Zeichen nicht in Betracht kam.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8475/07
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV, EU-Richtlinie 95/12/EG

    Das LG München hat mit diesem Urteil darauf hingewiesen, dass neben den gesetzlichen Vorgaben für die Kennzeichnung von Energieeffizienz keine weiteren Hinweise erlaubt seien. Die Terminologie der entsprechenden EU-Richtlinie sei in ihrer Anlage als abschließend zu verstehen. Eigenkreationen verstießen gegen geltendes Wettbewerbsrecht. „Die Verwendung von gesetzlich nicht vorgesehenen Bezeichnungen ist irreführend, da sie beim Verkehr die falsche Vorstellung weckt, die … angebotenen Waschmaschinen würden vergleichbaren Maschinen eines Wettbewerbers, der sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben hält, hinsichtlich Wirtschaftlichkeit (Stromkosten) und Umweltverträglichkeit (Ressourcenverschwendung, CO2- Belastung) vorzuziehen sein.“ Auch die Formulierung „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ sei nicht statthaft, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. Vielmehr liege ihr Stromverbrauch in der Regel unter diesem Grenzwert. Im Ergebnis folgte das LG München I dem LG Dresden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: LG Dresden). Zugleich setzten sich die Münchener Richter mit der Frage auseinander, ob die gesetzlich erforderlichen Erläuterungen durch einen Sternchenzusatz angefügt werden können. Beanstandet wurde, dass die Erläuterung auf einer verlinkten Unterseite zu finden war. Weiterhin kritisierte die Kammer: „Die Verwendung von quasi-amtlichen Phantasiebezeichnungen wäre selbst mit einer wie behauptet beigefügten Erläuterung bedenklich, da einerseits der behauptete Erläuterungszusatz schon in sich nicht stimmig ist, andererseits Wettbewerber gezwungen wären, entweder ihrerseits entsprechend fragliche Bezeichnungen einzusetzen (und sich damit selbst der Gefahr aussetzten, ggü. anderen Marktteilnehmern unlauter zu handeln) oder ggü. dem Verkehr einen Wettbewerbsnachteil hinzunehmen.“

  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, 2. Alt., 2 Abs. 2, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a, 69a UrhG

    Das LG München I hat in dieser älteren Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass das Design einer Website, insbesondere der Startseite, urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Die Kammer wies darauf hin, dass die von der Klägerin geschaffene Leistung als Computerprogramm bzw. Multimediawerk die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe aufweise, wovon sich die Kammermitglieder noch während der Zeit der Onlinestellung hätten überzeugen können. Unabhängig von der Einordnung in eine bestimmte Werkkategorie – Flash-Dateien seien als kleine Filme zu werten – besteche die streitgegenständliche Homepagegestaltung durch die optisch sehr ansprechend gestaltete Menüführung und insbesondere durch die nach Aufrufen eines Menüpunkts in Form eines Kurzfilms ablaufenden Effekte. Dass die Leistung der Klägerin darüber hinaus diejenige eines Durchschnittsdesigners überrage, ergibt sich auch daraus, dass die sehr anspruchsvollen und überaus ausführlichen Anforderungen der Beklagten im sog. „Agentur-Briefing“ in Bezug auf Inhalt und Gestaltung allesamt zur vollsten Zufriedenheit erfüllt worden seien. Die „Usability“ der Homepage stelle „ein zentrales Element der Homepage dar“. Es sei auch darauf geachtet worden, dass „Innovation i.R.d. Website mit Intelligenz gleichzusetzen ist“.

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  • veröffentlicht am 11. Februar 2009

    LG München I, Urteil vom 24.06.2008, Az. 33 O 22144/07
    § 1, 33 Abs. 1, 3 GWB, Art. 81 Abs. 1b EGV, Art. 2 Abs. 1 der Vertikal-GVO (EG)

    Das LG München I hat entschieden, dass das an einen Händler gerichtete Verbot, die Ware über Internethandelsplattformen zu verkaufen, wirksam sein kann. Zu beurteilen war die Klausel:  „§ 13 Vertrieb im Internet durch den Besteller (1) Der Vertrieb der Ware im Internet bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zu diesem Zweck hat der Besteller Informationen und Unterlagen für die Strukturen, Pfade, Layout sowie Text- und Bildmaterialien über seine Website zur Verfügung zu stellen. (2) Der Besteller ist verpflichtet, auf seiner Website unsere Waren gut sichtbar und in einer Weise zu präsentieren, die deren Image und gutem Ruf gerecht werden. Zu diesem Zweck muss die Website eine hochwertige Grafik besitzen; sämtliche Werbemaßnahmen und jede Kommunikation mit dem Kunden müssen mit dem hochwertigen Markenimage im Einklang stehen. … (4) Die Ware ist auf der Website innerhalb eines sog. „concept shop“ exklusiv darzustellen. Neben dem Namen oder Marken des Bestellers dürfen sich keine Hinweise auf Dritte finden. … (11) Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktions Plattformen zu verkaufen. … (13) Dem Besteller ist es untersagt, Dritte zu beliefern, die die vorstehend aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.“ Bei dem Verbot, Waren nicht über Internetauktionsplattformen vertreiben zu dürfen, so die Münchener Kammer, handelt es sich nicht um eine Lieferbeschränkung, sondern um eine nicht zu beanstandende Qualitätsanforderung, die die Beklagte an ihre Händler zu stellen berechtigt ist.
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  • veröffentlicht am 28. Januar 2009

    LG München, Beschluss vom 21.08.2008, Az. 21 O 14389/08

    Das LG München hat mit diesem Beschluss den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dazu verpflichtet, den Quellcode eines Computerprogramms in kompilierbarer Form, einschließlich aller Zusatzkomponenten sowie der Hilfswerkzeuge zur Erstellung der Lizenzzertifikate, auf maschinenlesbaren Datenträgern an die Antragstellerin herauszugeben. Aus dem Wesen einer einstweiligen Anordnung folgt eigentlich, dass durch sie nicht bereits die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen werden darf. Auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die von der Antragstellerin begehrte Leistung zu erbringen. Mit Offenlegung des Quellcodes wird jedoch das wesentliche, verfahrensgegenständliche Know-How unwiderbringlich offenbart. Das weitere Hauptsacheverfahren würde auf diese Weise hinfällig. Unklar ist, welche Anhaltspunkte das LG München für ausreichend ansah, hier eine Ausnahme für erforderlich zu halten.

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  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München, Beschluss vom 23.01.2009, Az. 33 O 22961/08
    §§ 3, 5, 5a UWG

    Dem Vernehmen nach hat das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen das Arztbewertungsportal DocInsider.de erlassen. Vorgegangen war ein anderes Arztbewertungsportal. Unklar ist, ob diese Vorgehensweise dazu dienen soll, den eigenen Bekanntheitsgrad zu erhöhen oder ob tatsächlich empfindliche Wettbewerbsnachteile durch das anstößige Bewertungssystem entstanden sind. Die Münchener Richter untersagten dem Arztbewertungsportal DocInsider, in die Arztbewertung durch Patienten Bewertungen einzubeziehen, die mit einer besonderen Klickfunktion gewonnen wurden. Nutzer konnten mit einem Mausklick Punkte für einen Arzt vergeben, angeblich – so der Konkurrent – ohne vorher klar und verständlich darauf hingewiesen worden zu sein, dass ein solcher Mausklick bereits eine Bewertung des betreffenden Arztes bewirkte. DocInsider bietet diese Funktion inzwischen nicht mehr an, will dem Vernehmen nach aber auf die so in der Vergangenheit erzielten Bewertungen nicht verzichten: ? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Pressemitteilung.

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