IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Juni 2013

    LG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2013, Az. 13 S 200/12
    § 1004 BGB

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Advertiser grundsätzlich nicht als mittelbarer Störer für Spam-E-Mails eines mit ihm über ein Affiliate-Marketing-Netzwerk verbundenen Publishers haftet, wenn er von den rechtswidrigen Handlungen des Publishers nichts weiß. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Mai 2011

    Das US-amerikanische Recht gibt es offensichtlich her: Der Softwarehersteller Limewire, insbesondere bekannt als Entwickler des Filesharing-Clients Limewire, hat sich in Ansehung einer Schadensersatzklage der Musikindustrie über 1,5 Mrd. (!) US-Dollar dazu befleißigt gefühlt, zwei Vergleiche abzuschließen über insgesamt 105 Mio. US-Dollar Schadensersatz (Arista Records LLC et al. v. Lime Wire LLC et al., File-No. 1-06-cv-05936, U.S. District Court for the Southern District of New York). Die Kläger hatten für insgesamt 10.000 über das Limewire-Netzwerk ausgetauschte Musikdateien ursprünglich eine Summe im Billiarden-Bereich gefordert, was das Gericht dann aber doch für „absurd“ hielt. Stattdessen wurde der Betrag auf 1,5 Mrd. US-Dollar „gedeckelt“. Vgl. hierzu Heise. Was wir davon halten? 1,5 Mrd. US-Dollar ist natürlich nicht mehr absurd. Ob die Richterin wußte, wieviel Nullen der von ihr vorgeschlagene Betrag hatte?

  • veröffentlicht am 11. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010, Az. 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
    §§
    89 I 1 TKG; 44, 43 II Nr.3 BDSG

    Das AG Wuppertal hat entschieden, dass die Nutzung eines fremden (ungesicherten) WLAN-Anschlusses kein strafbares Verhalten darstellt. Der Angeschuldigte hatte sich mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in das offene Funknetzwerk des Zeugen x eingewählt, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes die Internetnutzung zu erlangen. Es handele sich bei dieser Vorgehensweise weder um das unbefugte Abhören von Nachrichten noch um das Verschaffen personenbezogener Daten. Zwar hatte das AG Wuppertal vier Monate zuvor noch das Gegenteil angenommen. Im vorliegenden Beschluss vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass in der vorhergehenden Entscheidung der Schutz- und Strafbereich der in Betracht kommenden Strafvorschriften überspannt worden sei. Als „Nachricht“ könne man allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer betrachten, was an sich schon zweifelhaft sei. Dass der Angeschuldigte unbefugten Zugriff auf andere Nachrichten des Geschädigten gehabt habe, konnte nicht festgestellt werden. Demzufolge komme ein Abhören eines Kommunikationsvorganges zwischen dem Geschädigten und einem Dritten durch den Täter nicht in Betracht. Zudem habe der Angeschuldigte auch keine personenbezogenen Daten abgerufen. In Betracht für diesen Tatbestand kämen allenfalls die IP-Daten, die jedoch keine personenbezogenen Daten darstellten. Wer sich in ein WLAN einwähle, könne grundsätzlich nicht erkennen, wer der Betreiber des WLANs sei.

  • veröffentlicht am 15. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtWie heise gestern nachmittag berichtete, sind erneut falsche Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings in Internet-Tauschbörsen unterwegs. Diese Fakes stammen von der „Kanzlei Knil – KUW Rechtsanwälte und Partner“, welche allerdings nicht (mehr) existiert. Die „Abmahnungen“ erfolgen per E-Mail und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen durch Zahlung eines Schadensersatzbetrages über eine Paysafecard abgewendet werden. Offensichtlich soll sich hier das Schamgefühl der angeblichen Filesharer zu Nutze gemacht werden, da ausschließlich der Download von Porno-Filmen angeprangert wird. Die gleiche Masche wurde bereits vor einigen Monaten angewendet. Der Rechtsnachfolger der KUW-Kanzlei, U+C Rechtsanwälte, mahnt zwar auch Filesharing-Verstöße ab, dies allerdings ausschließlich auf dem Postweg und ohne Verwendung einer Paysafecard. Die Kanzlei distanziert sich auf ihrer Webseite von den gefälschen E-Mails.

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
    § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt hatte hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers zu entscheiden, der zu dem Zeitpunkt, an dem illegale Musikdown- und uploads über seinen Anschluss erfolgten, im Urlaub weilte. Während seiner Abwesenheit war der PC ausgeschaltet gewesen. Das Gericht stellte trotzdem die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die erfolgten Urheberrechtsverletzungen fest. Er habe eine ungesicherte WLan-Verbindung für den Zugang zum Internet genutzt. Auf diese Verbindung haben Dritte Zugriff auch bei ausgeschaltetem PC des Inhabers nehmen und diese missbräuchlich nutzen können. Der Anschlussinhabers hätte nach den Ausführungen des Gerichts zureichende Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, um Dritten den Zugriff auf sein WLan-Netzwerk zu verwehren. Dafür gebe es die Möglichkeit des Passwort-Schutzes oder der Verschlüsselung. Zudem hätte jedenfalls der Router während der Abwesenheit auch abgeschaltet werden können. Die gegebenen technischen Möglichkeiten, um seinen Anschluss zu schützen, seien dem Inhaber auch zumutbar gewesen, auch wenn er sich dazu fachkundiger Hilfe hätte bedienen müssen.

  • veröffentlicht am 19. Juli 2009

    Der Verbraucherzentrale Bundesverband wirft diversen Anbietern Sozialer Netzwerke wie mySpace, Facebook, Lokalisten.de, wer-kennt-wen.de und xing.de mangelndes Fair-Play im Umgang mit Kundendaten vor und hat die Anbieter wegen der jeweils verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. „Die Bedeutung Sozialer Netzwerke nimmt stetig zu. Jetzt müssen die Betreiber ihre Hausaufgaben in Sachen Verbraucherschutz machen„, so Vorstand Gerd Billen. Die Aktion werde  koordiniert vom neuen vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der Digitalen Welt“. In der Kritik stünden Vertragsbedingungen und Datenschutzbestimmungen, die Nutzer benachteiligten und den Betreibern weitgehende Rechte einräumten. Gegenstand der aktuellen Verfahren seien insbesondere Regelungen zur umfassenden Datennutzung und -verarbeitung. Diese erfolgten oft ohne Einwilligung des Nutzers und weit über den eigentlichen Zweck hinaus. „Dem Betreiber alle Rechte – dem Verbraucher bleibt das Schlechte: nach diesem Motto scheinen die Sozialen Netzwerke viel zu häufig zu verfahren„, kommentiert Billen die bisher analysierten Netzwerke. Verbraucher wüssten oft nicht, worauf sie sich mit der Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen und Datenschutzregelungen einlassen. „Sie sind überfordert, sich mit den Bestimmungen inhaltlich genau auseinander zu setzen„, so Carola Elbrecht, Referentin im Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“. Weitreichende Klauseln zur Datenverarbeitung seien selbst dann problematisch, wenn die Anbieter angeben, davon keinen Gebrauch zu machen (Pressemitteilung). Xing hat bereits umfangreiche Nachbesserungen angekündigt.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der als Anschlussinhaber für ein ungesichertes WLAN-Netz eingetragen ist, für Filesharing-Verstöße haftet, die andere Personen mittels dieses Netzes begehen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Anschlussinhaber zwar nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung, würde aber auf Grund des Betriebs des Netzwerks als so genannter Störer haften. Der Anschlussinhaber habe gewissen Prüfpflichten nachzukommen, um solche Verstöße zu verhindern. Tue er dies nicht, könne er selbst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gelte auch, wenn sich Dritte illegal Zugang zu einem WLAN-Netz verschafften. Teil der Prüf- und Kontrollmaßnahmen eines Anschlussinhabers sei es, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die Rechtsverletzungen so weit wie möglich zu verhindern in der Lage seien. Es sei bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden könnten, um über einen fremden Internetanschluss in das Internet zu gelangen. Dagegen könne beispielsweise ein Passwortschutz eingerichtet werden. Sei der Anschlussinhaber selbst dazu nicht in der Lage, sei es ihm auch zumutbar, dafür fachkundige, entgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. teilt diese strenge Rechtsauffassung des LG Hamburg nicht. Nach dortiger Auffassung sind für die Auslösung von Prüf- und Kontrollpflichten konkrete Hinweise erforderlich, dass ein Missbrauch des Anschluss vorliegt (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammUnd wieder eröffnet ein neues soziales Netzwerk die Pforten: Hunch.com. Für all diejenigen, die nicht wissen, was sie wollen. „Hunch“ ist der englische Begriff für „Ahnung“, „Gefühl“; der Ausdruck „not a hunch“ die Umschreibung für „keine Ahnung“. Und genau hier setzt die  Mitgründerin des Projekts Flickr, Caterina Fake, an. (JavaScript-Link: Hunch). Nach Beantwortung eines Multiple-Choice-Tests wird ein anonymes (nicht wirklich, oder?) Persönlichkeitsprofil ermittelt, welches später bei all den Entscheidungen des täglichen Lebens – nehme ich den Murcielago oder doch lieber den 911 GT2?, will ich eine Tochter oder einen Sohn? – Hilfestellung liefern soll.  Welt-online berichtet u.a.: „Allerdings will Hunch in Zukunft über die Programmierschnittstellen (APIs) den Zugriff auf anonymisierte Daten freigeben. Damit könnten Nutzer beispielsweise die Datenbank prüfen nach einer Übereinstimmung von Menschen, die Waffen besitzen und Menschen, die Sportwagen mögen.

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  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 16.06.2009, Az. 33 O 374/08
    §§ 280 BGB; 101a, 69a, 97 UrhG; 14 MarkenG; 17, 18, 3, 4, 8 UWG

    Nach dieser Entscheidung des LG Köln kann die Nachahmung einer Website nur unter strengen Voraussetzungen verfolgt werden. Eine bloße optische Ähnlichkeit ist dafür nicht ausreichend. Die Klägerin war Betreiberin eines sozialen Internet-Netzwerks in den USA. Zunächst richtete sich dieses nur an Studenten der Harvard-Universität, wurde dann auf die gesamte USA und Kanada ausgeweitet und schließlich Anfang 2008 in einer deutschsprachigen Ausgabe auf den deutschen Markt gebracht. Die Beklagte betrieb seit 2005 mehrere soziale Netzwerke in Deutschland. Die Klägerin warf ihr vor, die optische Gestaltung („look & feel“) in Aufbau und Schriftbild sowie die Funktionalitäten von ihrer Plattform übernommen zu haben (Täuschung über die Herkunft, Ausnutzung der Wertschätzung des Originals) und darüber hinaus unberechtigt den PHP-Quellcode verwendet zu haben. Die Kölner Richter folgten dieser Auffassung nicht.

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  • veröffentlicht am 6. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass im Falle des unerlaubten Filesharings (= unerlaubter Download von Software, Musik oder Filmen über Internet-Tauschbörsen) Eltern nicht zwangsläufig für die Taten ihrer Kinder verantwortlich sind. Im zu entscheidenden Fall wurde der Vater einer Familie als Anschlussinhaber ermittelt, unter dessen IP-Adresse ein Computerspiel zum Download angeboten war. Dieser bestritt, den Down- bzw. Upload vorgenommen zu haben, sein volljähriger Sohn sei dafür verantwortlich. Obwohl die Abmahnerin sich bemühte, ihn als Anschlussinhaber trotzdem haftbar zu machen, sah das Gericht dies anders. Nach dessen Auffassung dürfe die so genannte Störerhaftung nicht so weit greifen. Zwar hat der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten; im familiären Verbund sind diese jedoch nur „insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Ab­hängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist“. Eine Pflicht zur dauerhaften Überprüfung von Ehepartnern und Kinder bis hin zur Sperrung des Anschlusses ist somit nicht zumutbar, es sei denn, es bestehen bereits Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten.
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